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Beschluss

1 Ws 164/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG bei Rücknahme der Revision setzt voraus, dass durch die Verfahrensbeendigung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. • Im Revisionsverfahren ist die Entscheidung durch Beschluss die Regel; die bloße theoretische Möglichkeit einer Hauptverhandlung genügt für die Zusatzgebühr nicht. • Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, sind erforderlich (z. B. Antrag der Generalstaatsanwaltschaft).
Entscheidungsgründe
Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG bei Rücknahme der Revision nur bei konkretem Anhalt für Hauptverhandlung • Die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG bei Rücknahme der Revision setzt voraus, dass durch die Verfahrensbeendigung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. • Im Revisionsverfahren ist die Entscheidung durch Beschluss die Regel; die bloße theoretische Möglichkeit einer Hauptverhandlung genügt für die Zusatzgebühr nicht. • Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, sind erforderlich (z. B. Antrag der Generalstaatsanwaltschaft). Der Pflichtverteidiger des Angeklagten legte nach Verurteilung in erster Instanz Revision ein, begründete sie und nahm sie später zurück. Nach Rücknahme beantragte er die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren sowie die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG mit der Begründung, die Hauptverhandlung sei durch seine Tätigkeit entbehrlich geworden. Der Rechtspfleger berücksichtigte die Zusatzgebühr nicht und wies auch die Erinnerung zurück. Der Verteidiger beschwerte sich hiergegen beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist, ob die Zusatzgebühr bei Rücknahme der Revision ohne weitere Voraussetzungen anfällt. • Die Beschwerde ist zulässig. Voraussetzungen der Gebührennorm sind zu prüfen: Nr. 4141 I Ziffer 3 VV RVG erfasst Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision erledigt wird. • Die Gebühr ist analog zum Zweck der früheren Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO zu verstehen: Honorierung zeitaufwändiger Tätigkeiten außerhalb einer Hauptverhandlung, wenn dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird. • Im Revisionsverfahren ist die Entscheidung durch Beschluss (§ 349 StPO) regelhaft; eine Hauptverhandlung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher genügt die bloße Möglichkeit einer Hauptverhandlung nicht, um die Zusatzgebühr auszulösen. • Für die Zusatzgebühr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass tatsächlich eine Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden sollen; solche Anhaltspunkte können sich etwa aus einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ergeben. • Im vorliegenden Fall lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Hauptverhandlung anberaumt oder zu erwarten gewesen wäre; deshalb war die Zusatzgebühr zu Recht nicht festgesetzt. Die Beschwerde des Verteidigers wird als unbegründet verworfen. Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann bei Rücknahme der Revision nur dann geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge der Revisionserhebung mit der Durchführung einer Hauptverhandlung zu rechnen gewesen wäre. Im Revisionsverfahren ist die Entscheidung durch Beschluss die Regel, sodass die bloße Möglichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausreicht. Da im Streitfall keine derartigen konkreten Anhaltspunkte vorlagen, war die Festsetzung der Zusatzgebühr zu Recht abgelehnt worden. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.