Beschluss
6 UF 58/04
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bestimmung der Ehezeit für den Versorgungsausgleich ist Beginn der Ehezeit der erste Tag des Monats der Eheschließung; Ende ist der letzte Tag des Monats vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB).
• Ist ein Scheidungsantrag an die Antragsgegnerin statt an deren Prozessbevollmächtigte unwirksam zugestellt, heilt der Zustellungsmangel erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragsgegnerin sich zur Sache einlässt (§ 295 Abs. 1 ZPO).
• Für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen anzuwenden, soweit sie auch ehezeitlich erworbene Anwartschaften erfassen.
• Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind als Hälfte der Differenz der während der Ehezeit begründeten Anwartschaften zu berechnen; die Umrechnung in Entgeltpunkte erfolgt nach § 1587b Abs. 6 BGB.
Entscheidungsgründe
Korrekte Ehezeit und Berücksichtigung versorgungsrechtlicher Änderungen beim Versorgungsausgleich • Bei der Bestimmung der Ehezeit für den Versorgungsausgleich ist Beginn der Ehezeit der erste Tag des Monats der Eheschließung; Ende ist der letzte Tag des Monats vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB). • Ist ein Scheidungsantrag an die Antragsgegnerin statt an deren Prozessbevollmächtigte unwirksam zugestellt, heilt der Zustellungsmangel erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragsgegnerin sich zur Sache einlässt (§ 295 Abs. 1 ZPO). • Für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen anzuwenden, soweit sie auch ehezeitlich erworbene Anwartschaften erfassen. • Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind als Hälfte der Differenz der während der Ehezeit begründeten Anwartschaften zu berechnen; die Umrechnung in Entgeltpunkte erfolgt nach § 1587b Abs. 6 BGB. Die Parteien sind geschieden. Streitgegenstand ist die Höhe der zu übertragenden Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hatte als Ehezeit den 1.8.1982 bis 28.2.2003 zugrunde gelegt und Auskünfte der Versorgungsträger verwertet. Der Antragssteller rügte fehlerhafte Zustellung des Scheidungsantrags und berichtigte die Berechnung des Ausgleichs unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen der Beamtenversorgung. Das Oberlandesgericht überprüfte Zustellung, Beginn und Ende der Ehezeit, berücksichtigte die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Änderungen des Versorgungsrechts und holte neue Auskünfte der Versorgungsträger ein. Ergebnis der Neuberechnung ist ein konkreter monatlicher Ausgleichsbetrag, der in Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen ist. • Anwendbare Vorschrift für Durchführung des Versorgungsausgleichs ist § 1587b Abs. 2 BGB. • Ehezeit bestimmt nach § 1587 Abs. 2 BGB: Beginn = 1. Tag des Monats der Eheschließung; Ende = Ende des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. • Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin war unwirksam, weil die Prozessbevollmächtigten bereits bestellt waren und Zustellungen an diese gem. § 172 ZPO zu erfolgen hatten; Heilung des Zustellungsmangels erfolgte erst, als sich die Antragsgegnerin am 23.02.2004 zur Sache eingelassen hat (§ 295 Abs. 1 ZPO). • Somit ist als Ende der Ehezeit der 31.01.2004 zu gelten. • Für die Bewertung der Anwartschaften sind versorgungsrechtliche Regelungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung gelten, wenn sie nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch ehezeitliche Ansprüche erfassen; hiervon betroffen ist das Versorgungsänderungsgesetz 2001, das den Ruhegehaltssatz abgesenkt hat. • Neue Auskünfte der Versorgungsträger ergaben für die Antragsgegnerin Anwartschaften von 349,49 € während der Ehezeit und für den Antragsteller 1.131,78 € unter Berücksichtigung des VÄndG 2001 sowie der Sonderzuwendung. • Auszugleichen ist die Hälfte der Differenz zwischen den Anwartschaften: (1.131,78 € - 349,49 €) / 2 = 391,15 €; diese Anwartschaften sind der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu begründen; Umrechnung in Entgeltpunkte nach § 1587b Abs. 6 BGB. Die Beschwerde des Antragstellers führt zur Änderung des angefochtenen Urteils. Die Ehezeit ist vom 01.08.1982 bis 31.01.2004 zu berücksichtigen. Aufgrund neuer Auskünfte und unter Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ergeben sich während der Ehezeit Anwartschaften von 1.131,78 € (Antragsteller) und 349,49 € (Antragsgegnerin). Auszugleichen ist die Hälfte der Differenz, damit sind zu Lasten des Antragstellers Anwartschaften von monatlich 391,15 € auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin zu begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Versorgungsträger sind nicht zu erstatten.