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Beschluss

3 W 239/07

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung von Abschiebungshaft gegen einen Unionsbürger kann nicht allein mit einer alten bestandskräftigen Ausweisungsverfügung begründet werden. • Für Unionsbürger ist primär das Freizügigkeitsgesetz/EU anzuwenden; die Vorschrift des § 62 Abs. 2 AufenthG findet nur Anwendung, wenn nach § 11 FreizügG/EU die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts vorliegen. • Eine Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit durch die Ausländerbehörde nach § 6 FreizügG/EU ist erforderlich, bevor materielle Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (wie Abschiebungshaft) angewendet werden dürfen. • Freiheitsentziehungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; eine analoge Heranziehung oder überdehnende Auslegung gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen ist verfassungsrechtlich unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungshaft gegenüber Unionsbürgern allein wegen Altausweisung • Die Anordnung von Abschiebungshaft gegen einen Unionsbürger kann nicht allein mit einer alten bestandskräftigen Ausweisungsverfügung begründet werden. • Für Unionsbürger ist primär das Freizügigkeitsgesetz/EU anzuwenden; die Vorschrift des § 62 Abs. 2 AufenthG findet nur Anwendung, wenn nach § 11 FreizügG/EU die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts vorliegen. • Eine Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit durch die Ausländerbehörde nach § 6 FreizügG/EU ist erforderlich, bevor materielle Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (wie Abschiebungshaft) angewendet werden dürfen. • Freiheitsentziehungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; eine analoge Heranziehung oder überdehnende Auslegung gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen ist verfassungsrechtlich unzulässig. Der in Ungarn geborene Betroffene, ungarischer Staatsangehöriger, war durch eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung der Landeshauptstadt München vom 26.02.1992 ausgewiesen und mit Dauereinreiseverbot belegt worden. Entgegen diesem Verbot hielt er sich mehrfach in Deutschland auf und wurde insgesamt 16-mal nach Ungarn abgeschoben, zuletzt am 27.09.2007. Das Amtsgericht Trier ordnete am 09.10.2007 Abschiebungshaft bis zum 08.01.2008 an; das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Dagegen erhob der Betroffene sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand war, ob die Abschiebungshaft gegenüber einem Unionsbürger mit einer alten Ausweisungsverfügung als Rechtsgrundlage angeordnet werden kann. • Anwendbarkeit des FreizügG/EU: Für Unionsbürger gilt vorrangig das Freizügigkeitsgesetz/EU; das Aufenthaltsgesetz findet nur insoweit Anwendung, als das FreizügG/EU dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. FreizügG/EU). • § 11 FreizügG/EU verweist nicht auf § 62 AufenthG; Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG ist nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 1 genannt und somit nicht ohne Weiteres anwendbar. • Nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU bedarf die Anwendung des gesamten Aufenthaltsrechts auf Unionsbürger der vorherigen Feststellung des Nichtbestehens oder Verlustes des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde in Form eines Verwaltungsakts nach § 6 FreizügG/EU; eine solche Feststellung lag hier nicht vor. • Die alte bestandskräftige Ausweisungsverfügung von 1992 stellt keine gleichwertige Verwaltungsfeststellung nach § 6 FreizügG/EU dar; die Rechtslage und gesetzgeberischen Wertungen haben sich mit dem FreizügG/EU verändert, sodass eine Gleichstellung nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist. • Schutz der Freiheit der Person: Freiheitsentziehungen sind grundrechtlich besonders zu schützen (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG); Ermächtigungsgrundlagen müssen unmittelbar und hinreichend bestimmt im Gesetz stehen, analoge oder überdehnende Auslegungen sind unzulässig. • Folge: Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG gegenüber dem Betroffenen, sodass die Haftanordnung und die landgerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft sind. • Kostenentscheidung: Gerichtskosten wurden nicht verteilt; die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) wurden der Stadt Trier auferlegt (§ 16 Satz 1 FEVG). Der Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wurden aufgehoben. Begründend liegt zugrunde, dass eine Anwendung der Vorschriften über Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG) gegenüber einem Unionsbürger nicht allein auf einer alten bestandskräftigen Ausweisungsverfügung beruhen kann. Es fehlte an der nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU erforderlichen Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit durch die Ausländerbehörde nach § 6 FreizügG/EU; damit bestand keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung. Die Freiheitsrechte des Betroffenen waren daher zu schützen; seine Beschwerde hatte Erfolg. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen wurden der Stadt Trier auferlegt.