OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W 109/06

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufrechterhaltung eller Verlängerung von Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot verletzt hat. • Organisatorisch vermeidbare Verzögerungen in der Zusammenarbeit inländischer Behörden dürfen dem Inhaftierten nicht zum Nachteil gereichen. • Der Betroffene kann trotz Vollzug der Abschiebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung und Erstattung seiner notwendigen Auslagen verlangen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit verlängerter Abschiebungshaft bei Verstoß gegen Beschleunigungsgebot • Die Aufrechterhaltung eller Verlängerung von Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot verletzt hat. • Organisatorisch vermeidbare Verzögerungen in der Zusammenarbeit inländischer Behörden dürfen dem Inhaftierten nicht zum Nachteil gereichen. • Der Betroffene kann trotz Vollzug der Abschiebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung und Erstattung seiner notwendigen Auslagen verlangen. Der Betroffene befand sich seit 27.10.2005 in Abschiebungshaft. Die Ausländerbehörde stellte einen Verlängerungsantrag, worauf das Amtsgericht Bingen am 25.01.2006 die Fortdauer der Haft angeordnet hatte. Die Abschiebung erfolgte am 28.03.2006. Der Betroffene erhob Beschwerde und machte geltend, die Verlängerung der Haft ab 25.01.2006 sei rechtswidrig, weil die Behörde die Abschiebung nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben habe. Für die Beschaffung von Passersatzunterlagen waren Original-Fingerabdruckblätter erforderlich; diese wurden erst am 14.12.2005 bei der Botschaft eingereicht, nahezu sieben Wochen nach Beginn der Haft. Die Behörde hatte Amtshilfe in Anspruch genommen, die Zusammenarbeit stockte jedoch; die Verzögerungen sind nicht vom Betroffenen zu vertreten. • Die Beschwerde war zulässig; ein Erledigungsmerkmal durch Abschiebung schließt das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung nicht aus (Art.19 Abs.4 GG, Art.5 Abs.4 EMRK). • Beschwerdegegenstand war die Verlängerung der Abschiebungshaft ab 25.01.2006; frühere Haftanordnungen sind formell rechtskräftig. • Abschiebungshaft ist Freiheitsentziehung im Sinne von Art.2 Abs.2, Art.104 GG und Art.5 Abs.1 EMRK und darf nur bei Erforderlichkeit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgebots angeordnet werden (§62 Abs.2 AufenthG). • Die Ausländerbehörde musste bei absehbarer Notwendigkeit der Abschiebung unverzüglich und mit größtmöglicher Beschleunigung alle erforderlichen Maßnahmen zur Passbeschaffung ergreifen, um Haft entbehrlich zu machen oder zeitlich zu begrenzen. • Bei Verlängerungsanträgen hat das Gericht zu prüfen, ob die Behörde das Beschleunigungsgebot beachtet hat; Verzögerungen aus organisatorischer Zusammenarbeit inländischer Behörden sind der federführenden Ausländerbehörde zuzurechnen. • Im konkreten Fall zeigt die Akte, dass die Behörde zwar Amtshilfe in Anspruch nahm, die Übermittlung der für den Passantrag erforderlichen Original-Fingerabdruckblätter aber erst am 14.12.2005 erfolgte; diese nahezu siebenwöchige Verzögerung war nach den Umständen nicht erforderlich und stellt einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. • Folge ist, dass die Verlängerung der Abschiebungshaft ab 25.01.2006 unzulässig und damit rechtswidrig war; das Landgericht hat insoweit das Recht verletzt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §16 FEVG: die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, hat die außergerichtlichen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben; es wird festgestellt, dass die Verlängerung der Abschiebungshaft ab dem 25.01.2006 rechtswidrig war. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Ausländerbehörde machte die Fortdauer der Haft unzulässig, weil die Behörde die zur Beschaffung der notwendigen Passersatzunterlagen gebotene unverzügliche und beschleunigte Tätigkeit nicht ausreichend entfaltet hat. Verzögerungen in der innerbehördlichen Zusammenarbeit sind der federführenden Behörde zurechenbar und dürfen dem Inhaftierten nicht nachteilig sein. Die Gebietskörperschaft hat die vom Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten; dem Betroffenen wird für das weitere Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.