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Beschluss

1 Ss 92/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde wird zur Prüfung der Gewährung rechtlichen Gehörs zugelassen. • Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist unzulässig, wenn der Betroffene die Fahrereigenschaft einräumt, aber von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und damit die Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung erwarten lässt. • Wird durch unzulässige Einspruchsverwerfung Verteidigungsvorbringen (z. B. Substantiierung eines Messfehlers und Antrag auf Sachverständigenbeweis) gänzlich unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Einspruchsverwerfung bei Schweigen des Betroffenen verletzt rechtliches Gehör • Die Rechtsbeschwerde wird zur Prüfung der Gewährung rechtlichen Gehörs zugelassen. • Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist unzulässig, wenn der Betroffene die Fahrereigenschaft einräumt, aber von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und damit die Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung erwarten lässt. • Wird durch unzulässige Einspruchsverwerfung Verteidigungsvorbringen (z. B. Substantiierung eines Messfehlers und Antrag auf Sachverständigenbeweis) gänzlich unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Betroffene legte fristgerecht Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO (Bußgeld 40 €) ein. In der Terminierung beantragte er, von der persönlichen Erscheinung in der Hauptverhandlung entbunden zu werden. Das Amtsgericht lehnte den Entbindungsantrag ab; der Betroffene erschien nicht. Der Bußgeldrichter verwarf daraufhin den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne mündliche Verhandlung. Der Verteidiger hatte vorgetragen, der Betroffene räume die Fahrereigenschaft ein, mache aber von seinem Schweigerecht Gebrauch; daneben sollten Einwendungen gegen die Messung geprüft und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Betroffene beantragte form- und fristgerecht die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. • Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist geboten, da eine Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt wird; die Beschränkung des § 80 Abs. 2 OWiG greift bei Gehörsverletzung nicht. • Der Einspruch war zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden, weil der Betroffene zwar die Fahrereigenschaft einräumte, aber zugleich von seinem Schweigerecht Gebrauch machte; damit war von seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung kein weiterer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten. • Eine Verwerfung des Einspruchs ist unzulässig, wenn sie dazu führt, dass substantiiertes Verteidigungsvorbringen (hier Rügen der Messung und Antrag auf Sachverständigenbeweis) unberücksichtigt bleibt. • Das Unterlassen der Berücksichtigung wesentlicher Verteidigungsbehauptungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG; das Gericht muss der Verteidigung dienende Tatsachen zur Kenntnis nehmen und sich in den Gründen damit auseinandersetzen. • Folge: Das Verwerfungsurteil ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen; die Zurückverweisung erfolgt nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, sodass derselbe Richter erneut entscheiden kann. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die Entscheidung des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13.02.2008 aufgehoben. Das Verwerfungsurteil verletzt das rechtliche Gehör, weil der Betroffene zwar die Fahrereigenschaft einräumte, jedoch von seinem Schweigerecht Gebrauch machte und zugleich substantiierte Einwendungen gegen die Messung sowie die Anordnung eines Sachverständigenbeweises geltend gemacht wurden, die durch die Verwerfung unberücksichtigt blieben. Daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Rockenhausen zurückzuverweisen. Der Betroffene hat damit in der Sache Erfolg, weil das Verfahren nicht ordnungsgemäß seine Verteidigung zuließ und die gerichtliche Entscheidung deshalb aufgehoben werden musste.