Beschluss
3 W 165/04
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung wird nicht vollstreckbar, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt erhielt, dass er sich verteidigen konnte (Art. 34 Nr. 2 EuGVO).
• Die Vereitelung der Zustellung muss vom Antragsteller substantiiert dargetan werden; liegt ein Nachsendeauftrag des Beklagten vor, spricht das gegen eine Vereitelung.
• Ist der Beklagte erst durch die Vollstreckungsklausel von einem bereits ergangenen Versäumnisurteil Kenntnis erlangt, kann die Verweisung auf Rechtsmittel aus Gründen des ordre public unzulässig sein (Art. 34 Nr. 1 EuGVO; Art. 6 EMRK, Art. 103 GG).
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung ausländischen Versäumnisurteils wegen fehlender wirksamer Zustellung abgelehnt • Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung wird nicht vollstreckbar, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt erhielt, dass er sich verteidigen konnte (Art. 34 Nr. 2 EuGVO). • Die Vereitelung der Zustellung muss vom Antragsteller substantiiert dargetan werden; liegt ein Nachsendeauftrag des Beklagten vor, spricht das gegen eine Vereitelung. • Ist der Beklagte erst durch die Vollstreckungsklausel von einem bereits ergangenen Versäumnisurteil Kenntnis erlangt, kann die Verweisung auf Rechtsmittel aus Gründen des ordre public unzulässig sein (Art. 34 Nr. 1 EuGVO; Art. 6 EMRK, Art. 103 GG). Die Klägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Versäumnisurteils gegen die Beklagte über Zahlungen und Verzugszinsen. Die Vorladung (Dagvaarding) wurde vom belgischen Gericht zur Zustellung nach Deutschland übermittelt. Das Amtsgericht Kaiserslautern gab die Zustellung zurück mit dem Vermerk, Firma und Sitz der Beklagten müssten noch ermittelt werden; das Versäumnisurteil war zu diesem Zeitpunkt bereits ergangen. Das Urteil und später die Vollstreckungsklausel wurden letztlich öffentlich zugestellt. Die Beklagte behauptet, sie habe weder das verfahrenseinleitende Schriftstück noch Kenntnis vom Versäumnisurteil gehabt und legte Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung ein. Das OLG prüft, ob die fehlende oder verspätete Zustellung ein Vollstreckungshindernis nach der EuGVO begründet. • Rechtsmittelbefugnis nach Art. 43 EuGVO i.V.m. §§ 1 Abs.1 Nr.2b, 11 Abs.1 AVAG gegeben. • Art. 34 Nr.2 EuGVO verhindert die Anerkennung/Vollstreckung, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig so zugestellt erhielt, dass er sich verteidigen konnte. • Hier war die Dagvaarding der Beklagten nicht rechtzeitig zugestellt; das zuständige deutsche Gericht sandte das Schreiben zurück, weil Firma und Sitz noch zu ermitteln seien, während das belgische Versäumnisurteil bereits erging. • Eine Vereitelung der Zustellung durch die Beklagte liegt nicht vor; sie hatte einen Postnachsendeauftrag und wies Geschäftspartner auf die Adressänderung hin. • Die Beklagte konnte sich nicht auf effektive Rechtsbehelfe gegen das Urteil berufen, ohne zuvor Kenntnis vom Titel erhalten zu haben; die Verweisung auf nachträgliche Rechtsbehelfe wäre wegen Verletzung des fairen Verfahrens (Art.6 EMRK, Art.103 GG) und damit ordre public unzulässig nach Art.34 Nr.1 EuGVO. • Folglich liegt ein Vollstreckungshindernis vor, das die Vollstreckbarerklärung des belgischen Versäumnisurteils verhindert. • Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs.1 ZPO; Streitwertbemessung nach Höhe der ausländischen Verurteilung. Der angefochtene Beschluss, der die Vollstreckbarerklärung angeordnet hatte, wird aufgehoben; der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des belgischen Versäumnisurteils wird zurückgewiesen. Begründet ist dies mit dem Vollstreckungshindernis des Art.34 Nr.2 EuGVO, weil das verfahrenseinleitende Schriftstück der Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, und eine Verweisung auf nachträgliche Rechtsbehelfe angesichts der erst durch die Vollstreckungsklausel erlangten Kenntnis die verfassungs- und menschenrechtlich geschützten Fairnessgarantien verletzen würde. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf bis zu 75.000 EUR festgesetzt.