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Beschluss

2 AR 13/08

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch in sinngemäßer Anwendung möglich, wenn Gerichte sich jeweils für unzuständig erklärt haben. • Bei eingetretener Rechtshängigkeit durch Einreichung der Antragsschrift entfaltet ein Verweisungsbeschluss Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO; diese Bindungswirkung wirkt im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren fort. • Die fehlende Beteiligung des Antragsgegners an der beabsichtigten Verweisung schadet nicht, wenn vor der Sachentscheidung keine Anhörung erforderlich ist; im einstweiligen Verfügungsverfahren kann dies in dringenden Fällen nach § 937 Abs. 2 ZPO der Fall sein. • Örtlich zuständig ist regelmäßig das Wohnsitzgericht des Antragsgegners nach §§ 12, 13 ZPO; der Wohnsitz ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (§ 7 BGB).
Entscheidungsgründe
Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts bei negativer Kompetenzkonflikt • Zur Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch in sinngemäßer Anwendung möglich, wenn Gerichte sich jeweils für unzuständig erklärt haben. • Bei eingetretener Rechtshängigkeit durch Einreichung der Antragsschrift entfaltet ein Verweisungsbeschluss Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO; diese Bindungswirkung wirkt im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren fort. • Die fehlende Beteiligung des Antragsgegners an der beabsichtigten Verweisung schadet nicht, wenn vor der Sachentscheidung keine Anhörung erforderlich ist; im einstweiligen Verfügungsverfahren kann dies in dringenden Fällen nach § 937 Abs. 2 ZPO der Fall sein. • Örtlich zuständig ist regelmäßig das Wohnsitzgericht des Antragsgegners nach §§ 12, 13 ZPO; der Wohnsitz ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (§ 7 BGB). In einem einstweiligen Verfügungsverfahren erklärten die Amtsgerichte Kusel und Speyer sich jeweils für unzuständig, wodurch ein negativer Kompetenzkonflikt entstand. Das Amtsgericht Kusel sprach einen Verweisungsbeschluss und lehnte die Übernahme durch Speyer ab; beide Gerichte hielten an ihrer jeweiligen Unzuständigkeit fest. Der Verfügungsantrag war bereits eingereicht, sodass Rechtshängigkeit eingetreten war. Streitgegenstand war die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den einstweiligen Verfügungsantrag. Es war zudem streitig, ob die unterbliebene Anhörung des Antragsgegners die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses beeinträchtigt. Das OLG wurde angerufen, die zuständige örtliche Bestimmung vorzunehmen. Relevante Tatsachen betreffen insbesondere den Wohnsitz des Antragsgegners im Bezirk des Amtsgerichts Speyer. • Das OLG ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, über den negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden. • Eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt auch sinngemäß in Betracht, um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn Gerichte jeweils rechtskräftig ihre Unzuständigkeit erklärt haben. • Mit Einreichung der Antragsschrift ist im einstweiligen Verfügungsverfahren Rechtshängigkeit eingetreten; daher entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kusel Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. • Die Bindungswirkung erstreckt sich in das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren; regelmäßig ist das Gericht zu bestimmen, an das durch bindenden Verweisungsbeschluss verwiesen wurde, es sei denn, die Verweisung wäre gesetzlich völlig grundlos oder willkürlich. • Die fehlende Anhörung des Antragsgegners bei beabsichtigter Verweisung ist unschädlich, wenn vor der Sachentscheidung keine Anhörung erforderlich ist; im einstweiligen Verfügungsverfahren kann gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, was hier vertretbar angenommen werden kann. • Örtlich zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Wohnsitzgericht des Antragsgegners; der Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB ist der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, nicht allein eine polizeiliche Meldung. Das Amtsgericht Speyer wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kusel besteht aufgrund der eingetretenen Rechtshängigkeit und ist nicht durch die unterbliebene Anhörung des Antragsgegners aufgehoben. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gesetzeswidrige Verweisung vor. Zum Sachentscheid ist daher das Amtsgericht Speyer zuständig; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, weitere Kosten richten sich nach der Kostenentscheidung der Hauptsache.