Beschluss
6 UF 139/12
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gemeinsames dingliches Wohnrecht kann die Anwendung von § 1361b Abs.3 Satz2 BGB rechtfertigen; der Verlust des Mitbesitzes ist auch im Innenverhältnis vermögenswert.
• Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs.3 Satz2 BGB kann auch bei dinglichem Wohnrecht bestehen und geht dem Ausgleichsanspruch aus § 745 Abs.2 BGB vor.
• Die Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten; hier ist eine monatliche Entschädigung von 250,00 € angemessen.
• Der Anspruch aus § 1361b Abs.3 Satz2 BGB endet mit der Rechtskraft der Scheidung.
• Ein weitergehender Anspruch nach § 745 Abs.2 BGB für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und wäre gesondert zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentschädigung bei gemeinsamem dinglichen Wohnrecht nach Trennung • Ein gemeinsames dingliches Wohnrecht kann die Anwendung von § 1361b Abs.3 Satz2 BGB rechtfertigen; der Verlust des Mitbesitzes ist auch im Innenverhältnis vermögenswert. • Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs.3 Satz2 BGB kann auch bei dinglichem Wohnrecht bestehen und geht dem Ausgleichsanspruch aus § 745 Abs.2 BGB vor. • Die Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten; hier ist eine monatliche Entschädigung von 250,00 € angemessen. • Der Anspruch aus § 1361b Abs.3 Satz2 BGB endet mit der Rechtskraft der Scheidung. • Ein weitergehender Anspruch nach § 745 Abs.2 BGB für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und wäre gesondert zu verfolgen. Die Parteien waren von 1984 bis 2012 verheiratet und übertrugen 1998 das Familienwohnhaus schenkweise an ihre vier Töchter, behielten sich jedoch ein lebenslanges gemeinsames dingliches Wohnrecht vor. Seit November 2009 leben die Eheleute getrennt; die Ehefrau zog aus, der Ehemann bewohnt das Haus mit den inzwischen volljährigen Töchtern und einem Enkel. Die Ehefrau verlangte ab September 2011 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwerts, konkret monatlich 600,00 €. Der Ehemann verweigerte Zahlung mit dem Hinweis, die Töchter würden einer Vermietung nicht zustimmen und die Vertragsgrundlage bestehe fort. Das Familiengericht wies den Antrag ab; die Ehefrau legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob und in welcher Höhe nach § 1361b Abs.3 Satz2 BGB oder alternativ § 745 Abs.2 BGB eine Nutzungsvergütung zu zahlen ist und bis wann diese zu leisten ist. • Rechtsgrundlagen: § 1361b Abs.3 Satz2 BGB (Nutzungsvergütung der Ehewohnung), § 745 Abs.2 BGB (Ausgleichsanspruch aus Gemeinschaftsverhältnis), §§ 2 ff., 200 ff. FamFG, §§ 48 FamGKG, 81 FamFG, § 288 Abs.1 BGB (Verzugszinsen). • Der Senat stellt fest, dass beide Ehegatten ein gemeinsames dingliches Wohnrecht nach § 1093 BGB als Gesamtberechtigte innehatten; der Auszug der Antragstellerin führte zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Antragsgegners, weil dessen Pflicht, die Mitbenutzung zu dulden, entfiel. Damit liegt ein Eingriff in vermögenswerte Rechtspositionen vor, der eine Anwendung von § 1361b Abs.3 Satz2 BGB rechtfertigt. • § 1361b Abs.3 Satz2 BGB ist lex specialis gegenüber § 745 Abs.2 BGB und hat Vorrang; ein Anspruch nach § 1361b entsteht bei Überlassung der Ehewohnung während der Trennung unabhängig vom Freiheitsgrad des Auszugs. Ein Anspruch aus § 745 Abs.2 BGB für Zeiten nach Rechtskraft der Scheidung wurde nicht festgestellt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. • Zur Billigkeit: Bei Abwägung der Einkommensverhältnisse und des Wohnwerts (ortsübliche Nettokaltmiete 1.200,00 €) ist eine monatliche Billigkeitsentschädigung von 250,00 € angemessen; der Antragsgegner kann von den leistungsfähigen Töchtern Ansprüche realisieren oder selbst aufkommen. • Fälligkeits- und Verzugsbeginn: Durch das Anwaltsschreiben vom 30.08.2011 geriet der Antragsgegner ab dem 01.09.2011 in Verzug; daher sind die Forderungen ab diesem Datum zu zahlen und mit gesetzlichen Zinsen zu verzinsen. • Begrenzung des Anspruchs: Der Anspruch aus § 1361b Abs.3 Satz2 BGB endet mit der Rechtskraft der Scheidung (16.08.2012). Ein weitergehender Anspruch über diesen Zeitpunkt hinaus war nicht Gegenstand des Verfahrens und kann nur unter anderen prozessualen Voraussetzungen geltend gemacht werden. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist sofort vollziehbar; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen der eröffneten, nicht abschließend höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage zum dinglichen Wohnrecht. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich 250,00 € Nutzungsentschädigung jeweils zum 15. eines Monats seit dem 01.09.2011 bis zum 15.08.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils fälligen Beträgen zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen. Der Anspruch beruht auf § 1361b Abs.3 Satz2 BGB, da der Verlust der Mitbenutzung eines gemeinsamen dinglichen Wohnrechts einen vermögenswerten Eingriff darstellt und ein Ausgleich aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist; die Entschädigungshöhe wurde unter Berücksichtigung des Wohnwerts und der Leistungsfähigkeit der Beteiligten festgesetzt. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben, die Entscheidung ist sofort vollziehbar und die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.