Urteil
4 U 98/14
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a UrhG geltend gemacht werden.
• Ein Anspruch auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG konnte frühestens am 28.03.2002 entstehen; vor diesem Zeitpunkt bestehende Kenntnisse des Rechtsvorgängers setzen Verjährung oder Verwirkung nicht in Gang.
• Zur Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses sind sämtliche Erträge und die vom Urheber erhaltene Vergütung zu berücksichtigen; der Verwerter ist zur umfassenden Auskunft verpflichtet, soweit er Kenntnis hiervon hat.
• Ein Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 BGB; die Verjährung kann durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB und durch Klagezustellung gehemmt werden.
• Ein Verzicht auf künftige Ansprüche nach § 32a UrhG ist unwirksam; Miturheber können den Anspruch individuell geltend machen.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Vorbereitungsanspruch auf Fairnessausgleich bei Filmregieleistungen • Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a UrhG geltend gemacht werden. • Ein Anspruch auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG konnte frühestens am 28.03.2002 entstehen; vor diesem Zeitpunkt bestehende Kenntnisse des Rechtsvorgängers setzen Verjährung oder Verwirkung nicht in Gang. • Zur Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses sind sämtliche Erträge und die vom Urheber erhaltene Vergütung zu berücksichtigen; der Verwerter ist zur umfassenden Auskunft verpflichtet, soweit er Kenntnis hiervon hat. • Ein Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 BGB; die Verjährung kann durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB und durch Klagezustellung gehemmt werden. • Ein Verzicht auf künftige Ansprüche nach § 32a UrhG ist unwirksam; Miturheber können den Anspruch individuell geltend machen. Der Kläger ist Alleinerbe des 1986 verstorbenen Regisseurs und Drehbuchautors, der an zahlreichen Episoden der TV-Serien „Derrick“ (28 Folgen) und „Der Alte“ (12 Folgen) mitgewirkt hatte. Zwischen Erblasser und Produktionsfirmen bestanden Mitarbeiterverträge, in denen u. a. Wiederholungshonorare für Inland vereinbart wurden; Auslandsverwertungen blieben überwiegend unvergütet. Die Beklagte verwertete und vermarktete beide Serien in über 100 Ländern; bei „Der Alte“ wurden die Auslandsrechte 1984 an die Beklagte übertragen. Der Kläger forderte Auskunft über Lizenz- und Verwertungsumsätze und begehrt als Stufenklage nach §§ 254, 32a UrhG eine angemessene weitere Beteiligung wegen Auslandsverwertung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht änderte das Urteil insoweit, dass die Beklagte zur umfangreichen Auskunft verpflichtet wird, und verwies die weitere Bezifferung an das Landgericht zurück; die Klage wegen vorgerichtlicher Kosten blieb erfolglos. • Rechtliche Grundlage: § 32a UrhG (Fairnessausgleich), § 242 BGB (Auskunft als Hilfsanspruch), §§ 195, 199, 203, 204 BGB (Verjährung/Verjährungshemmung), § 538 ZPO (Rückverweisung). • Entstehung des Anspruchs: Nach dem geänderten Recht konnte ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung erst für Sachverhalte entstehen, die nach dem 28.03.2002 entstanden sind; daher läuft Verjährung/Verwirkung erst ab diesem Zeitpunkt an. • Verjährung: Der Auskunfts- und Hauptanspruch verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB; der Kläger erklärte, erst 2011 von Auslandsverwertungen Kenntnis erlangt zu haben, was nicht widerlegt wurde. • Hemmung der Verjährung: Schriftwechsel und Verhandlungen ab 23.08.2011 sowie die Klagezustellung am 03.02.2014 hemmen die Verjährung nach §§ 203, 204 BGB; damit war die Klage rechtzeitig erhoben. • Auskunftsberechtigung und Umfang: Dem Kläger steht ein vorbereitender Auskunftsanspruch zu, weil konkrete Indizien (umfangreiche Auslandsauswertung, fehlende Auslandsvergütung) ein auffälliges Missverhältnis begründen können; zur Prüfung sind sämtliche Erträge (auch Inlandsverwertung) und die gezahlten Vergütungen zu berücksichtigen. • Unwirksamkeit von Verzicht: Die in den alten Mitarbeiterverträgen enthaltenen Regelungen führen nicht zu einem wirksamen Ausschluss des Anspruchs, da ein Vorausverzicht auf einen künftigen Anspruch nach § 32a UrhG unwirksam wäre und zur Zeit des Vertragsschlusses kein entsprechender Anspruch bestand. • Haftung des Verwerters und Dritter: Soweit das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen Dritter resultiert, haftet der Verwerter bzw. derjenige, der die Erträge erzielt hat, unmittelbar nach § 32a Abs.2 UrhG. • Miturheberstellung: Als Miturheber kann der Kläger den Anspruch eigenständig geltend machen; die Leistung des Erblassers als Regisseur ist erheblich und kausal für die erzielten Erträge. • Kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Das Schreiben vom 23.08.2011 stellte lediglich eine nicht erstattungsfähige Erstmahnung dar, sodass die Klage hierauf erfolglos blieb. • Verfahrensfolge: Zur endgültigen Bezifferung der Forderungen und Entscheidung über Zahlungshöhe wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die Berufung des Klägers hinsichtlich seines Auskunfts- und Vorbereitungsanspruchs auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung überwiegend stattgegeben. Die Beklagte ist zu umfassender Auskunft und Rechnungslegung über die genannten Folgen der Serien „Derrick“ und „Der Alte“ verpflichtet, einschließlich Angaben zu Lizenz-, Unterlizenz- und Gestattungsverträgen sowie Bruttoerträgen, Ausstrahlungszeiten und Werbeverwertungen, soweit ihr diese bekannt sind oder sie eine rechtliche Handhabe zur Vorlage hat. Die konkrete Höhe einer sich daraus ergebenden weiteren angemessenen Beteiligung ist noch zu ermitteln; die Sache wurde zur Bezifferung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde abgewiesen, da die geltend gemachte Erstmahnung nicht erstattungsfähig war. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.