Beschluss
6 WF 83/12
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung stellt kein Abänderungsverfahren i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG dar.
• Für die Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Maßnahme ist eine gesonderte Vergütung zulässig; es liegt eine neue Angelegenheit vor.
• Die Rechtsprechung folgt dem Vorbild der früheren Vorschrift zu § 40 Abs. 2 BRAGO und behandelt Verlängerungen als eigenständige Verfahren.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht bei Verlängerung einstweiliger Anordnungen (§ 16 Nr. 5 RVG) • Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung stellt kein Abänderungsverfahren i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG dar. • Für die Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Maßnahme ist eine gesonderte Vergütung zulässig; es liegt eine neue Angelegenheit vor. • Die Rechtsprechung folgt dem Vorbild der früheren Vorschrift zu § 40 Abs. 2 BRAGO und behandelt Verlängerungen als eigenständige Verfahren. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen begehrt Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Zuvor ergingen durch das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren Gewaltschutzanordnungen, zunächst befristet bis 27.01.2012; die hierauf entfallenen Vergütungen wurden gegen die Landeskasse erstattet. Auf einen Verlängerungsantrag wurde die Verfahrenskostenhilfe bis 25.07.2012 erstreckt und die Maßnahmen entsprechend verlängert. Die Rechtspflegerin lehnte daraufhin die erneute Erstattung mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern um eine Abänderung i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG. Das Familiengericht hob diese Entscheidung auf und gewährte die Vergütung mit der Begründung, die Verlängerung betreffe einen eigenständigen Sachverhalt. Die Landeskasse legte Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist statthaft und verfahrensrechtlich zulässig gemäß §§ 56, 33 RVG. • Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung ist keine Abänderung der ursprünglichen Anordnung im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, weil die Verlängerungsentscheidung einen neuen Lebenssachverhalt und einen neuen Zeitraum betrifft und somit als eigenständige Angelegenheit zu behandeln ist. • Die frühere Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 BRAGO legt nahe, dass Verlängerungen getrennt zu vergüten sind; diese Regelung wurde mit dem RVG übernommen und auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgedehnt. • Eine analoge Anwendung von § 16 Nr. 5 RVG auf Verlängerungsanträge scheitert, weil keine gesetzliche Regelungslücke vorliegt und die Materialien des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes keinen Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, Vergütungsansprüche bei Verlängerungen einschränken zu wollen. • Würde man Verlängerungen als dieselbe Angelegenheit ansehen, wäre dies widersprüchlich, da alternativ leicht ein neuer Antrag gestellt werden könnte, der vergütungsfähig wäre; dies würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen. • Die vom Familiengericht festgesetzte Vergütungshöhe wird nicht angegriffen und ist daher ebenso unbegründet beanstandet worden. Die Beschwerde der Landeskasse wurde zurückgewiesen; das Familiengericht hat zu Recht die Vergütung für die Verfahrensbevollmächtigte bei Verlängerung der einstweiligen Anordnung gegen die Landeskasse festgesetzt. Die Verlängerung stellt keine Abänderung i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG dar, sondern eine eigenständige Angelegenheit mit eigenem Vergütungsanspruch. Damit war die Erstattung der Anwaltsvergütung an die Antragstellerinnen zu Recht bewilligt worden; der geltend gemachte Erstattungsbetrag wurde nicht beanstandet. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; Kosten der Landeskasse sind nicht erstattungsfähig.