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Beschluss

6 WF 248/16

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertretungen in formal getrennten Scheidungsverfahren können gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sein, wenn kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit besteht. • § 15 Abs. 5 RVG steht einer Gebührenfestsetzung aus der Staatskasse nicht entgegen, wenn ein neuer Auftrag vorliegt und das frühere Verfahren beendet war. • Bei abweichenden Sachvorträgen in aufeinanderfolgenden Scheidungsverfahren und Veränderungen der Streitgrundlage sind neue Angelegenheiten anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Gebührenrechtliche Abgrenzung: getrennte Scheidungsverfahren als verschiedene Angelegenheiten • Vertretungen in formal getrennten Scheidungsverfahren können gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sein, wenn kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit besteht. • § 15 Abs. 5 RVG steht einer Gebührenfestsetzung aus der Staatskasse nicht entgegen, wenn ein neuer Auftrag vorliegt und das frühere Verfahren beendet war. • Bei abweichenden Sachvorträgen in aufeinanderfolgenden Scheidungsverfahren und Veränderungen der Streitgrundlage sind neue Angelegenheiten anzunehmen. Die Antragstellerin ließ 2014 durch dieselbe Rechtsanwältin einen Scheidungsantrag stellen (Az. 5d F 108/14) und zog diesen nach Rügen des Antragsgegners zurück; die Anwältin erhielt daraus Verfahrenskostenhilfevergütung. Am 13. Januar 2015 stellte dieselbe Anwältin erneut einen Scheidungsantrag (Az. 5d F 19/15) mit anderen Vortragspunkten zur Trennung. Das zweite Verfahren läuft derzeit und ruhte zwischenzeitlich wegen eines Versöhnungsversuchs. Das Amtsgericht setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Anwältin im zweiten Verfahren auf 413,64 € fest. Die Bezirksrevisorin beanstandete die Festsetzung mit Verweis auf § 15 Abs. 5 RVG und rügte die Tätigkeit innerhalb von weniger als zwei Jahren in derselben Angelegenheit. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG erhoben und ist zulässig. • Beurteilung der Sachverhalte nach Einzelfallrechtsprechung: Maßgeblich ist der Inhalt des erteilten Mandats und ob ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit besteht; nur bei innerem Zusammenhang und gleicher Zielsetzung sind Leistungen derselben Angelegenheit zuzuordnen (§ 15 RVG-Richtlinien aus der Rechtsprechung des BGH). • Keine Einheitlichkeit der Angelegenheiten: Das erste Verfahren endete durch Rücknahme des Antrags, das zweite Verfahren wurde später neu anhängig gemacht und unter einem neuen Aktenzeichen geführt; hieraus folge ein neuer Auftrag und damit eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. • Unterschiedliche Streitgrundlagen: In der ersten Sache wurde Trennung ab Dezember 2012 vorgetragen, im zweiten Verfahren wird die Trennung erst am 13. Februar 2014 angegeben; dies führt zu unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Prüfungsfragen, etwa zum Ablauf des Trennungsjahres und zu unterschiedlichen Ehezeiten im Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). • Rechtsfolge: Vor diesem Hintergrund steht § 15 Abs. 5 RVG der Festsetzung der Staatskassenvergütung im neuen Verfahren nicht entgegen. • Nebenbemerkung zur Verfahrenskostenhilfe: Das erste Gericht wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gegebenenfalls nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen möglicherweise falscher Sachangaben überprüfen müssen. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird zurückgewiesen; die Gebührensetzung in Höhe von 413,64 € bleibt bestehen, weil es sich gebührenrechtlich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt. Entscheidend war, dass das erste Verfahren durch Rücknahme beendet war und das zweite Verfahren als neuer Auftrag mit abweichendem Sachvortrag und unter neuem Aktenzeichen anhängig gemacht wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Streitgrundlagen sind die anwaltlichen Leistungen nicht als fortgesetzte Tätigkeit in derselben Angelegenheit anzusehen. Das Amtsgericht wird jedoch im früheren Verfahren prüfen, ob die damals bewilligte Verfahrenskostenhilfe wegen möglicherweise unrichtiger Angaben aufzuheben ist.