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Beschluss

8 W 49/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, ist eine erneute Begutachtung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 ZPO zulässig. • Die Entscheidung, ob ein vorhandenes Gutachten auszureichen hat oder ein neues bzw. ergänzendes Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen ist, liegt im dienstlichen Ermessen des Gerichts und ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. • Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für die Beschwerdebemessung bemisst sich nach dem Interesse an der Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig gegen Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens • Ist bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, ist eine erneute Begutachtung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 ZPO zulässig. • Die Entscheidung, ob ein vorhandenes Gutachten auszureichen hat oder ein neues bzw. ergänzendes Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen ist, liegt im dienstlichen Ermessen des Gerichts und ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. • Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für die Beschwerdebemessung bemisst sich nach dem Interesse an der Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 3 ZPO). Die Antragstellerin beantragte in einem selbstständigen Beweisverfahren die Beweisaufnahme über behauptete Mängel einer Werkleistung. Das Landgericht holte ein schriftliches Sachverständigengutachten ein und beauftragte den Sachverständigen mit ergänzenden Stellungnahmen zu Fragen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin beantragte die Einholung eines neuen Gutachtens; das Landgericht lehnte diesen Antrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens; die Parteien sind die Antragstellerin (Begehren auf Beweisaufnahme) und die Antragsgegnerin (Ablehnung eines neuen Gutachtens). Relevante Tatsachen sind das vorliegende gerichtliche Gutachten und die gestellten ergänzenden Fragen sowie der abgewiesene Antrag auf neues Gutachten. • Nach § 485 Abs. 3 ZPO gilt: Wurde bereits eine Begutachtung gerichtlich angeordnet, ist eine neue Begutachtung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen. • Die Würdigung des vorhandenen Sachverständigengutachtens und die Entscheidung, ob ein neues oder ergänzendes Gutachten erforderlich ist, obliegen dem gerichtlichen Ermessen. • Gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Ablehnung eines neuen Gutachtens ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig; dieser Grundsatz gilt auch im selbstständigen Beweisverfahren. • Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige Rechtsprechung und Lehrmeinungen, wonach bei bereits angeordneten Begutachtungen restriktiv mit weiteren Gutachteraufträgen umgegangen wird. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse an einem weiteren Gutachten. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 412 ZPO für die Einholung eines neuen Gutachtens, sodass das Gericht sein Ermessen zugunsten des Verbleibs beim vorhandenen Gutachten ausgeübt hat. Damit bleibt die ablehnende Entscheidung des Landgerichts gegen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestehen.