Beschluss
1 Ws 342/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bemessung der Terminsdauer richtet sich vom anberaumten Beginn bis zum Ende der Sitzung; prozessbedingte kurze Pausen bleiben unberücksichtigt.
• Mittagspausen werden grundsätzlich nicht zur Terminsdauer gerechnet; übliche Dauer bis 1,5 Stunden bleibt unberücksichtigt.
• Verzögerungen oder Unterbrechungen sind einzubeziehen, wenn sie verhandlungsadäquat und nicht vom Verteidiger zu vertreten sind; vom Verteidiger zu vertretende Verzögerungen bleiben außer Ansatz.
• Die Grundsätze zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO gelten sinngemäß für Nr. 4116 und 4117 VV RVG bei der Bemessung nach Zeitaufwand.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Terminsdauer und Anrechnung von Pausen bei Vergütung nach VV RVG • Die Bemessung der Terminsdauer richtet sich vom anberaumten Beginn bis zum Ende der Sitzung; prozessbedingte kurze Pausen bleiben unberücksichtigt. • Mittagspausen werden grundsätzlich nicht zur Terminsdauer gerechnet; übliche Dauer bis 1,5 Stunden bleibt unberücksichtigt. • Verzögerungen oder Unterbrechungen sind einzubeziehen, wenn sie verhandlungsadäquat und nicht vom Verteidiger zu vertreten sind; vom Verteidiger zu vertretende Verzögerungen bleiben außer Ansatz. • Die Grundsätze zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO gelten sinngemäß für Nr. 4116 und 4117 VV RVG bei der Bemessung nach Zeitaufwand. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern begehrte der beigeordnete Pflichtverteidiger für zwei Hauptverhandlungstage (21. März und 6. April 2006) die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 4117 VV RVG wegen besonderem Zeitaufwand. Die Kammer verneinte dies mit der Begründung, die jeweilige Verhandlungsdauer habe acht Stunden nicht überschritten. Der Verteidiger erhob Erinnerung und Beschwerde gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand war die Frage, welche Unterbrechungen und Pausen auf die Terminsdauer anzurechnen sind und ob dadurch die Voraussetzungen der erhöhten Gebühr erfüllt würden. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Verhandlungsdauer lag an beiden Tagen unter acht Stunden. • Der Senat folgt seiner bisherigen Rechtsprechung: Terminsdauer bemisst sich vom angesetzten Beginn bis zum Sitzungsende; prozessbedingte kürzere Pausen bleiben unberücksichtigt, während Mittagspausen in der Regel nicht hinzugerechnet werden. • Die neue Gebührenregelung (Nr. 4116, 4117 VV RVG) übernimmt den Grundgedanken der Bemessung nach erforderlichem Zeitaufwand; deshalb gelten die auf § 99 BRAGO beruhenden Grundsätze fort. • Verzögerungen und Unterbrechungen sind zu berücksichtigen, wenn sie verhandlungsadäquat und nicht vom Verteidiger zu vertreten sind; wenn der Verteidiger die Verzögerung zu vertreten hat, ist sie nicht anrechenbar. • Mittagspausen bis etwa eineinhalb Stunden gelten als prozessneutrale Unterbrechung und werden regelmäßig nicht zur Terminsdauer gerechnet; längere Pausen sind im Einzelfall zu prüfen, ob die Zeit durch den Verteidiger anderweitig nutzbar war. • Im konkreten Fall betrug die Mittagspause am 21. März 1 Stunde und 6 Minuten und am 6. April 1 Stunde und 49 Minuten; die erste blieb unberücksichtigt, bei der zweiten führt auch das Hinzurechnen der über 1,5 Stunden hinausgehenden 19 Minuten nicht zu einer Überschreitung von acht Stunden und damit nicht zur erhöhten Gebühr. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die erhöhte Gebühr nach Nr. 4117 VV RVG waren nicht erfüllt, weil die jeweils maßgebliche Terminsdauer acht Stunden nicht überschritt. Mittagspausen bis etwa 1,5 Stunden sind prozessneutral und werden regelmäßig nicht zur Terminsdauer gerechnet; nur bei längeren Pausen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Verzögerungen, die der Verteidiger zu vertreten hat, bleiben unberücksichtigt, wohl aber verhandlungsadäquate, nicht vom Verteidiger zu vertretende Unterbrechungen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.