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Urteil

5 UF 117/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei langjähriger Ehe und bestehender unbefristeter Unterhaltsvereinbarung ist eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nur in Ausnahmefällen möglich. • Nach Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht nur über den konkret begehrten Betrag zu entscheiden; weitergehende Ansprüche sind rechtskräftig erledigt. • Ist ein Unterhaltsanspruch nicht zu befristen, kann er nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1578b BGB herabgesetzt werden. • Bei den Kosten des Verfahrens ist bei teilweisem Unterliegen beider Parteien eine Aufhebung der Kostenentscheidung geboten.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung nachehelichen Unterhalts nach langer Ehe auf Billigkeitsgrundlage • Bei langjähriger Ehe und bestehender unbefristeter Unterhaltsvereinbarung ist eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nur in Ausnahmefällen möglich. • Nach Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht nur über den konkret begehrten Betrag zu entscheiden; weitergehende Ansprüche sind rechtskräftig erledigt. • Ist ein Unterhaltsanspruch nicht zu befristen, kann er nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1578b BGB herabgesetzt werden. • Bei den Kosten des Verfahrens ist bei teilweisem Unterliegen beider Parteien eine Aufhebung der Kostenentscheidung geboten. Die Parteien waren über 33 Jahre verheiratet; die Scheidung wurde nach rund 36 Jahren rechtskräftig. In einem Vergleich von 1998 wurde unbefristeter nachehelicher Unterhalt geregelt. Die Beklagte forderte nach Zurückverweisung durch den BGH für die Zeit ab 1. Februar 2011 monatlich 138,00 € Unterhalt; der Kläger wandte sich gegen die Anschlussberufung. Beide Parteien legten Angaben zu ihren Renten- und Vermögensverhältnissen vor; die Beklagte hatte zwischenzeitlich ihr Haus verkauft. Der BGH hatte nur teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Anspruch der Beklagten in Höhe von 138,00 € ab Februar 2011 zurückverwiesen. Das OLG hat daraufhin erneut verhandelt und die Frage der Höhe und ggf. Herabsetzung des Unterhalts zu entscheiden gehabt. • Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich der geltend gemachte Anspruch der Beklagten auf monatlich 138,00 € ab 1. Februar 2011; weitergehende oder höhere Ansprüche sind entweder nicht mehr Streitgegenstand oder rechtskräftig entschieden. • Zwar bestehen fortwirkende ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht in einem Umfang, der eine Befristung zwingend gebietet; wegen der sehr langen Ehedauer, der bestehenden unbefristeten Vereinbarung von 1998 und des jahrelangen Vertrauens der Beklagten in diese Regelung sind nachträgliche Abweichungen nur in Ausnahmefällen möglich. • Die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien haben sich verändert: die Renten des Klägers sind gestiegen, die Beklagte hat durch Hausverkauf einmalige Erlöse, verlor aber Miet- und Wohnvorteile; insoweit ist unklar, ob und inwieweit Vermögensverwendungen vorwerfbar sind oder fiktiv zuzurechnen wären. • Selbst bei Berücksichtigung des Hausverkaufs und der veränderten Einkünfte ergibt sich jedenfalls ein Unterhaltsanspruch von mindestens 138,00 € monatlich für die Beklagte; der Kläger ist insoweit präkludiert, frühere Berechnungen in Frage zu stellen. • Aufgrund der Dauer der Ehe, der bisher praktizierten unbefristeten Vereinbarung, der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beklagten und der finanziellen Situation des Klägers ist eine völlige Befreiung vom Unterhalt nicht gerechtfertigt. • Nach billigen Erwägungen gemäß § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch jedoch in seiner Höhe herabzusetzen: Das Gericht erachtet einen monatlichen Betrag von 100,00 € ab 1. Februar 2011 als angemessen und zumutbar. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91a, 92 Abs.1, 97 ZPO; angesichts des teilweisen Unterliegens beider Parteien werden die Kosten aller Instanzen gegeneinander aufgehoben. Das Urteil des Amtsgerichts wird im Teil abgeändert: Der Kläger hat an die Beklagte nachehelichen Unterhalt ab 1. März 2007 bis 29.7.2008 in Höhe von monatlich 138,00 € zu zahlen, für die Zeit vom 30.7.2008 bis 31.1.2011 besteht kein Anspruch, und ab 1.2.2011 ist der Unterhalt auf monatlich 100,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Das Ergebnis stützt sich auf die langjährige Ehe, die frühere unbefristete Unterhaltsvereinbarung, die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und die gebotene Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB, weshalb zwar ein Fortbestand des Unterhaltsanspruchs bejaht, dessen Höhe aber reduziert wurde.