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Beschluss

2 UF 157/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung erstmaliger Anträge auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Beschwerdeinstanz kann ausnahmsweise erfolgen, wenn die Voraussetzungen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz eintreten. • Ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschwerdeverfahren ist antragsgebunden, erfordert aber keinen bezifferten Leistungssachantrag. • Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist zeitlich ab dem Zugang des Antrags auf Durchführung an den anderen Beteiligten durchzuführen und nicht rückwirkend ab Beginn des Rentenbezugs.
Entscheidungsgründe
Zulassung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Beschwerdeinstanz; Beginn der Ausgleichspflicht • Die Zulassung erstmaliger Anträge auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Beschwerdeinstanz kann ausnahmsweise erfolgen, wenn die Voraussetzungen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz eintreten. • Ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschwerdeverfahren ist antragsgebunden, erfordert aber keinen bezifferten Leistungssachantrag. • Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist zeitlich ab dem Zugang des Antrags auf Durchführung an den anderen Beteiligten durchzuführen und nicht rückwirkend ab Beginn des Rentenbezugs. Die Parteien streiten im Scheidungsverfahren über den Versorgungsausgleich. Die Antragsgegnerin beantragte erstmals in der Beschwerdeinstanz die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen Betriebsrentenansprüchen des Antragstellers, nachdem dieser in der Zwischenzeit in Rente gegangen war. Der Antragsteller rügte, der Antrag sei unzulässig und nicht hinreichend konkret, und erhob Gehörsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 26. April 2005. Der Antragsteller wandte sich insgesamt gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich seiner betrieblichen Anwartschaften. Streitpunkt war insbesondere, ab welchem Zeitpunkt der Ausgleich der Betriebsrente zu leisten sei und ob die erstmalige Antragstellung in der Beschwerdeinstanz zulässig war. • Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist statthaft und begründet, weil ein beim Gericht eingegangener Schriftsatz des Antragstellers nicht vor Herausgabe der Entscheidung berücksichtigt werden konnte und im Abhilfverfahren nachzuholen ist. • Grundsatz: Anträge auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund müssen grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden (§ 623 Abs. 4 ZPO). • Ausnahme: Die erstmalige Zulassung in der Beschwerdeinstanz ist zulässig, wenn die Voraussetzungen erst nach Schluss der ersten Instanz eintreten oder sich die Form des Ausgleichs wegen geänderter Tatsachen ändert (z. B. Wechsel von beitragsorientiertem Ausgleich zu schuldrechtlichem Ausgleich). Dies folgt aus Verfahrensökonomie und effektivem Rechtsschutz. • Im vorliegenden Fall entstanden die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erst mit Renteneintritt des Antragstellers zum 1.6.2004, also nach Schluss der ersten Instanz; deshalb war der Antrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz zuzulassen. • Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist antragsgebunden, aber es ist kein bezifferter Leistungssachantrag erforderlich; die Erklärung der Antragsgegnerin genügte als Antrag. • Rechtsfolgen: Der Ausgleich der Betriebsrente ist nicht bereits ab Beginn des Rentenbezugs, sondern ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Antrag auf Durchführung dem Antragsteller zugegangen ist (hier: 22.4.2005) gemäß §§ 1587h Abs.1 i.V.m. § 1585b Abs.2 BGB und § 189 ZPO. • Die gerügte Entscheidung des Senats vom 26.4.2005 wurde deshalb insoweit zu korrigieren, dass die monatliche Ausgleichsrente von 47,89 € ab dem 22.4.2005 zu zahlen ist. Der Gehörsrüge des Antragstellers wurde in vollem Umfang insofern stattgegeben, als die Zahlung der monatlichen Ausgleichsrente von 47,89 € zeitlich abzuändern war: Die Ausgleichsrente ist ab dem 22.04.2005 (Zugang des Antrags der Antragsgegnerin beim Antragsteller) zu leisten, nicht bereits ab 01.06.2004. Die erstmalige Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Beschwerdeinstanz war zulässig, weil die Voraussetzungen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz eingetreten sind. Die weitergehenden Angriffe des Antragstellers gegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt hatten keinen Erfolg. Das erfolgreiche Rügeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Vergütung des nur für das Rügeverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten richtet sich nach dem Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens.