OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 9/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

9mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei voller Haftung des Schädigers sind dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist eine subjektbezogene Betrachtung vorzunehmen; zu berücksichtigen sind die spezifische Lage, Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. • Ist dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich, so sind ihm die tatsächlich entstandenen höheren Mietwagenkosten zu ersetzen. • Zur Prozessökonomie kann zunächst die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs zu klären sein; eine betriebswirtschaftliche Begutachtung des Tarifes ist nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall bei fehlender Zugänglichkeit günstigerer Tarife • Bei voller Haftung des Schädigers sind dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist eine subjektbezogene Betrachtung vorzunehmen; zu berücksichtigen sind die spezifische Lage, Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. • Ist dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich, so sind ihm die tatsächlich entstandenen höheren Mietwagenkosten zu ersetzen. • Zur Prozessökonomie kann zunächst die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs zu klären sein; eine betriebswirtschaftliche Begutachtung des Tarifes ist nicht stets erforderlich. Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall am 3. Mai 2004; die Beklagten haften unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und mietete für die Reparaturdauer (4.5.–17.5.2004) bei der Autovermietung O... einen BMW der Gruppe H; die Rechnung belief sich auf insgesamt 3.315,67 € brutto. Die Beklagte zahlte bereits 2.361,71 €, der Kläger forderte restlich 935,96 € nebst Zinsen. Das Landgericht gab dem Kläger diesen Anspruch zuzüglich Zinsen; die Beklagte legte Berufung ein und begehrte die Abweisung dieses Zahlungsanspruchs. Streitpunkt war, ob die Mietwagenkosten objektiv erforderlich waren oder ob dem Kläger ein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. • Rechtsgrundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; Ersatz ist auf den objektiv erforderlichen Aufwand beschränkt, wobei eine subjektbezogene Betrachtung vorzunehmen ist. • Der Geschädigte hat darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die Mietwagenkosten erforderlich waren; stehen ihm günstigere Tarife nicht ohne weiteres offen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten ersatzfähig. • Der Kläger hat nachgewiesen, dass ihm auf dem für ihn relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war; Zeugenaussagen der Autovermietung O... und eines konkurrierenden Vermieters belegten eingeschränkte Verfügbarkeit bzw. tarifliche Begrenzungen. • Die Prüfung der Zugänglichkeit günstigerer Tarife kann aus Gründen der Prozessökonomie einer aufwändigeren betriebswirtschaftlichen Begutachtung vorgezogen werden; war ein günstigerer Tarif nicht zugänglich, braucht die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Standardtarifs nicht mehr geklärt zu werden. • Der Erstrichter hat die Höhe der berechneten Mietwagenkosten zutreffend festgestellt; von einem Abzug wegen Eigenersparnis wurde wegen der geringen Fahrstrecke zu Recht abgesehen; die Kosten für Haftungsbefreiung sind adäquate Schadensfolge. • Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen möglicher Ansprüche gegen den Autovermieter kommt nicht in Betracht; das Verhältnis zwischen Kläger und Vermieter beeinflusst den Ersatzanspruch nicht. • Der Zinsausspruch wurde der gesetzlich zutreffenden Form angepasst (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), und die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 935,96 € sowie auf Zinsen in der gesetzlich korrekten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2004. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten auferlegt. Entscheidungsgrund ist, dass der Kläger nachweist, dass ihm auf dem für ihn relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war; daher sind ihm die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten oder eine vorrangige Pflicht zur Klärung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Standardtarifs ändert daran nichts; aus Prozessökonomie durfte zunächst die Zugänglichkeit günstigeren Tarifs geklärt werden.