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Beschluss

3 W 75/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Registerverfahren ist der Nachweis der Nichtanfechtung eines Verschmelzungsbeschlusses nur von den Vertretungsorganen des betroffenen Rechtsträgers zu verlangen, nicht von einzelnen Gesellschaftern einer Personengesellschaft. • Hat das Vertretungsorgan einer alleinigen Gesellschafterin einer GmbH die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag erklärt und auf die Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss verzichtet, erfüllt dies die Anforderungen des § 16 Abs. 2 UmwG. • Ob innerhalb der Personengesellschaft ein Grundlagengeschäft vorliegt oder ob die erforderliche Mitwirkung von Kommanditisten unterblieben ist, ist im Registerverfahren nicht zu prüfen; interne schuldrechtliche oder gesellschafterrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
Entscheidungsgründe
Eintragung der Verschmelzung: Nachweis der Nichtanfechtung nur durch Vertretungsorgane • Im Registerverfahren ist der Nachweis der Nichtanfechtung eines Verschmelzungsbeschlusses nur von den Vertretungsorganen des betroffenen Rechtsträgers zu verlangen, nicht von einzelnen Gesellschaftern einer Personengesellschaft. • Hat das Vertretungsorgan einer alleinigen Gesellschafterin einer GmbH die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag erklärt und auf die Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss verzichtet, erfüllt dies die Anforderungen des § 16 Abs. 2 UmwG. • Ob innerhalb der Personengesellschaft ein Grundlagengeschäft vorliegt oder ob die erforderliche Mitwirkung von Kommanditisten unterblieben ist, ist im Registerverfahren nicht zu prüfen; interne schuldrechtliche oder gesellschafterrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Zwei GmbHs wurden durch Verschmelzungsvertrag ihr Vermögen übertragend verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin beider GmbHs war eine KG, vertreten durch ihre Komplementär-GmbH. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hielt für beide GmbHs Gesellschafterversammlungen, stimmte dem Verschmelzungsvertrag zu und erklärte den Verzicht auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Das Registergericht verlangte zusätzlich einen Nachweis, dass die Kommanditisten der KG keine oder nicht fristgerecht Klage erhoben hätten. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten, das Amtsgericht gab ihr nicht statt, weshalb das Oberlandesgericht entschieden hat. • Nach § 16 Abs. 2 UmwG müssen die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses erhoben wurde oder diese zurückgenommen/abgewiesen ist; diese Erklärung genügt für die Eintragung, andernfalls sind notariell beurkundete Verzichtserklärungen der klageberechtigten Anteilsinhaber erforderlich. • Alleinige Anteilsinhaberin der zu verschmelzenden GmbHs war die KG; diese wird kraft § 170 HGB durch die Komplementär-GmbH vertreten. Die vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer abgegebene Zustimmung und der notarielle Verzicht erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nach § 16 Abs. 2 UmwG, ein weiterer Nachweis gegenüber einzelnen Kommanditisten ist nicht verlangt. • Die Frage, ob die Verschmelzung ein grundlagenrelevantes Geschäft war, das nach § 164 HGB der Zustimmung der Kommanditisten bedurft hätte, oder ob die Komplementär-GmbH pflichtwidrig gehandelt hat, ist im Registerverfahren nicht zu prüfen; es geht allein um die Registervoraussetzungen und nicht um die interne Willensbildung der Personengesellschaft. • Sonderkonstellationen wie die Einheitsgesellschaft ändern daran nichts: Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, nehmen die organschaftlichen Vertreter der GmbH die der KG zustehenden Rechte wahr, sodass insoweit keine zusätzliche Mitwirkung der Kommanditisten im Register verlangt werden kann. Die Beschwerde ist erfolgreich; die Verfügung der Rechtspflegerin und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts werden aufgehoben. Die Eintragung der Verschmelzung darf nicht von einem zusätzlichen Nachweis über die Nichtanfechtung durch die Kommanditisten abhängig gemacht werden, wenn die Vertretungsorgane der alleinigen Gesellschafterin die gesetzlich geforderte Erklärung bzw. notariellen Verzicht abgegeben haben. Die Sache wird mit dem Hinweis auf die rechtliche Auffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben. Interne gesellschafterrechtliche Ansprüche oder mögliche Schadensersatzforderungen der Kommanditisten wegen unterbliebener Zustimmung bleiben hiervon unberührt und sind gegebenenfalls in gesonderten Verfahren zu klären.