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Beschluss

1 VAs 1/11

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach § 459h StPO sind grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs zuzuweisen; dadurch wird die subsidiäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG ausgeschlossen. • Die Ablehnung von Zahlungserleichterungen (§ 459a StPO) und der Widerruf der Gestattung zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit sind Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 459h StPO und fallen deshalb in die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Gericht des ersten Rechtszugs. • Die enge Verbindung der Gestattung gemeinnütziger oder freier Arbeit mit der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe führt dazu, dass Einwendungen gegen Versagung oder Widerruf der Gestattung dem gerichtlichen Rechtsschutz des § 459h StPO unterliegen. • Ein Verweisungsbeschluss an ein anderes Gericht ist nicht bindend, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde; ist dies der Fall, kann die Akte an das zunächst zuständige Amtsgericht zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Vollstreckungsentscheidungen nach § 459h StPO • Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach § 459h StPO sind grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs zuzuweisen; dadurch wird die subsidiäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 23 EGGVG ausgeschlossen. • Die Ablehnung von Zahlungserleichterungen (§ 459a StPO) und der Widerruf der Gestattung zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit sind Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 459h StPO und fallen deshalb in die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Gericht des ersten Rechtszugs. • Die enge Verbindung der Gestattung gemeinnütziger oder freier Arbeit mit der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe führt dazu, dass Einwendungen gegen Versagung oder Widerruf der Gestattung dem gerichtlichen Rechtsschutz des § 459h StPO unterliegen. • Ein Verweisungsbeschluss an ein anderes Gericht ist nicht bindend, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde; ist dies der Fall, kann die Akte an das zunächst zuständige Amtsgericht zurückverwiesen werden. Der Verurteilte X. war wegen versuchter Nötigung zu einer vorbehaltenen Geldstrafe mit Bewährung und Auflage gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Wegen erneuter Straffälligkeit ordnete die Strafrichterin die Vollstreckung der vorbehaltenen Geldstrafe an. Die Staatsanwaltschaft gestattete dem Verurteilten mehrfach, die Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, widerrief diese Gestattungen aber jeweils wegen Nichterfüllung; Ratenzahlungen zur Abwendung der Vollstreckung lehnte sie ab. Der Verurteilte erhob Einwendungen und begehrte Ratenzahlung bzw. erneute Gewährung der Abwendung durch Arbeit. Das Amtsgericht G. wies die Einwendungen zurück. Der Verurteilte legte Beschwerde ein; das Landgericht hob ohne Anhörung den Beschluss auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht mit der Begründung, der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG führe zum Strafsenat des OLG. Das OLG prüft die Zuständigkeitsfrage erneut. • Rechtliche Zuordnung: § 459h Abs.1 StPO regelt, dass über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde das Gericht zu entscheiden hat, regelmäßig das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462a Abs.2 StPO). Damit schließt § 23 EGGVG die subsidiäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts aus. • Anwendungsbereich: Entscheidungen über Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO und Entscheidungen über die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (landesverordnungsrechtlich geregelt) sind Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 459h StPO und gehören deshalb der Zuständigkeit des Amtsgerichts an. • Rechtsfolge bei Gestattung und Widerruf: Die Gewährung oder der Widerruf der Gestattung freier Arbeit ist eng mit § 459e StPO verbunden; mit dem Widerruf wird mittelbar über das Ob der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entschieden, weshalb Einwendungen dagegen unter § 459h StPO fallen. • Auslegung und Systematik: § 459h StPO ist weit auszulegen und erfasst Maßnahmen unabhängig von der Rechtsgrundlage (StPO oder landesrechtliche Verordnung). Ziel ist, eine einheitliche richterliche Zuständigkeit sicherzustellen und Zweigleisigkeiten der Rechtsbehelfe zu vermeiden. • Verweisungsbeschluss und Gehör: Ein Verweisungsbeschluss des Landgerichts bindet nicht, wenn zuvor das rechtliche Gehör verletzt wurde. Hier versagte das Landgericht die Anhörung der Beteiligten, außerdem hatte das Amtsgericht bereits in seinem Beschluss die Zulässigkeit des Rechtswegs konkludent bejaht; daher ist eine Rückverweisung an das Amtsgericht geboten. Der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist nicht zuständig. Die Einwendungen des Verurteilten gegen den Widerruf der Gestattung zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit und gegen die Ablehnung von Zahlungserleichterungen fallen nach § 459h StPO in die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs, hier des Amtsgerichts G. Daher sind die Akten an das zuständige Amtsgericht G. zurückzuverweisen, damit dieses über die Einwendungen entscheidet. Das Vorgehen des Landgerichts, ohne Anhörung an das OLG zu verweisen, war nicht haltbar; die fehlende Anhörung begründet die Unwirksamkeit der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht hat damit erneut über die Einwendungen zu entscheiden und die Angelegenheit abschließend zu klären.