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Beschluss

6 WF 182/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht gewährt werden, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die nach § 87 Abs. 4 FamFG geltende kurze Zwei-Wochen-Frist nicht beachtet hat und die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zu einem nachvollziehbaren Rechtsirrtum geführt hat. • Ein Fehler in der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung begründet nur dann Vermutung des Nichtverschuldens nach § 17 Abs. 2 FamFG, wenn der Rechtsirrtum des Rechtsanwalts nachvollziehbar und vermeidbar nicht erkennbar war; bei offenkundig falscher Belehrung entfällt der Schutz. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach §§ 11 Satz 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig wegen versäumter Zwei‑Wochen‑Frist; Wiedereinsetzung wegen Anwaltsversäumnis nicht gewährt • Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht gewährt werden, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die nach § 87 Abs. 4 FamFG geltende kurze Zwei-Wochen-Frist nicht beachtet hat und die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zu einem nachvollziehbaren Rechtsirrtum geführt hat. • Ein Fehler in der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung begründet nur dann Vermutung des Nichtverschuldens nach § 17 Abs. 2 FamFG, wenn der Rechtsirrtum des Rechtsanwalts nachvollziehbar und vermeidbar nicht erkennbar war; bei offenkundig falscher Belehrung entfällt der Schutz. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach §§ 11 Satz 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen eine zuvor ergangene Umgangsregelung. Das Familiengericht setzte gegen den Vater ein Ordnungsgeld von 500,00 € fest, ersatzweise Ordnungshaft, und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Einlegung der Beschwerde binnen eines Monats hinwies. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegner am 26.10.2012 zugestellt; die Beschwerdeschrift ging am 26.11.2012 ein. Der Antragsgegner machte geltend, die abweichende Rechtsmittelbelehrung habe zur Fristversäumung geführt und beantragte Wiedereinsetzung. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag unter Berücksichtigung einschlägiger FamFG- und ZPO-Vorschriften. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die maßgebliche Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 S.1 ZPO) und die Beschwerde erst nach einem Monat eingegangen ist. • Ein Wiedereinsetzungsantrag wird durch den Senat als gestellt angesehen, ist aber unbegründet, weil dem Antragsgegner das Verschulden seines Rechtsanwalts zuzurechnen ist (§ 11 Satz 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO). • Nach § 17 Abs. 2 FamFG begründet eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nur dann eine Vermutung des Nichtverschuldens, wenn der Rechtsirrtum des Rechtsanwalts nachvollziehbar und unvermeidbar ist; dieser Schutz dient primär dem Rechtskundigen. • Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit gerichtlicher Belehrungen vertrauen, muss aber die Grundzüge des Verfahrensrechts kennen; hier war die Belehrung hinsichtlich der Frist offensichtlich fehlerhaft, sodass von einem verständlichen Vertrauensirrtum nicht auszugehen war. • Aus dem Inhalt des Verfahrens und der erstinstanzlichen Vertretung ergab sich für den Anwalt die Verpflichtung, die einschlägige kurze Beschwerdefrist des FamFG zu kennen; daher war die Fristversäumnis nicht entschuldbar. • Folgerichtig wurden die Kosten dem Antragsgegner auferlegt (§§ 87 Abs. 5, 84 FamFG) und der Verfahrenswert entsprechend dem festgesetzten Ordnungsgeld bestimmt (§ 42 Abs. 2 FamGKG). • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 574 ZPO versagt, weil die vom Bundesgerichtshof bereits geklärten Rechtsfragen keine Zulassung rechtfertigen. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt. Die Begründung liegt darin, dass die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 S.1 ZPO versäumt wurde und das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Antragsgegner zuzurechnen ist, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung keinen nachvollziehbaren Rechtsirrtum des Rechtsanwalts begründete. Vor diesem Hintergrund bestand kein Rechtfertigungsgrund für Wiedereinsetzung; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.