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Beschluss

1 AR 21/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem gerichtlich bestellten Nebenklägerbeistand ist nach § 51 RVG eine Pauschvergütung zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht den angemessenen Ausgleich für die besondere Inanspruchnahme darstellen. • Ein Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren kann nach § 51 Abs. 1 RVG angemessen sein; hier wurde ein Aufschlag von 500 € als gerechtfertigt angesehen. • Verspäteter Beginn einer Hauptverhandlung ist dem beigeordneten Rechtsanwalt nur anzurechnen, wenn er die Verspätung zu vertreten hat. • Psychiatrische Begutachtung und mediale Aufmerksamkeit können Regelbestandteile von Schwurgerichtsverfahren sein und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine erhöhte Pauschvergütung.
Entscheidungsgründe
Bewilligung Pauschvergütung des Nebenklägerbeistands nach § 51 RVG • Dem gerichtlich bestellten Nebenklägerbeistand ist nach § 51 RVG eine Pauschvergütung zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht den angemessenen Ausgleich für die besondere Inanspruchnahme darstellen. • Ein Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren kann nach § 51 Abs. 1 RVG angemessen sein; hier wurde ein Aufschlag von 500 € als gerechtfertigt angesehen. • Verspäteter Beginn einer Hauptverhandlung ist dem beigeordneten Rechtsanwalt nur anzurechnen, wenn er die Verspätung zu vertreten hat. • Psychiatrische Begutachtung und mediale Aufmerksamkeit können Regelbestandteile von Schwurgerichtsverfahren sein und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine erhöhte Pauschvergütung. Der gerichtlich bestellte Nebenklägerbeistand W. W. beantragte eine Pauschvergütung für den ersten Rechtszug wegen besonderer Inanspruchnahme in einem Schwurgerichtsverfahren. Antragsteller berief sich auf umfangreiche Hauptverhandlungstermine, Gutachtenbeteiligung und eine dadurch eingeschränkte Ausübung seines Berufs. Die Landeskasse stellte eine Stellungnahme mit einem Vergütungsvorschlag, dem der Senat im Wesentlichen folgte. Strittig war insbesondere die Berechnung der gesetzlichen Gebühren, die Höhe eines pauschalen Aufschlags sowie die Anrechnung von Verhandlungsdauer und Gutachtensbedeutung. Der Senat prüfte Terminsdauern, die Berücksichtigung psychiatrischer Gutachten und die Frage besonderer Erschwernisse wie Öffentlichkeitsinteresse. • Rechtsgrundlage ist § 51 RVG in Verbindung mit den einschlägigen VV RVG-Nrn. 4100, 4104, 4118, 4120, 4122; der Senat hält einen pauschalen Aufschlag von 500 € für angemessen. • Die gesetzlichen Gebühren wurden nach den VV RVG berechnet: Grundgebühr, Verfahrensgebühren und Terminsgebühren für 12 Tage sowie zusätzliche Terminsgebühren für drei besonders lange Verhandlungstage, insgesamt 5.314 €; zusammen mit dem Aufschlag ergibt dies 5.814 €. • Die Dauer des Termins vom 17.10.2006 ist vom anberaumten Beginn bis Ende zu bemessen; eine verzögerte Verhandlungsaufnahme ist nur dann dem Rechtsanwalt anzurechnen, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat, was hier nicht traf. • Die psychiatrische Begutachtung war für die Verfahrensführung des Nebenklägerbeistands nicht vollständig ohne Bedeutung; die Gutachten wurden in der Urteilsbewertung berücksichtigt. Dies rechtfertigt jedoch keine pauschale Überschreitung des durchschnittlichen Schwurgerichtsaufwands. • Ein Schwurgerichtsverfahren umfasst regelmäßig die Auseinandersetzung mit psychiatrischen Gutachten und ein erhöhtes Medieninteresse; besondere Umstände, die eine deutlich über das Übliche hinausgehende Pauschvergütung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. • Die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Erhöhungsgründe und Einwendungen gegen die Stellungnahme der Landeskasse waren unbegründet; die durchschnittliche Terminsdauer von etwa 2:50 Stunden spricht nicht für eine durchgehende erhebliche Berufshinderung des Beistands. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung wurde im Umfang von 5.814 € für den ersten Rechtszug zuerkannt, womit die gesetzlichen Gebühren von insgesamt 5.314 € zuzüglich eines angemessenen Aufschlags von 500 € berücksichtigt wurden. Weitergehende Erhöhungsanträge des Nebenklägerbeistands wurden abgelehnt, weil die vorgelegten Umstände keine erhebliche Überschreitung des durchschnittlichen Schwurgerichtsaufwands erkennen ließen. Insbesondere waren die Verhandlungszeiten, die Bedeutung des psychiatrischen Gutachtens und das öffentliche Interesse nicht derart außergewöhnlich, dass ein höherer Vergütungsanspruch begründet worden wäre. Die Entscheidung folgt dem Vorschlag der Landeskasse und der einschlägigen gesetzlichen Vergütungsregelungen; damit hat der Antragsteller in wesentlichem Umfang Erfolg, sein weitergehender Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg.