OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 36/10

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein durch einen Treuhänder erklärter Beitritt wirkt auch dann als wirksam, wenn die Vollmacht des Treuhänders wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist; insoweit greifen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ein. • Bei geschlossenen Immobilienfonds kann eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten wirksam sein, wenn sie für den Vertragspartner erkennbar ist. • Die Quotenhaftung des Gesellschafters ist nach den im Gesellschaftsvertrag und Prospekt zugrunde gelegten Bezugsgrößen zu bestimmen; hier war die Haftungsquote 1/180 und nicht 1/110. • Zinsen sind nach § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 128, 130 HGB analog ab Eintritt des Verzugs der Fondsgesellschaft zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Quotalhaftung bei geschlossenem Immobilienfonds; Wirksamkeit treuhänderisch erklärter Beitritt • Ein durch einen Treuhänder erklärter Beitritt wirkt auch dann als wirksam, wenn die Vollmacht des Treuhänders wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist; insoweit greifen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ein. • Bei geschlossenen Immobilienfonds kann eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten wirksam sein, wenn sie für den Vertragspartner erkennbar ist. • Die Quotenhaftung des Gesellschafters ist nach den im Gesellschaftsvertrag und Prospekt zugrunde gelegten Bezugsgrößen zu bestimmen; hier war die Haftungsquote 1/180 und nicht 1/110. • Zinsen sind nach § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 128, 130 HGB analog ab Eintritt des Verzugs der Fondsgesellschaft zu verlangen. Die Klägerin verlangt von einem Beklagten als (faktischem) Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds die anteilige Rückzahlung einer von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehensschuld. Die Fondsgesellschaft hatte ein Darlehen bei der Klägerin aufgenommen, später gekündigt und einen Saldo von 906.231,42 € festgestellt. Der Beklagte ist nicht unmittelbar, sondern über eine Firma als Treuhänderin in den Fonds gelangt; er bestreitet, wirksam Gesellschafter geworden zu sein, weil die Treuhänderin keine wirksame Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt habe. Das Landgericht verurteilte ihn zur Zahlung eines höheren quotalen Anteils; das Oberlandesgericht reduzierte die Haftungsquote. Streitgegenstand ist, ob der Beitritt wirkt und in welcher Quote der Beklagte für die Darlehensverbindlichkeit haftet. • Zwischen Klägerin und Fondsgesellschaft bestehen wirksame Darlehensverträge; das Darlehen wurde gekündigt und der Kündigungssaldo ist unstreitig. • Selbst wenn die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam wäre, greifen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft: Die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt (Immobilienerwerb, Grundbucheintragung), sodass der Beitritt dem Beklagten zugerechnet wird und er gemäß §§ 128, 130 HGB analog haftet. • Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaubt die Anwendung der fehlerhaften Gesellschaft auch bei treuhänderisch erklärten Beitritten mit unwirksamer Vollmacht; der Senat folgt dieser Linie. • Für geschlossene Immobilienfonds hat der BGH eine Ausnahme zugelassen, wonach eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten gelten kann, wenn sie für den Gläubiger erkennbar ist. • Die Darlehensverträge und der Prospekt enthalten Hinweise auf die Gesellschaftsstruktur und konkretisierte Beträge, aus denen sich ersichtlich ergibt, dass 180 Anteile vorgesehen waren; daher durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Haftung der Gesellschafter quotal nach 1/180 zu bemessen ist. • Eine auf 1/110 gestützte Haftungsquote war nicht gerechtfertigt; anhand der vertraglich und prospektmäßig vorgegebenen Bezugsgrößen ergibt sich die Quote 1/180, was bei dem unstreitigen Saldo einen Anspruch des Klägers von 5.034,62 € begründet. • Die Klägerin kann zudem Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem Verzug der Fondsgesellschaft verlangen. Der Beklagte hat in Höhe von 5.034,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 an die Klägerin zu zahlen; die Klage ist insoweit erfolgreich. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Haftung des Beklagten beruht darauf, dass der Fonds in Vollzug gesetzt wurde und deshalb der treuhänderisch erklärte Beitritt nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft dem Beklagten zuzurechnen ist. Die Haftungsquote ist nach den im Gesellschaftsvertrag und Prospekt ersichtlichen Bezugsgrößen zu bilden; hier führte dies zur Reduzierung der Quote auf 1/180 und damit zur entsprechenden Herabsetzung des Zahlungsanspruchs. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend festgelegt; die Revision wurde zugelassen.