Beschluss
5 WF 2/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 1666 BGB ist unzulässig, wenn es sich nicht um die Anordnung einer einstweiligen Regelung der elterlichen Sorge im Sinne von § 620c ZPO handelt.
• § 621g ZPO ist auch in Amtsverfahren nach § 1666 BGB anwendbar; die Vorschrift steht einer Anwendung auf amtswegig betriebene Kindeswohlverfahren nicht grundsätzlich entgegen.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und unterschiedliche Auffassungen zur Zulässigkeit von Beschwerdewegen bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei Abweisung einstweiliger Maßnahmen nach § 1666 BGB • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 1666 BGB ist unzulässig, wenn es sich nicht um die Anordnung einer einstweiligen Regelung der elterlichen Sorge im Sinne von § 620c ZPO handelt. • § 621g ZPO ist auch in Amtsverfahren nach § 1666 BGB anwendbar; die Vorschrift steht einer Anwendung auf amtswegig betriebene Kindeswohlverfahren nicht grundsätzlich entgegen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und unterschiedliche Auffassungen zur Zulässigkeit von Beschwerdewegen bestehen. Das Jugendamt des Rhein-Pfalz-Kreises beantragte mit Schreiben den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind F… nach § 1666 BGB aufgrund des Verdachts des sexuellen Missbrauchs an Kindern aus einer früheren Beziehung des Antragsgegners. Es wurde geltend gemacht, die Mutter könne das Kindeswohl nicht sichern, solange sie am Zusammenleben mit dem Beschuldigten festhalte. Nach Antragstellung zogen die Eltern mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes. Das Familiengericht hörte die Beteiligten und wies den Antrag auf vorläufige Maßnahmen zurück. Der Rhein-Pfalz-Kreis legte hiergegen sofortige Beschwerde ein; die jetzt zuständige Stadtverwaltung erklärte, das Verfahren fortführen zu wollen. Das Familiengericht hat keine einstweilige Anordnung erlassen; die Beschwerde wurde dem Oberlandesgericht vorgelegt. • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil § 620c Satz 1 ZPO den Beschwerdeweg nur eröffnet, wenn eine vorläufige Regelung des Sorgerechts durch einstweilige Anordnung angeordnet wurde, nicht jedoch bei der Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen. • Zur Frage, ob die Regeln über einstweilige Anordnungen (§§ 620a–620g ZPO, insbesondere § 621g ZPO) auch in amtswegig betriebenen Verfahren nach § 1666 BGB gelten, schließt sich der Senat der Auffassung an, dass § 621g ZPO entsprechend anwendbar ist; die Wortlautbedenken gegen eine solche Anwendung lassen sich durch systematische Auslegung überwinden. • Die Gesetzesänderungen durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 führten nicht zu einer eindeutigen Regelungslücke; die Entstehung des Antragserfordernisses in § 621g ZPO ist plausibel als unbeabsichtigte Lücke zu sehen, die einer entsprechend weiten Auslegung nicht entgegensteht. • Der Beschwerdeführer (Rhein-Pfalz-Kreis) war nach Wohnsitzwechsel der Eltern formal beteiligt, die tatsächlich zuständige Stadtverwaltung konnte das Beschwerdeverfahren fortführen; die formellen Zustellungsvoraussetzungen ließen die Beschwerdeerklärung der jetzt zuständigen Behörde als rechtzeitig gelten. • Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 Kostenordnung gerichtsgebührenfrei; die Erstattung außergerichtlicher Auslagen folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG; der Gegenstandswert wurde nach § 24 RVG festgesetzt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nach § 574 Abs. 3 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Beschwerdewegs. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragstellerin hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens gegenüber den Antragsgegnern zu erstatten; der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt. Gleichzeitig wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit von § 621g ZPO in Amtsverfahren nach § 1666 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung bestehen. Insgesamt obsiegt damit das Familiengericht in der Formentscheidung, während die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen wurde.