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Beschluss

5 WF 42/07

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Verschlechterung der Zahlungsbedingungen darf nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht mehr angeordnet werden, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind. • Ein Änderungsentscheid muss grundsätzlich innerhalb der Vierjahresfrist getroffen werden; das bloße Einleiten des Verfahrens am letzten Tag genügt nicht. • Ausnahme: Wird eine Entscheidung vor Fristablauf nur deshalb unmöglich, weil die Partei auf berechtigte Anfrage nicht rechtzeitig antwortet, kann die Frist gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
Vierjahresfrist des §120 Abs.4 Satz3 ZPO schränkt nachträgliche Ratenanordnung ein • Eine nachträgliche Verschlechterung der Zahlungsbedingungen darf nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht mehr angeordnet werden, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind. • Ein Änderungsentscheid muss grundsätzlich innerhalb der Vierjahresfrist getroffen werden; das bloße Einleiten des Verfahrens am letzten Tag genügt nicht. • Ausnahme: Wird eine Entscheidung vor Fristablauf nur deshalb unmöglich, weil die Partei auf berechtigte Anfrage nicht rechtzeitig antwortet, kann die Frist gewahrt bleiben. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Entscheidung der Rechtspflegerin, mit der erstmals Ratenzahlungen zur Tragung von Verfahrenskosten angeordnet wurden. Das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren war am 20.12.2002 rechtskräftig beendet. Das Familiengericht forderte die Klägerin im Mai 2006 zur Mitteilung geänderter Verhältnisse auf; die Klägerin antwortete, legte aber den Beleg zum Einkommen ihres Ehemannes nicht vor. Zwischen Juni und Dezember 2006 kam es zu Verzögerungen im weiteren Verfahren, unter anderem zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe am 6.12.2006. Mit Beschluss vom 18.01.2007 ordnete die Rechtspflegerin Ratenzahlungen an. Die Klägerin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein, die vor dem Oberlandesgericht behandelt wurde. • Rechtliche Grundlage ist § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO, wonach eine Verschlechterung der Zahlungsbedingungen nach Ablauf von vier Jahren ausgeschlossen ist. • Der Vierjahreszeitraum begann mit der Rechtskraft des Urteils am 20.12.2002 und endete damit am 20.12.2006; Entscheidungen, die nach diesem Zeitpunkt zu einer Verschlechterung führen, sind unzulässig. • Frühere Rechtsprechung ließ genügen, das Änderungsverfahren vor Fristablauf einzuleiten; der Senat folgt nunmehr einer einschränkenden Auffassung, wonach die Entscheidung selbst grundsätzlich innerhalb der Frist zu erfolgen hat. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidung vor Fristablauf nicht getroffen werden konnte, weil die Partei auf berechtigte Nachfrage nicht rechtzeitig geantwortet hat. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar den erbetenen Beleg nicht vorgelegt und so teilweise Verzögerung mitverursacht; maßgeblich ist jedoch, dass das Gericht das Verfahren zwischen Juni und Dezember 2006 nicht ausreichend betrieben hat, so dass ohne dieses Nichtbetreiben rechtzeitig eine Entscheidung hätte getroffen werden können. • Daher verletzte die am 18.01.2007 getroffene Anordnung der Ratenzahlung die gesetzliche Vierjahresgrenze und ist aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.01.2007, soweit er Ratenzahlungen anordnet, wird aufgehoben, weil nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Verschlechterung der Zahlungsbedingungen nach Ablauf der Vierjahresfrist (hier 20.12.2006) nicht mehr erfolgen darf. Zwar hat die Klägerin mit dem Ausbleiben eines Einkommensbelegs zur Verzögerung beigetragen, doch lag die wesentliche Verzögerung in der fehlenden Fortführung des Verfahrens durch das Familiengericht, so dass eine Entscheidung rechtzeitig vor Fristablauf möglich gewesen wäre. Damit kann der Klägerin nach Ablauf der Frist keine Ratenzahlung mehr auferlegt werden.