Beschluss
3 W 8/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer zeitlich nicht unerheblichen Unterbrechung der Betreuung ist die danach angeordnete Betreuung als erneute Erstbetreuung zu werten.
• Für einen mittellosen Betreuten im Heim beträgt der Anfangs-Stundenansatz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG 4,5 Stunden monatlich in den ersten drei Monaten.
• Vorläufige Betreuungszeiten sind grundsätzlich mitzuzählen; endet die vorläufige Betreuung jedoch rechtlich und entsteht eine längere Lücke, bleibt diese unberücksichtigt.
• Maßgeblich ist der rechtliche Bestand der Betreuung und die Identität des Betreuers; faktisches Weiterhandeln eines zuvor berufenen Betreuers ohne Legitimierung ändert dies nicht.
Entscheidungsgründe
Erneute Betreuung nach längerer Unterbrechung begründet Anfangsvergütung nach §5 Abs.2 VBVG • Bei einer zeitlich nicht unerheblichen Unterbrechung der Betreuung ist die danach angeordnete Betreuung als erneute Erstbetreuung zu werten. • Für einen mittellosen Betreuten im Heim beträgt der Anfangs-Stundenansatz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG 4,5 Stunden monatlich in den ersten drei Monaten. • Vorläufige Betreuungszeiten sind grundsätzlich mitzuzählen; endet die vorläufige Betreuung jedoch rechtlich und entsteht eine längere Lücke, bleibt diese unberücksichtigt. • Maßgeblich ist der rechtliche Bestand der Betreuung und die Identität des Betreuers; faktisches Weiterhandeln eines zuvor berufenen Betreuers ohne Legitimierung ändert dies nicht. Das Amtsgericht Siegen ordnete bis 28.09.2004 eine befristete vorläufige Betreuung für die Betroffene an und bestellte eine Berufsbetreuerin. Nach Umzug in dessen Bezirk übernahm das Amtsgericht Westerburg am 28.06.2005 erneut die Betreuung und bestellte eine andere Berufsbetreuerin. Die frühere vorläufige Betreuerin hatte die Betreuung faktisch weitergeführt, war aber rechtlich nicht mehr bestellt. Die Beteiligte zu 2) beantragte Vergütung für Juli bis 17.09.2005 mit einem Anfangs-Stundenansatz von 4,5 Stunden/Monat; das Amtsgericht setzte hingegen 3 Stunden an. Das Landgericht hob das ab und setzte die Vergütung mit dem 4,5-Stunden-Ansatz fest. Der Vertreter der Staatskasse legte dagegen sofortige weitere Beschwerde ein. Die Betroffene verstarb am 17.09.2005. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft und beschwerdebefugt, weil die Vergütung aus der Staatskasse zu bezahlen ist. • Anwendungsregel: Nach dem ab 1.7.2005 geltenden § 5 VBVG sind pauschalisierte monatliche Stundensätze maßgeblich; sie hängen von Betreuungsdauer, Aufenthaltsstatus und Vermögenslage ab. • Stundensatzstaffel: Für mittellose Heimbewohner gilt in den ersten drei Monaten 4,5 Stunden/Monat, im 4.–6. Monat 3,5 Stunden, im 7.–12. Monat 3 Stunden und danach 2 Stunden. • Rechtliche Beurteilung der Unterbrechung: Die vorläufige Betreuung endete rechtswirksam am 28.09.2004; zwischen diesem Datum und der erneuten Anordnung am 28.06.2005 lagen neun Monate ohne rechtliche Betreuung. Diese nicht nur kurzfristige Lücke rechtfertigt die Annahme einer erneuten Erstbetreuung. • Identität des Betreuers: Da eine andere Betreuerin bestellt wurde, musste sich diese neu einarbeiten; das faktische Weiterhandeln der früheren Betreuerin ohne Legitimierung ändert nichts an der rechtlichen Unterbrechung. • Folgerung: Die Voraussetzungen für den erhöhten Anfangs-Stundenansatz nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG lagen vor, weshalb das Landgericht die höhere Vergütung zu Recht zusprach. Die sofortige weitere Beschwerde des Staatsvertreters wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht die Berufsbetreuerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 17. September 2005 mit dem Anfangs-Stundenansatz von 4,5 Stunden/Monat gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG vergütet. Maßgeblich war, dass zwischen der beendeten vorläufigen Betreuung und der erneuten Anordnung eine neunmonatige rechtliche Unterbrechung lag und eine andere Betreuerin bestellt wurde, so dass die neue Bestellung als Erstbetreuung zu qualifizieren war. Das faktische Weiterwirken der früheren Betreuerin ohne rechtliche Bestellung vermag die Rechtslage nicht zu ändern. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei ergangen.