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Beschluss

6 UF 85/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Genehmigung einer einstweiligen geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen ist statthaft und wurde zurückgewiesen. • Zur Abwehr erheblicher Gefährdungen kann eine zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung zur gesicherten Diagnosestellung und Einleitung erster Therapieschritte nach § 1631b BGB erforderlich und zum Wohl des Kindes geboten sein. • Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können trotz § 57 FamFG anfechtbar sein, wenn Grundrechtsrelevanz und Verweisungen in § 167 Abs. 1 FamFG dies rechtfertigen. • Die Voraussetzungen der §§ 331, 332 FamFG (Dringlichkeit, Bestellung Verfahrensbeistand, Anhörung nachträglich) sind bei unverzüglicher Nachholung der Anhörung erfüllt.
Entscheidungsgründe
Genehmigung einstweiliger geschlossener Unterbringung wegen erheblicher Gefährdung nach § 1631b BGB • Die Beschwerde gegen die Genehmigung einer einstweiligen geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen ist statthaft und wurde zurückgewiesen. • Zur Abwehr erheblicher Gefährdungen kann eine zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung zur gesicherten Diagnosestellung und Einleitung erster Therapieschritte nach § 1631b BGB erforderlich und zum Wohl des Kindes geboten sein. • Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können trotz § 57 FamFG anfechtbar sein, wenn Grundrechtsrelevanz und Verweisungen in § 167 Abs. 1 FamFG dies rechtfertigen. • Die Voraussetzungen der §§ 331, 332 FamFG (Dringlichkeit, Bestellung Verfahrensbeistand, Anhörung nachträglich) sind bei unverzüglicher Nachholung der Anhörung erfüllt. Eltern beantragten beim Familiengericht die einstweilige geschlossene Unterbringung ihres minderjährigen Kindes in einer jugendpsychiatrischen Abteilung; das Gericht genehmigte dies ohne vorherige Anhörung des Betroffenen wegen gesteigerter Dringlichkeit und bestellte einen Verfahrensbeistand. Zwei Tage nach Erlass holte das Familiengericht die Anhörung des Betroffenen nach und bestätigte die Unterbringung befristet auf maximal sechs Wochen. Der Verfahrensbeistand legte Beschwerde ein mit der Behauptung, der Betroffene erkenne sein Fehlverhalten an und sei therapiebereit, sodass eine stationäre Unterbringung entbehrlich sei. Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostizierte Verhaltensauffälligkeiten einschließlich Rückzug, Computerspielsucht und aggressiven Impulsdurchbrüchen mit Fremdgefährdung. Das Oberlandesgericht prüfte Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde sowie die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung. • Statthaftigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung ist gemäß §§ 167 Abs.1, 151 Nr.6, 332, 335 Abs.2 FamFG zulässig; § 57 FamFG steht dem nicht entgegen, weil die erhebliche Grundrechtsrelevanz einer geschlossenen Unterbringung Anfechtung ermöglicht. • Formelle Voraussetzungen: Die Beschwerde war frist- und formgerecht (§§ 64, 63 Abs.2 Nr.1 FamFG). Verfahrensbeistand wurde bestellt und die ursprünglich unterbliebene Anhörung des Betroffenen wurde unverzüglich nachgeholt, sodass die Anforderungen der §§ 331, 332 FamFG erfüllt sind. • Sachliche Rechtfertigung der Unterbringung: Aufgrund der nachvollziehbaren und vom Sachverständigen beschriebenen Gefährdungszeichen (Rückzug, Spielsucht, aggressive Impulse mit Fremdgefährdung) ist eine befristete stationäre Unterbringung erforderlich, um eine gesicherte Diagnose zu ermöglichen und erste therapeutische Maßnahmen einzuleiten; dies dient dem Wohl des Kindes nach § 1631b S.2 BGB. • Keine Entbehrlichkeit durch Einsicht: Allein die Einsicht des Betroffenen und Bereitschaft zu ambulanten Maßnahmen oder Trainings rechtfertigt nicht den Verzicht auf die stationäre Unterbringung, solange gesicherte Diagnostik und initiale Therapie in der Einrichtung erforderlich sind. • Verfahrensdauer und Befristung: Die Anordnung ist auf nicht länger als sechs Wochen beschränkt (§ 333 S.1 FamFG) und eine erneute Anhörung wurde nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG als entbehrlich angesehen, weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Kosten- und Verfahrenswertentscheidung: Gerichts- und Kostenentscheidung beruhen auf §§ 81,84,158 Abs.8,167 Abs.1 FamFG; Verfahrenswertfestsetzung gemäß §§ 42 Abs.3,41 FamGKG. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird zurückgewiesen; die Genehmigung der einstweiligen geschlossenen Unterbringung bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die formellen Voraussetzungen der Dringlichkeitsanordnung und der nachträglichen Anhörung erfüllt sind und die stationäre Unterbringung nach § 1631b BGB zum Wohl des Kindes erforderlich ist, um Gefährdungen abzuwehren sowie eine gesicherte Diagnosestellung und erste Therapieschritte zu ermöglichen. Die behauptete Einsicht und Bereitschaft des Betroffenen zu ambulanten Maßnahmen reicht nicht aus, die Unterbringung zu ersetzen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.