Beschluss
1 Ws 363/16
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO ist unzulässig, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel an Erheblichkeit fehlen und auch bei zugestandener Richtigkeit nicht zu einer Freisprechung oder einer wesentlich anderen Entscheidung führen können.
• Die formelle Zulassungsentscheidung für das Probationsverfahren bindet nicht in Bezug auf die materielle Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 366 Abs. 1 StPO; ein ursprünglich zulässiger Antrag kann im Probationsverfahren oder im Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen werden.
• Bei der Prüfung der Erheblichkeit neuer Tatsachen ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen; sind die neuen Angaben mit der bisherigen Beweiswürdigung vereinbar und stärken diese nicht entscheidend, rechtfertigen sie keine Wiederaufnahme.
• Die Beschränkung der förmlichen Beweisaufnahme im Probationsverfahren auf einzelne Vernehmungen und die Hinzuziehung polizeilicher Vorermittlungen kann zulässig sein, wenn dadurch eine hinreichende Bewertungsgrundlage für die Entscheidung geschaffen wird.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme: Unzulässigkeit wegen fehlender Erheblichkeit neuer Beweismittel • Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO ist unzulässig, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel an Erheblichkeit fehlen und auch bei zugestandener Richtigkeit nicht zu einer Freisprechung oder einer wesentlich anderen Entscheidung führen können. • Die formelle Zulassungsentscheidung für das Probationsverfahren bindet nicht in Bezug auf die materielle Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 366 Abs. 1 StPO; ein ursprünglich zulässiger Antrag kann im Probationsverfahren oder im Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen werden. • Bei der Prüfung der Erheblichkeit neuer Tatsachen ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen; sind die neuen Angaben mit der bisherigen Beweiswürdigung vereinbar und stärken diese nicht entscheidend, rechtfertigen sie keine Wiederaufnahme. • Die Beschränkung der förmlichen Beweisaufnahme im Probationsverfahren auf einzelne Vernehmungen und die Hinzuziehung polizeilicher Vorermittlungen kann zulässig sein, wenn dadurch eine hinreichende Bewertungsgrundlage für die Entscheidung geschaffen wird. Der Verurteilte wurde wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; Berufung und Revision blieben erfolglos. Er betrieb einen türkischen Supermarkt, schloss eine Feuerversicherung ab und mietete das Ladenlokal. Am 6. April 2010 wurde im Verkaufsraum ein Brand gelegt, der erhebliche Schäden verursachte. Im Wiederaufnahmeantrag machte der Verurteilte geltend, weitere Personen (insbesondere ein Mitbetreiber) hätten Schlüssel besessen, ein Motiv und hätten sich der Tat berühmt; als neues Beweismittel nannte er mehrere Zeugen, vor allem einen Zeugen, der diese Angaben bezeugen sollte. Das Landgericht Landau stellte die Zulässigkeit des Antrags formell fest, verwarf ihn aber im Probationsverfahren als unbegründet; insbesondere hielt es den zentralen Zeugen für unglaubwürdig. Der Verurteilte rügte, die Beweiserhebung sei nicht erschöpfend gewesen und die Glaubwürdigkeitsbeurteilung verfrüht. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht war nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen für das Beschwerdeverfahren zuständig. • Zulässigkeit: Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf § 359 Nr. 5 StPO; neue Tatsachen und Beweismittel sind vorgebracht, doch fehlt es an der zur Zulässigkeit erforderlichen Erheblichkeit (§ 366 Abs.1 StPO). • Hypothetische Schlüssigkeitsprüfung: Neu benannte Zeugen und Angaben müssen so erheblich sein, dass sie bei Annahme ihrer Richtigkeit die Freisprechung oder eine wesentlich andere Entscheidung wahrscheinlich machen. Hier ist dies nicht der Fall, weil die neuen Angaben mit der bisherigen Beweiswürdigung vereinbar sind und die Täterschaft des Antragstellers nicht ausschließen. • Beurteilung der zentralen Aussagen: Der maßgebliche Zeuge trat erst nach rechtskräftigem Urteil in Erscheinung; seine Darstellung enthält Widersprüche und bizarr erscheinende Teile, sodass das Wiederaufnahmegericht dessen Unzuverlässigkeit annehmen durfte. • Schlüssel- und Motivlage: Die vorgetragenen Umstände zur Schlüsselüberlassung und zu wirtschaftlichen Vorteilen passen zur bisherigen Annahme, dass der Verurteilte zumindest tatbeteiligt war; auch bei möglicher Mitbeteiligung Dritter bliebe der Verurteilte wegen seiner Stellung und des Nutzens mittäterschaftlich zu würdigen (§ 25 Abs. 2 StGB). • Verfahrensrechtliche Bindung: Die vorherige Zulassungsentscheidung für das Probationsverfahren bindet nur formell; die materielle Prüfung der Voraussetzungen blieb offen und durfte im Probations- und Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. • Beweiserhebung im Probationsverfahren: Die Beschränkung auf einzelne richterliche Vernehmungen sowie auf polizeiliche Vorermittlungen war in der Sache nicht zu beanstanden, weil eine ausreichende Bewertungsgrundlage vorlag und weitere Beweiserhebungen den Antrag nicht stützen würden. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags war unbegründet. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht die nötige Erheblichkeit haben, um die Beweiswürdigung und den Schuldspruch des Landgerichts zu erschüttern; ein Freispruch oder eine wesentlich andere Entscheidung ist daher nicht in Aussicht. Die Entscheidung des Wiederaufnahmegerichts, den zentralen Zeugen als unglaubwürdig einzustufen und den Antrag als unbegründet zu verwerfen, ist tragfähig. Folglich wird die Beschwerde kostenfällig verworfen und die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht angeordnet.