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Urteil

2 UF 205/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe ist geschieden, wenn sie gescheitert ist; nach mehr als drei Jahren Trennung wird das Scheitern gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet. • Ein Versorgungsausgleich kann nach § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung unter Berücksichtigung beider Verhältnisse grob unbillig wäre. • Die bloße Behauptung gesundheitlicher Härte rechtfertigt die Fortführung der Ehe nicht ohne beweisliche Untermauerung; eine nicht existenzbedrohende Erkrankung begründet i.d.R. keine außergewöhnliche Härte nach § 1568 BGB. • Eine im Ehevertrag getroffene Vereinbarung, dass die gesetzlichen Vorschriften gelten, verpflichtet nicht zwingend zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, da dies als Vorbehalt der gesetzlichen Regelung auszulegen ist.
Entscheidungsgründe
Scheidung bei >3 Jahren Trennung; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit • Die Ehe ist geschieden, wenn sie gescheitert ist; nach mehr als drei Jahren Trennung wird das Scheitern gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet. • Ein Versorgungsausgleich kann nach § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung unter Berücksichtigung beider Verhältnisse grob unbillig wäre. • Die bloße Behauptung gesundheitlicher Härte rechtfertigt die Fortführung der Ehe nicht ohne beweisliche Untermauerung; eine nicht existenzbedrohende Erkrankung begründet i.d.R. keine außergewöhnliche Härte nach § 1568 BGB. • Eine im Ehevertrag getroffene Vereinbarung, dass die gesetzlichen Vorschriften gelten, verpflichtet nicht zwingend zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, da dies als Vorbehalt der gesetzlichen Regelung auszulegen ist. Die Parteien schlossen vor Jahren die Ehe; aus ihr gingen keine Kinder hervor. Seit dem 19.11.2003 leben sie getrennt; die Antragsstellerin zog aus und lebt inzwischen mit einem neuen Lebenspartner zusammen. Die Antragstellerin beantragte die Scheidung und die Anordnung, dass kein Versorgungsausgleich stattfinde. Das Amtsgericht sprach die Scheidung aus und stellte den Wegfall des Versorgungsausgleichs fest. Der Antragsgegner legte Berufung ein; er rügte u.a. gesundheitliche Gründe gegen die Scheidung und verlangte Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er verwies auf den notariellen Ehevertrag; die Antragstellerin verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht prüfte Trennungsdauer, Härtegesichtspunkte und die Vermögens- und Versorgungsverhältnisse beider Parteien. • Scheidungsgrund: Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist die Ehe zu scheiden, wenn sie gescheitert ist. Die Parteien lebten unstreitig seit dem 19.11.2003 getrennt; die Antragstellerin ist ausgezogen und will nicht zurückkehren. Da mehr als drei Jahre Trennung vorliegen, ist das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet. • Härtegesichtspunkte (§ 1568 BGB): Die vom Antragsgegner behauptete Herzkrankheit wurde von der Antragstellerin bestritten; der Antragsgegner hat hierfür keinen belastbaren Beweis vorgetragen. Selbst bei Bestehen der Erkrankung liegt keine existenzbedrohende Wirkung vor, sodass die Härteklausel nicht greift. • Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB): Nach § 1587c Nr. 1 BGB ist ein Versorgungsausgleich zu unterlassen, wenn seine Durchführung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Maßgeblich sind die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Parteien. • Detaillierte Würdigung der Verhältnisse: Die Antragstellerin hat während der Ehe vergleichsweise geringe Anwartschaften erworben; die vom Antragsgegner geltend gemachten Minderungseinwände entfallen nicht. Der Antragsgegner verfügt über umfangreiches Immobilienvermögen, fortlaufende Mieteinnahmen sowie weitere Anwartschaften und eine zu erwartende Lebensversicherungsleistung, die seine Altersversorgung sicherstellen. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Obwohl der Antragsgegner ausgleichsberechtigt wäre, stellen die beiderseitigen Vermögens- und Versorgungsverhältnisse in der Gesamtbetrachtung die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig dar. Der Ehevertrag, der die gesetzlichen Vorschriften vorbehalten hat, ändert daran nichts; er ist so auszulegen, dass kein bindender Verzicht zu erkennen ist. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war formell zulässig (§§ 511 Abs.1, 517, 519 ZPO), in der Sache jedoch erfolglos; Kostenentscheidung und Versagung der Revisionszulassung erfolgten gemäß §§ 97, 543 ZPO. Die Berufung des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Verbundurteil des Amtsgerichts blieb in allen Teilen bestehen. Die Ehe wurde geschieden, weil das Scheitern aufgrund der andauernden Trennung und des Willens der Antragstellerin zur Rückkehr ausgeschlossen ist; eine außergewöhnliche Härte nach § 1568 BGB liegt nicht vor. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, da dessen Durchführung nach § 1587c Nr. 1 BGB unter Berücksichtigung der umfangreichen Vermögens- und Versorgungsverhältnisse des Antragsgegners und der bedürftigen Versorgungslage der Antragstellerin grob unbillig wäre. Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.