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Beschluss

3 W 146/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es grundsätzlich der Bewilligung des Vormerkungsberechtigten oder eines Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO in der Form des § 29 GBO. • Die Vormerkung selbst kann unverändert im Grundbuch verbleiben, obwohl der durch sie gesicherte schuldrechtliche Anspruch aufgrund einer Bedingung nicht mehr besteht, wenn nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht und auch nicht mehr entstehen kann. • Eine eidesstattliche Versicherung der Eigentümerin ist kein im Grundbuchsverfahren allgemein taugliches Beweismittel zur Erfüllung des öffentlichen Urkundenerfordernisses des § 29 GBO. • Die Zwischenverfügung, die die Löschungsbewilligung aller Erben des Vormerkungsberechtigten verlangt, ist zulässig, wenn Zweifel an der Berechtigung der Löschung bestehen.
Entscheidungsgründe
Löschung einer Auflassungsvormerkung: Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO nicht erbracht • Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es grundsätzlich der Bewilligung des Vormerkungsberechtigten oder eines Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO in der Form des § 29 GBO. • Die Vormerkung selbst kann unverändert im Grundbuch verbleiben, obwohl der durch sie gesicherte schuldrechtliche Anspruch aufgrund einer Bedingung nicht mehr besteht, wenn nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht und auch nicht mehr entstehen kann. • Eine eidesstattliche Versicherung der Eigentümerin ist kein im Grundbuchsverfahren allgemein taugliches Beweismittel zur Erfüllung des öffentlichen Urkundenerfordernisses des § 29 GBO. • Die Zwischenverfügung, die die Löschungsbewilligung aller Erben des Vormerkungsberechtigten verlangt, ist zulässig, wenn Zweifel an der Berechtigung der Löschung bestehen. Die Eigentümerin beantragt die Löschung zweier Auflassungsvormerkungen zugunsten ihrer Eltern. Die Vormerkung zugunsten der Mutter wurde bereits mit Bewilligung der Erben gelöscht; die Vormerkung zugunsten des Vaters bleibt streitig. Der Vater war in zweiter Ehe mit der Mutter verheiratet und hat Kinder aus erster Ehe. In der notariellen Urkunde von 4.11.1998 ist der durch die Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch des Vaters an das Vorversterben der Mutter oder andere Bedingungen geknüpft. Die Eigentümerin legt Sterbeurkunden und eine eidesstattliche Versicherung vor und beruft sich auf § 22 GBO als Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Der Rechtspfleger verlangt hingegen die Bewilligung aller Erben des Vaters oder einen öffentlichen/unmittelbar beglaubigten Urkundennachweis nach § 29 GBO und verweigert die Löschung. Die Eigentümerin beschwert sich hiergegen; das Oberlandesgericht entscheidet über die Beschwerde. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 71 Abs.1 GBO zulässig und der Senat zuständig (§§ 72, 81 Abs.1 GBO). • Formelles Erfordernis für Löschung: Für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO ist ein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO erforderlich, wenn keine Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) vorliegt. • Unterscheidung Vormerkung und gesicherter schuldrechtlicher Anspruch: Die eingetragene Auflassungsvormerkung ist nicht selbst bedingt durch Lebenszeit des Vormerkungsberechtigten, wohl aber der durch sie gesicherte schuldrechtliche Anspruch; das bloße Erlöschen dieses Anspruchs genügt nicht automatisch für eine Grundbuchberichtigung. • Beweislast und Beweismittel: Es ist nicht festgestellt, dass der gesicherte Übereignungsanspruch des Vaters bzw. seiner Erben definitiv nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann; die Parteien konnten den schuldrechtlichen Anspruch außerhalb des Grundbuchs abändern, sodass fehlende Übereinstimmung nur durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach § 29 GBO bewiesen werden kann. • Ungeeignetheit eidesstattlicher Versicherung: Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist nicht ausreichend und nicht allgemein als taugliches Nachweismittel im Grundbuchsverfahren anerkannt. • Zwischenverfügung gerechtfertigt: Wegen der bestehenden Zweifel an der wirklichen Rechtslage war die Anordnung gerechtfertigt, die Bewilligung aller Erben des Vormerkungsberechtigten zu verlangen. • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 78 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 GBO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da der Bundesgerichtshof hierzu noch nicht entschieden hat. Die Beschwerde der Eigentümerin wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Zwischenverfügung des Rechtspflegers, weil die Eigentümerin keinen in der Form des § 29 GBO erforderlichen Unrichtigkeitsnachweis dafür erbracht hat, dass der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Übereignungsanspruch des Vaters bzw. seiner Erben nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann. Allein das Vorversterben oder der Nachweis des Erlöschens des ursprünglich vereinbarten Anspruchs reicht nicht aus, da die Parteien die schuldrechtliche Vereinbarung außerhalb des Grundbuchs geändert haben können. Die eidesstattliche Versicherung war kein taugliches Beweismittel zur Erfüllung des Urkundenformerfordernisses. Daher bleibt die Vormerkung im Grundbuch bestehen; das Gericht setzt den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 3.000 € fest und lässt die Rechtsbeschwerde zu.