Beschluss
6 WF 123/15
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren kann die Annahme, dass die Bewilligung auf einen materiell zusammenhängenden Mehrvergleich erstreckt wird, eine gesonderte Einschränkung der bewilligten Gebühren entbehrlich machen.
• Sind die zu regelnden Streitgegenstände inhaltlich eng verbunden (hier: einstweiliger Kindesunterhalt und endgültiger Kindesunterhalt), rechtfertigt dies die Gewährung zusätzlicher Verfahrens- und Terminsgebühren aus der Staatskasse.
• Die Beschwerde gegen eine reduzierte Vergütungsfestsetzung kann erfolgreich sein, wenn der Sachzusammenhang die Erstreckung der Bewilligung auf weitere Gebühren begründet.
Entscheidungsgründe
Erstreckung von Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf Mehrvergleich bei sachlichem Zusammenhang • Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren kann die Annahme, dass die Bewilligung auf einen materiell zusammenhängenden Mehrvergleich erstreckt wird, eine gesonderte Einschränkung der bewilligten Gebühren entbehrlich machen. • Sind die zu regelnden Streitgegenstände inhaltlich eng verbunden (hier: einstweiliger Kindesunterhalt und endgültiger Kindesunterhalt), rechtfertigt dies die Gewährung zusätzlicher Verfahrens- und Terminsgebühren aus der Staatskasse. • Die Beschwerde gegen eine reduzierte Vergütungsfestsetzung kann erfolgreich sein, wenn der Sachzusammenhang die Erstreckung der Bewilligung auf weitere Gebühren begründet. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgte für ein einstweiliges Verfahren über Kindesunterhalt für drei Kinder. Später schlossen die Parteien einen Vergleich, der den endgültigen Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse regelt und damit Gegenstände betrifft, die ursprünglich nicht im einstweiligen Verfahren anhängig waren (Mehrvergleich). Die beigeordnete Rechtsanwaltskanzlei beantragte Vergütungsfestsetzung gegenüber der Staatskasse einschließlich Einigungs-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Das Amtsgericht setzte die Vergütung reduziert fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Rechtsanwälte, die die volle Festsetzung verlangten. Streitgegenstand war, ob die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die zusätzlichen Gebühren für den inhaltlich verbundenen Mehrvergleich umfasst. • Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. • Grundsatz: Ob Verfahrens- und Terminsgebühren aus der Staatskasse neben der Einigungsgebühr bei einem Mehrvergleich zu gewähren sind, ist streitig; maßgeblich bleibt insoweit § 48 Abs. 3 RVG in Verbindung mit den Umständen der Bewilligung. • Entscheidend ist hier, ob zwischen dem ursprünglich geführten Verfahren und dem Mehrvergleich ein sachlicher Zusammenhang besteht, der eine Erstreckung der Bewilligung rechtfertigt. • Im vorliegenden Fall besteht ein enger Sachzusammenhang: Das Ausgangsverfahren behandelte einstweiligen Kindesunterhalt für drei Kinder; der Vergleich regelt den endgültigen Kindesunterhalt nach denselben berechnenden Maßstäben, sodass die Erfolgsaussichten des erweiterten Vergleichsgegenstands im Rahmen der bereits bewilligten Hilfe überprüfbar waren. • Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Bewilligungsentscheidung des Ausgangsgerichts einzuschränken; die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist daher ungekürzt festzusetzen. • Konsequenz: Die Vergütung ist in Höhe von insgesamt 1.685,04 € festzusetzen; nach Abzug bereits gezahlter Beträge verbleibt eine Erstattung von 243,95 €. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S.2-3 RVG. Die Beschwerde war erfolgreich. Die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die an die Rechtsanwälte zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 1.685,04 € festgesetzt. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen sind weitere 243,95 € zu erstatten. Die Entscheidung stützt sich auf einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem einstweiligen Unterhaltsverfahren und dem endgültig geregelten Vergleich, weshalb die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die weiteren Gebühren erstreckt wird. Das Beschwerdeverfahren selbst blieb gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.