Beschluss
2 UF 85/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt wurde.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis kann versagt werden, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (§§ 233, 234 ZPO).
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beendet das Hindernis des Unvermögens zur Wahrnehmung fristwahrender Prozesshandlungen; ein nachträgliches Berichtigungs-Schreibversehen am Prozesskostenhilfebeschluss ändert daran nichts.
• Für die Einlegung der Berufung genügt nach § 519 ZPO, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann; der Umfang der Anfechtung kann mit der Begründung nachgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen Fristversäumnis trotz teilweiser Prozesskostenhilfe • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis kann versagt werden, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (§§ 233, 234 ZPO). • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beendet das Hindernis des Unvermögens zur Wahrnehmung fristwahrender Prozesshandlungen; ein nachträgliches Berichtigungs-Schreibversehen am Prozesskostenhilfebeschluss ändert daran nichts. • Für die Einlegung der Berufung genügt nach § 519 ZPO, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann; der Umfang der Anfechtung kann mit der Begründung nachgetragen werden. Die Klägerin begehrte Trennungs- und Kindesunterhalt und unterlag teilweise im Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 30.03.2006, zugestellt am 10.04.2006. Sie beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren; der Senat bewilligte diese teilweise mit Beschluss vom 18.08.2006, der am 25.08.2006 zugestellt wurde. Wegen eines Schreibversehens berichtigte der Senat den Beschluss am 11.09.2006; die Klägerin legte dagegen Gegenvorstellung ein. Am 20.09.2006 reichte die Klägerin schließlich die Berufung und zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die Berufung war bereits außerhalb der Monatsfrist zur Einlegung des Rechtsmittels eingegangen und der Wiedereinsetzungsantrag wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt. • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1, § 517 ZPO unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt wurde; die Frist begann mit Zustellung des Urteils am 10.04.2006 und endete am 10.05.2006. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, weil der Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. • Das Hindernis für die Klägerin bestand in ihrem Unvermögen, wegen Bedürftigkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen; dieses Hindernis entfiel mit der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts durch den Beschluss vom 18.08.2006 (Zustellung 25.08.2006). • Die Frist zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung begann mit der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses und endete mit Ablauf des 08.09.2006; der Antrag wurde jedoch am 20.09.2006 gestellt und ist somit verspätet. • Das spätere berichtigte Schreibversehen im Prozesskostenhilfebeschluss ändert nichts am Fristablauf: Die Beiordnung eines Anwalts wirkt bereits mit dem ursprünglichen Beschluss als Wegfall des Hindernisses; nach § 519 ZPO genügt für die Einlegung der Berufung, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann, die Bestimmung des Umfangs kann später erfolgen. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 42 Abs. 1, 5 GKG. • Die Gegenvorstellung gegen die Berichtigung des Beschlusses vom 11.09.2006 war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde als unzulässig verworfen, weil sie die Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war unbegründet, da er nicht innerhalb der nach § 234 ZPO geltenden zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Das Hindernis (Unvermögen zur Beauftragung eines Anwalts) war mit der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 18.08.2006 weggefallen; die Klägerin hätte danach rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragen und die Berufung einlegen müssen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 4.913 Euro festgesetzt. Die gegenvorgebrachte Beanstandung der Berichtigung des Prozesskostenhilfebeschlusses ist zurückgewiesen worden.