Beschluss
4 W 6/07
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verlust der Prozessfähigkeit einer juristischen Person nach Rechtshängigkeit kann ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt werden.
• Die Bestellung eines Prozesspflegers ist ein weniger eingriffsintensives und in vielen Fällen vorrangiges Mittel gegenüber der analogen Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB.
• Besteht die Gefahr, dass durch das Unterlassen der Bestellung eines Vertretungsorgans die Durchsetzung gegnerischer Rechte gefährdet ist, rechtfertigt dies die Bestellung eines Prozesspflegers.
Entscheidungsgründe
Bestellung eines Prozesspflegers für prozessunfähige juristische Person nach Eintritt der Rechtshängigkeit • Bei Verlust der Prozessfähigkeit einer juristischen Person nach Rechtshängigkeit kann ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt werden. • Die Bestellung eines Prozesspflegers ist ein weniger eingriffsintensives und in vielen Fällen vorrangiges Mittel gegenüber der analogen Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB. • Besteht die Gefahr, dass durch das Unterlassen der Bestellung eines Vertretungsorgans die Durchsetzung gegnerischer Rechte gefährdet ist, rechtfertigt dies die Bestellung eines Prozesspflegers. Der Kläger beantragte die Bestellung eines Prozesspflegers für die beklagte Gesellschaft, deren alleiniger Geschäftsführer am 12.01.2006 verstarb. Vor dem Tod war der Mahnbescheid bereits zugestellt worden; die Rechtshängigkeit trat aber erst am 13.06.2006 mit Abgabe der Sache an das Landgericht ein. Die Beklagte hatte bislang keinen neuen Geschäftsführer bestellt und verwies auf die Möglichkeit, bei Bedarf einen Notgeschäftsführer nach § 29 BGB (analog) zu beantragen. Der Einzelrichter lehnte den Antrag des Klägers ab. Die Klägerin befürchtete infolge der längeren Unvertretung die Gefährdung ihrer Rechte, zumal die Beklagte keine Nachweise für ernsthafte Bemühungen zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers vorlegte. • Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und erfolgreich (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). • Die Beklagte verlor ihre Prozessfähigkeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit durch den Tod des Geschäftsführers; damit sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO für die Bestellung eines Prozesspflegers erfüllt. • Es ist unschädlich, dass alternativ die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB (analog) in Betracht steht; die Bestellung eines Prozesspflegers ist weniger eingriffsintensiv und auf den Rechtsstreit beschränkt, während ein Notgeschäftsführer umfassende organschaftliche Befugnisse erlangt. • Angesichts der seit über einem Jahr fehlenden gesetzlichen Vertretung und fehlender substantiierten Nachweise der Beklagten, dass zeitnah ein Geschäftsführer bestellt wird, liegt eine konkrete Gefahr für die Durchsetzung der Rechte des Klägers vor, die die Bestellung eines Prozesspflegers rechtfertigt. • Der Senat verweist zur Auswahl und Bestellung des Prozesspflegers gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zurück und weist darauf hin, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als Prozesspfleger in Betracht kommt. Der Beschluss des Einzelrichters vom 29.11.2006 wird aufgehoben; das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Einzelrichter zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO sind erfüllt, weil die beklagte Gesellschaft vor Rechtshängigkeit ihre Prozessfähigkeit verloren hat und aufgrund des lang andauernden Fehlens eines Vertretungsorgans sowie fehlender Nachweise für eine zeitnahe Bestellung eines neuen Geschäftsführers die Durchsetzung der Klägerrechte gefährdet ist. Die Bestellung eines Prozesspflegers ist dem weiterreichenden Instrument der analogen Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB vorzuziehen, da sie sich auf den Rechtsstreit beschränkt und weniger in die Gesellschaftsstruktur eingreift. Zur konkreten Bestimmung des Prozesspflegers wird das Landgericht erneut tätig.