Beschluss
3 W 12/13
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• § 1617b BGB erlaubt nur die Neubestimmung des nach § 1617a BGB erworbenen Geburtsnamens, nicht die Änderung eines durch Einbenennung nach § 1618 BGB erworbenen Namens.
• Die Einbenennung nach § 1618 BGB begründet einen eigenständigen Namensbestand, der nicht ohne Weiteres durch eine spätere gemeinsame Namensbestimmung der Sorgeberechtigten beseitigt werden kann.
• Eine Änderung des durch Einbenennung erworbenen Namens dürfte allenfalls in Betracht kommen, wenn die den Ehenamen begründende Stiefelternehe rechtskräftig geschieden ist; dies ist aber nicht im Verfahren der Zweifelsvorlage zu klären.
• Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient.
Entscheidungsgründe
Keine Umbenennung eines nach Einbenennung erworbenen Kindesnamens durch § 1617b BGB • § 1617b BGB erlaubt nur die Neubestimmung des nach § 1617a BGB erworbenen Geburtsnamens, nicht die Änderung eines durch Einbenennung nach § 1618 BGB erworbenen Namens. • Die Einbenennung nach § 1618 BGB begründet einen eigenständigen Namensbestand, der nicht ohne Weiteres durch eine spätere gemeinsame Namensbestimmung der Sorgeberechtigten beseitigt werden kann. • Eine Änderung des durch Einbenennung erworbenen Namens dürfte allenfalls in Betracht kommen, wenn die den Ehenamen begründende Stiefelternehe rechtskräftig geschieden ist; dies ist aber nicht im Verfahren der Zweifelsvorlage zu klären. • Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Die Eltern sind nichtehelich; die Mutter hatte bei Geburt des Kindes den Ehenamen aus erster Ehe Str..., der zum Geburtsnamen des Kindes wurde. Nach erneuter Heirat der Mutter 2004 erhielt sie den Ehenamen Py... und das Kind wurde durch Einbenennung gemäß § 1618 BGB mit Wirkung zum 21.10.2004 auf den Namen Py... gesetzt. 2010 begründeten die Eltern gemeinsames Sorgerecht und erklärten am 24.02.2010, der Name des Vaters (Sch...) solle Familienname des Kindes werden; das Standesamt legte die Folgebeurkundung als Zweifelsvorlage dem Amtsgericht vor. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kindes und der Eltern mit dem Antrag, das Standesamt anzuweisen, die beantragte Beischreibung vorzunehmen. • Die Beschwerde ist statthaft und formgerecht erhoben; das Kind wird wirksam von den Eltern vertreten. • § 1617b BGB eröffnet nur die Möglichkeit, den einem Kind gemäß § 1617a BGB zugewiesenen Geburtsnamen neu zu bestimmen; der Wortlaut und die Systematik der Normen sprechen dafür, dass nicht ein nachträglich durch Einbenennung nach § 1618 BGB erworbener Name geändert werden kann. • Zweck von § 1617b BGB ist, die Eltern so zu stellen, als wären sie bei der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt gewesen und hätten den Geburtsnamen bestimmt; dies betrifft nicht Entscheidungen der Vergangenheit über die Namensführung, insbesondere nicht die Wirksamkeit einer Einbenennung. • Die Gesetzesbegründung unterstützt diese Auslegung, da sie § 1617b ausdrücklich auf den nach § 1617a erworbenen Namen bezieht. • Eine entgegenstehende weiterreichende Auslegung, die auch die Neuerteilung eines nach § 1618 erworbenen Namens ermöglichen würde, erscheint zweifelhaft und setzt jedenfalls die rechtskräftige Scheidung der den Ehenamen begründenden Stiefelternehe voraus; Feststellungen hierzu kann nur das Familiengericht treffen. • Das Amtsgericht hat daher zu Recht die beantragte Beischreibung abgelehnt; die Rechtsbeschwerde wird dennoch zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und der BGH zur Fortbildung des Rechts entscheiden sollte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte die beantragte Beischreibung des Namens des Kindes nicht anordnen, weil § 1617b BGB nur die Neubestimmung des ursprünglich nach § 1617a BGB erworbenen Geburtsnamens erlaubt; ein durch Einbenennung nach § 1618 BGB entstandener Name ist hiervon nicht erfasst. Eine Ausnahme käme allenfalls bei einer bereits rechtskräftig geschiedenen Stiefelternehe in Betracht, was hier nicht festgestellt ist und im Verfahren der Zweifelsvorlage nicht zu klären war. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient.