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Beschluss

1 Ws 339/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen dinglichen Arrest ist auch nach längerer Zeit zulässig, bloßer Zeitablauf begründet keine Verwirkung. • Ein dinglicher Arrest nach §§ 111b, 111d StPO setzt ein konkretes Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) voraus; bloßer Tatverdacht genügt nicht. • Wenn ein angeordneter dinglicher Arrest längere Zeit nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen gesichert wurde, spricht dies gegen das Vorliegen des Arrestgrundes. • Die Finanzbehörde kann zwar eigene Zwangsmittel haben, das steht der Anordnung eines strafrechtlichen dinglichen Arrests zugunsten des Fiskus nicht grundsätzlich entgegen; maßgeblich bleibt jedoch das konkrete Sicherungsbedürfnis.
Entscheidungsgründe
Aufhebung dinglichen Arrests wegen Wegfalls des Arrestgrundes • Die sofortige Beschwerde gegen einen dinglichen Arrest ist auch nach längerer Zeit zulässig, bloßer Zeitablauf begründet keine Verwirkung. • Ein dinglicher Arrest nach §§ 111b, 111d StPO setzt ein konkretes Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) voraus; bloßer Tatverdacht genügt nicht. • Wenn ein angeordneter dinglicher Arrest längere Zeit nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen gesichert wurde, spricht dies gegen das Vorliegen des Arrestgrundes. • Die Finanzbehörde kann zwar eigene Zwangsmittel haben, das steht der Anordnung eines strafrechtlichen dinglichen Arrests zugunsten des Fiskus nicht grundsätzlich entgegen; maßgeblich bleibt jedoch das konkrete Sicherungsbedürfnis. Der Beschwerdeführer war wegen mehrerer Straftaten (u.a. Bestechlichkeit, Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung) Ziel umfangreicher Arrest- und Beschlagnahmeanordnungen durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2005. Diese Maßnahmen betrafen Forderungen gegen mehrere Drittschuldner, Fahrzeuge, Wertgegenstände und Kontoguthaben; später erfolgten Anpassungen und weitere Arrestanordnungen durch das Landgericht Kaiserslautern, insbesondere ein dinglicher Arrest vom 18. Oktober 2006 zur Sicherung von Ansprüchen des Landes Rheinland-Pfalz wegen Steuerhinterziehung. Der Beschwerdeführer rügte die Arrestanordnung und legte mehrfach Beschwerde ein; das Bundesverfassungsgericht hob frühere landgerichtliche Entscheidungen auf. Die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt nahmen daraufhin teilweise Änderungen und weitere Sicherungsanträge vor. Der Senat erkundigte sich, ob der Arrest des 18. Oktober 2006 vollstreckt worden sei; dies konnte nicht bestätigt werden. • Zulässigkeit: Die nicht fristgebundene Beschwerde vom 10. März 2008 ist zulässig; bloßer Zeitablauf begründet keine Verwirkung des Rechtsmittels. • Materielle Prüfung: Ein dinglicher Arrest nach §§ 111d, 111b Abs.2 u.5 StPO setzt als Vorbedingung einen Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO voraus, also die konkrete Besorgnis, dass andernfalls die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. • Schutz des Fiskus: Der Steuerfiskus kann als Verletzter im Sinne der Regelung einen dinglichen Arrest beanspruchen; dies ändert jedoch nichts daran, dass auch hier ein konkreter Sicherungsbedarf nachgewiesen werden muss. • Fehlender Arrestgrund: Im vorliegenden Fall spricht gegen das Vorliegen des Arrestgrundes, dass der dingliche Arrest vom 18. Oktober 2006 offenbar nie durch Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen wurde; je länger eine Arrestanordnung unvollzogen bleibt, desto geringer die Rechtfertigung für die Annahme einer Gefährdung des Rückforderungsanspruchs. • Vollstreckungsmöglichkeit des Finanzamts: Zwischenzeitlich liegen vollziehbare Rückforderungsbescheide des Finanzamts vor, sodass die Finanzbehörde unmittelbar vollstrecken kann; auch dies spricht gegen die Annahme eines weiterhin bestehenden Arrestgrundes. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Das Landgericht hat daher den dinglichen Arrest vom 18. Oktober 2006 zu Unrecht aufrechterhalten; die Voraussetzungen nach §§ 111b, 111d StPO liegen nicht (mehr) vor. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 wurde aufgehoben, weil der erforderliche Arrestgrund nicht mehr ersichtlich war; insbesondere war die Arrestanordnung nicht vollzogen worden und das Finanzamt verfügte zwischenzeitlich über vollziehbare Rückforderungsbescheide, so dass keine konkrete Gefahr der Vereitelung der Vollstreckung bestand. Wegen des Erfolgs der Beschwerde wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.