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Beschluss

7 W 4/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG wegen Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichsgesprächen entsteht nur in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen ist oder in denen ein Verhandlungstermin zumindest bestimmt war. • Das Berufungsverfahren bis zur Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO ist kein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung; daher fällt in diesem Stadium grundsätzlich keine Terminsgebühr an. • Gespräche, die vor einer tatsächlichen oder bestimmten Terminierung geführt werden und deren Verfahren später im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beendet wird, begründen keine Terminsgebühr. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wird zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr für Vergleichsgespräche vor Terminierung im Berufungsverfahren • Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG wegen Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleichsgesprächen entsteht nur in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen ist oder in denen ein Verhandlungstermin zumindest bestimmt war. • Das Berufungsverfahren bis zur Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO ist kein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung; daher fällt in diesem Stadium grundsätzlich keine Terminsgebühr an. • Gespräche, die vor einer tatsächlichen oder bestimmten Terminierung geführt werden und deren Verfahren später im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beendet wird, begründen keine Terminsgebühr. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wird zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Der Kläger hatte gegen den Beklagten vor dem Landgericht Landau eine Forderung durchgesetzt. Der Beklagte legte Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Vorleitungs- bzw. Terminierungshandlungen fanden nicht statt; die Vertreter führten jedoch im Mai 2010 weisungsgemäß telefonische Vergleichsgespräche ohne Einigung. Nach einem Hinweisbeschluss des Senats beendete der Beklagte die Berufung durch Zurücknahme. Der Kläger beantragte daraufhin beim Landgericht die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr für die Berufungsinstanz wegen der geführten Vergleichsgespräche. Die Rechtspflegerin des Landgerichts setzte die Kosten fest, lehnte jedoch die Terminsgebühr ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit dem Ziel, die Terminsgebühr hinzuzusetzen. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; maßgeblich ist die Auslegung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG im Zusammenhang mit den Gebühren für das gerichtliche Verfahren. • Die Terminsgebühr ist als Gebühr für die Wahrnehmung eines Termins konzipiert und steht im Regelungszusammenhang der Gebühren des gerichtlichen Verfahrens; sie soll die Honorierung der Verfahrensbeendigung durch Anrechnung von Anwaltstätigkeit regeln und zugleich unnötige Termine vermeiden. • Der Bundesgerichtshof (V. Zivilsenat) hat entschieden, dass die Terminsgebühr nur in Verfahren anfällt, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, beziehungsweise in denen ein Termin zumindest angeordnet war; diese Auffassung folgt der Senat. • Durch die Rechtsmittelreform und die Einführung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist das Berufungsverfahren bis zur Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO kein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung; damit tritt die Ausnahmeregelung, die eine Terminsgebühr trotz fehlenden Termins vorsieht, hier nicht ein. • Die geführten telefonischen Vergleichsgespräche fanden vor einer Festlegung eines Verhandlungstermins statt und das Verfahren wurde schließlich durch Hinweisbeschluss und Rücknahme beendet; daher kann nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG keine Terminsgebühr entstehen. • Die vom Kläger vorgebrachte Auskunft der Geschäftsstelle über ein mögliches Terminvorhaben ändert nichts: Entscheidend ist die tatsächliche oder bestimmte Terminierung durch das Gericht, nicht interne oder vorläufige Hinweise der Geschäftsstelle. • Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG wurde zu Recht nicht festgesetzt. Begründend ist, dass eine Terminsgebühr nur dann entsteht, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen ist oder zumindest ein Verhandlungstermin bestimmt war; das Berufungsverfahren war vor einer solchen Terminierung und wurde durch Hinweisbeschluss und Berufungsrücknahme beendet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.