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Beschluss

3 W 152/06

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Rechtsmittel der Ausländerbehörde war form- und fristgerecht gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG eingelegt und erzielt vorläufigen Erfolg. • Die Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung wegen vermeintlicher örtlicher Unzuständigkeit ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht zugleich das gemeinsame Rechtsmittelgericht für das tatsächlich zuständige und das unzuständige Gericht ist; in solchen Fällen kann das Landgericht in der Sache entscheiden. • In Abschiebungshaftverfahren ist eine materielle Prüfung der Voraussetzungen geboten; bloße Hinweise auf örtliche Unzuständigkeit dürfen nicht ohne weitere Sachaufklärung zur Aufhebung führen. • Bei Zweifeln an Haftgründen nach § 62 Abs. 2 AufenthG sowie bei offenen Fragen zur Übernahmebereitschaft ausländischer Behörden und dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist weitere Aufklärung durch das Landgericht geboten.
Entscheidungsgründe
Landgericht darf in Abschiebungshaftverfahren trotz erstinstanzlicher örtlicher Unzuständigkeit materiell entscheiden • Das Rechtsmittel der Ausländerbehörde war form- und fristgerecht gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG eingelegt und erzielt vorläufigen Erfolg. • Die Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung wegen vermeintlicher örtlicher Unzuständigkeit ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht zugleich das gemeinsame Rechtsmittelgericht für das tatsächlich zuständige und das unzuständige Gericht ist; in solchen Fällen kann das Landgericht in der Sache entscheiden. • In Abschiebungshaftverfahren ist eine materielle Prüfung der Voraussetzungen geboten; bloße Hinweise auf örtliche Unzuständigkeit dürfen nicht ohne weitere Sachaufklärung zur Aufhebung führen. • Bei Zweifeln an Haftgründen nach § 62 Abs. 2 AufenthG sowie bei offenen Fragen zur Übernahmebereitschaft ausländischer Behörden und dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist weitere Aufklärung durch das Landgericht geboten. Die Ausländerbehörde legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 28. Juni 2006, mit dem Abschiebungshaft angeordnet worden war, Rechtsmittel ein. Die Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hob den Beschluss wegen vermeintlicher örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts auf. Die Ausländerbehörde rügte dies und focht die Aufhebung an das Oberlandesgericht Zweibrücken. Streitgegenstand ist, ob das Landgericht bei Vorliegen einer örtlichen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Amtsgerichts die Entscheidung ohne weitere Sachprüfung aufheben durfte oder in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Relevante Tatsachen sind die Umstände der Ingewahrsamnahme, die Erklärung der Betroffenen, in den Kosovo abgeschoben werden zu wollen, mögliche Zweifel an Haftgründen nach § 62 Abs. 2 AufenthG, Hinweise auf die Mitverantwortung der UNMIK-Behörden hinsichtlich der Übernahme sowie laufende strafrechtliche Ermittlungen, die ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlich machen können. Für die Anordnung der Abschiebungshaft kommen nach § 4 FEVG das AG Grünstadt oder das AG Bad Dürkheim in Betracht; für beide Gerichte ist das Landgericht Frankenthal das zuständige Beschwerdegericht. Das Oberlandesgericht hält weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände für erforderlich und verweist die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurück. • Das Rechtsmittel der Ausländerbehörde ist nach § 106 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG zulässig und führt zumindest vorläufig zur Wiederherstellung der aufhebenden Entscheidung. • Eine Verletzung des Rechts lag vor (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO), weil die Zivilkammer ohne weitere Sachprüfung den erstinstanzlichen Beschluss allein wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit aufhob. • Nach herrschender Rechtsprechung kann das Landgericht als gemeinsames Rechtsmittelgericht für das unzuständige und das tatsächlich zuständige Amtsgericht in der Sache selbst entscheiden; dies ist besonders angezeigt in Eil- und Freiheitsverfahren, da das Beschwerdegericht dann als zweite Tatsacheninstanz (§ 23 FGG) in vollem Umfang die Rolle des örtlich zuständigen Gerichts übernimmt. • Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft, dass entweder das AG Grünstadt oder das AG Bad Dürkheim gemäß § 4 FEVG örtlich zuständig waren und beide Amtsgerichte das Landgericht Frankenthal als Beschwerdegericht haben, so dass die Zivilkammer materiell hätte entscheiden können. • Es besteht weiterer Aufklärungsbedarf: Zweifel an den Haftgründen nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG wegen der Äußerung der Betroffenen, sich in den Kosovo abschieben lassen zu wollen; Untersuchungsbedarf zur Behauptung, dass UNMIK-Behörden eine Übernahme ohne die in Frankreich lebenden minderjährigen Kinder ablehnen; Klärung, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG vorliegt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht nimmt das Rechtsmittel der Ausländerbehörde als zulässig an und stellt fest, dass die Zivilkammer nicht ohne materielle Prüfung allein wegen angeblicher örtlicher Unzuständigkeit hatte aufheben dürfen. Da für die Anordnung der Abschiebungshaft entweder das AG Grünstadt oder das AG Bad Dürkheim zuständig sein konnten und das Landgericht Frankenthal für beide Gerichte das Beschwerdegericht ist, hätte die Zivilkammer in der Sache entscheiden oder zumindest umfassend aufklären müssen. Wegen offener Tatsachenfragen zu Haftgründen, zur Übernahmebereitschaft der ausländischen Behörden und zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist weitere Aufklärung erforderlich; deshalb ist Rückverweisung zur erneuten Entscheidung geboten.