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Beschluss

5 UF 128/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Doppelehe kann nicht ohne weiteres beiden Ehemännern zugleich die gesetzliche Vaterschaft zugewiesen werden; die Vaterschaftsvermutung des §1592 Nr.1 BGB ist im Falle einer Doppelehe auf einen Ehemann zu beschränken. • Zur Schließung einer Regelungslücke ist §1593 Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden: Die Vaterschaft des zweiten Ehemanns gilt nur dann als ausgeschlossen, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der zweite Ehemann nicht Vater ist. • Die Feststellung, wer neben der Mutter sorgeberechtigt ist, ist zulässig; §1600d Abs.4 BGB steht dem nicht entgegen, wenn eine doppelte Vaterschaftsvermutung nach §1592 Nr.1 BGB vorliegt.
Entscheidungsgründe
Analogie von §1593 Satz 3 BGB bei Doppelehe zur Vermeidung doppelter Vaterschaft • Bei einer Doppelehe kann nicht ohne weiteres beiden Ehemännern zugleich die gesetzliche Vaterschaft zugewiesen werden; die Vaterschaftsvermutung des §1592 Nr.1 BGB ist im Falle einer Doppelehe auf einen Ehemann zu beschränken. • Zur Schließung einer Regelungslücke ist §1593 Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden: Die Vaterschaft des zweiten Ehemanns gilt nur dann als ausgeschlossen, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der zweite Ehemann nicht Vater ist. • Die Feststellung, wer neben der Mutter sorgeberechtigt ist, ist zulässig; §1600d Abs.4 BGB steht dem nicht entgegen, wenn eine doppelte Vaterschaftsvermutung nach §1592 Nr.1 BGB vorliegt. Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, hatte in Nigeria eine Ehe mit dem Antragsgegner (nigerianisch) geschlossen. Zeitgleich bestand noch eine weitere Ehe der Antragstellerin mit einem dritten Beteiligten; die Antragstellerin war somit zur Geburt des Kindes L. in einer Doppelehe. Das Kind wurde 2003 geboren. Die Ehe mit dem Antragsgegner wurde später geschieden. Die Antragstellerin begehrte gerichtlich die Feststellung, dass sie gemeinsam mit dem weiter Beteiligten zu 3 die elterliche Sorge für L. innehat. Der Antragsgegner hat dem widersprochen; er ist zudem der biologische Vater des Kindes. Das Familiengericht gab dem Antrag statt und wandte analog §1593 Satz 3 BGB an, um eine doppelte Vaterschaft zu vermeiden. Dagegen wandte sich der weiter Beteiligte zu 2 mit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Das Feststellungsersuchen ist zulässig und begründetes Feststellungsinteresse besteht, weil geklärt werden muss, welcher der Ehemänner neben der Mutter sorgeberechtigt ist (§1600d Abs.4 BGB greift nicht, da hier eine doppelte Vaterschaftsvermutung nach §1592 Nr.1 BGB vorliegt). • Rechtliche Ausgangslage: Nach §1626 Abs.1 BGB üben Eltern die elterliche Sorge aus; §1592 Nr.1 BGB vermutet den Ehemann als Vater, wenn das Kind während der Ehe geboren wird; §1594 Abs.2 BGB und §1593 Satz3 BGB sollen Mehrfachvaterschaften vermeiden. • Problematik der Doppelehe: Wortlaut und Zweck von §§1591 ff. BGB sprechen gegen das nebeneinander Bestehen mehrerer rechtlicher Vaterschaften, weil dies zu unlösbaren Folgeproblemen führen würde (z. B. Unterhalt, Erbrecht, Sorgerechtszuständigkeit). • Gesetzeslücke und Analogie: Da das Gesetz für die Doppelehe keine ausdrückliche Vorrangregel enthält, ist die Lücke durch analoge Anwendung von §1593 Satz3 BGB zu schließen; die anders gelagerte Voraussetzungen (Tod des ersten Ehemannes) stehen der Analogie nicht entgegen. • Konsequenz: Die Vaterschaftsvermutung kann erst dem anderen Ehemann zugute treten, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der zunächst als Vater vermutete Ehemann nicht Vater des Kindes ist (analog §1593 Satz4 BGB). Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin zusammen mit dem weiter Beteiligten zu 3 die elterliche Sorge für L. ausübt, bleibt bestehen. Der Senat begründet dies damit, dass die Vaterschaftsvermutung des §1592 Nr.1 BGB bei Doppelehe nicht beiden Ehemännern zugleich zugewiesen werden darf und eine Regelungslücke durch analoge Anwendung von §1593 Satz 3 BGB zu schließen ist. Demnach kann die sorgebegründende Vermutung zugunsten des einen Ehemannes erst dann zurücktreten, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der andere Ehemann nicht Vater ist. Nebenentscheidungen betreffend Kosten, Gegenstandswert und Zulassung der Rechtsbeschwerde werden bestätigt; der Antragsgegner hat die notwendigen Auslagen zu erstatten.