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Beschluss

3 W 34/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Geburtenregister beifügender erläuternder Zusatz zur Mutterschaft ist rechtmäßig, wenn geeignete Identitätsnachweise der Mutter fehlen (§ 33 Nr. 2 PStG, § 73 Nr. 13 PStG i.V.m. § 33 PStV). • Eine Löschung eines solchen Randvermerks ist nur möglich, wenn der richtige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird (§ 47 PStG). • Die Eintragung der Vaterschaft erfolgt deklaratorisch nach wirksamer Anerkennung; bei wirksamer Anerkennung ist die Eintragung vorzunehmen (§ 1592 Nr. 2 BGB, § 27 Abs. 1 PStG).
Entscheidungsgründe
Randvermerk bei fehlenden Identitätsnachweisen zulässig; Vaterschaftseintragung nach Anerkennung • Ein im Geburtenregister beifügender erläuternder Zusatz zur Mutterschaft ist rechtmäßig, wenn geeignete Identitätsnachweise der Mutter fehlen (§ 33 Nr. 2 PStG, § 73 Nr. 13 PStG i.V.m. § 33 PStV). • Eine Löschung eines solchen Randvermerks ist nur möglich, wenn der richtige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird (§ 47 PStG). • Die Eintragung der Vaterschaft erfolgt deklaratorisch nach wirksamer Anerkennung; bei wirksamer Anerkennung ist die Eintragung vorzunehmen (§ 1592 Nr. 2 BGB, § 27 Abs. 1 PStG). Die in Sierra Leone geborene Mutter des Kindes legte bei der Geburt zunächst keine geeigneten Personaldokumente vor. Der Standesbeamte ergänzte den Geburtseintrag um den Vermerk, dass die Identität der Mutter nicht nachgewiesen sei. Zwischenzeitlich legte die Mutter einen Pass und eine Geburtsurkunde vor; eine Überprüfung der Geburtsurkunde durch die Deutsche Botschaft scheiterte. Der mutmaßliche Vater hatte die Vaterschaft vor dem Standesamt wirksam anerkannt. Die Mutter begehrte die Löschung des Vermerks und zugleich die Eintragung des Anerkennenden als Vater; das Amtsgericht lehnte ab. Die Mutter legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht entschied hierüber. • Rechtmäßigkeit des Randvermerks: Nach § 33 Nr. 2 PStG sind bei Eintragung der Eltern deren Geburtsurkunden vorzulegen; gemäß § 73 Nr. 13 PStG i.V.m. § 33 PStV ist ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, wenn keine geeigneten Nachweise vorliegen. Der Beteiligte, der die Eintragung vornahm, durfte nach diesen Vorschriften den Vermerk setzen. • Kein Löschungsanspruch: Eine Berichtigung nach § 47 PStG setzt das Vorliegen geeigneter Personenstandsurkunden voraus, die hier weder bei Beurkundung noch jetzt in geeigneter Form vorlagen. Die vorgelegte sierraleonische Geburtsurkunde konnte nicht als sicherer Nachweis gelten; die Behörden dürfen sierraleonische Urkunden im Wege freier Beweiswürdigung überprüfen und zurückweisen. • Ermessen bei ausländischen Urkunden: Wegen bekannter Fälschungsprobleme sierraleonischer Urkunden verbleibt es im Ermessen der Behörden, die Echtheit zu würdigen; dieses Ermessen wurde hier nicht zuungunsten der Behörde überschritten. • Vaterschaftseintragung: Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2) ist wirksam und begründet nach § 1592 Nr. 2 BGB das rechtliche Vater-Kind-Verhältnis. Die Eintragung nach § 27 Abs. 1 PStG hat deklaratorische Wirkung und ist vorzunehmen, sofern die Anerkennung nicht an einem in § 1598 BGB genannten Mangel leidet. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Eine Aussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG war nicht erforderlich, obwohl ein paralleles Anfechtungsverfahren anhängig ist, da dessen Fortgang derzeit nicht möglich ist und die Anerkennung nicht gehemmt ist. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Der Antrag auf Löschung des dem Geburtenregister beigefügten Vermerks zur Identität der Mutter wird zurückgewiesen, weil geeignete Personenstandsnachweise nicht vorliegen und die Einfügung des Vermerks rechtmäßig war. Zugleich ist der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes in das Geburtenregister einzutragen, weil er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat und die Eintragung deklaratorische Wirkung hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen; die Gerichtskosten werden gemäß § 81 FamFG halbiert; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.