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Beschluss

2 AR 20/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtspfleger darf nicht das Amtsgericht eines anderen Bezirks um Übernahme eines Betreuungsverfahrens ersuchen; dafür ist der zuständige Richter allein zuständig. • Eine Abgabe- oder Übernahmeentscheidung in Betreuungssachen ist eine dem Richter vorbehaltene Maßnahme, weil kontinuierliche richterliche Kontrolle und Entscheidungspflichten bestehen (§§ 69, 69 i FGG; § 1896 BGB; § 14 RPflG). • Eine Verfügung des Rechtspflegers, die entgegen dieser Zuständigkeitsregelung getroffen wird, ist unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
Entscheidungsgründe
Abgabe- und Übernahmeentscheidungen in Betreuungssachen sind Richtervorbehalt • Der Rechtspfleger darf nicht das Amtsgericht eines anderen Bezirks um Übernahme eines Betreuungsverfahrens ersuchen; dafür ist der zuständige Richter allein zuständig. • Eine Abgabe- oder Übernahmeentscheidung in Betreuungssachen ist eine dem Richter vorbehaltene Maßnahme, weil kontinuierliche richterliche Kontrolle und Entscheidungspflichten bestehen (§§ 69, 69 i FGG; § 1896 BGB; § 14 RPflG). • Eine Verfügung des Rechtspflegers, die entgegen dieser Zuständigkeitsregelung getroffen wird, ist unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG). In einem Betreuungsverfahren beantragte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Cochem die Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Simmern bzw. die Vorlage des Abgabestreits an das Obergericht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine solche Abgabe war strittig, weil verschiedene Oberlandesgerichte dies teilweise dem Rechtspfleger zuerkennen. Streitgegenstand ist, ob der Rechtspfleger befugt ist, ein anderes Amtsgericht um Übernahme zu ersuchen und damit das Verfahren der richterlichen Zuständigkeit zu entziehen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Frage der Abgabe zu entscheiden und prüfte, ob der Rechtspfleger diese Handlung vornehmen durfte. Relevante Normen und Regelungen sind §§ 65a, 46, 199 FGG, § 14 RPflG, § 1896 BGB sowie die Regelungen des Betreuungsgesetzes. Es ist zu berücksichtigen, dass das Betreuungsgesetz die Übertragung von Aufgaben an den Rechtspfleger beschränkt hat und richterliche Kontroll- und Entscheidungspflichten für Betreuungen vorgesehen sind. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht ist nach §§ 65a Abs.1, 46 Abs.2, 199 Abs.2 FGG und §4 Abs.3 Nr.2a GerOrgG RP für die Entscheidung über die Abgabe zuständig. • Rechtliche Grundlage: Aus den Materialien zum Betreuungsgesetz ergibt sich, dass bestimmende Verfahrensentscheidungen dem für die Hauptsache zuständigen Richter vorbehalten sein sollen; Übertragungen an den Rechtspfleger gelten nur, soweit das materielle Recht dies vorsieht. • Rechtsentwicklung: Das Betreuungsgesetz (seit 1992) hat die Befugnisse des Rechtspflegers gegenüber dem früheren Recht deutlich eingeschränkt; fortlaufende richterliche Prüfungspflichten (§§ 69, 69 i FGG; § 1896 BGB; § 14 RPflG) begründen den Richtervorbehalt für Abgabe-/Übernahmeentscheidungen. • Unwirksamkeit entgegenstehender Verfügungen: Nach der Regelung ist der Rechtspfleger seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes nicht befugt, die Abgabe oder Übernahme einer Betreuungssache oder die Vorlage eines Abgabestreits an das Obergericht zu entscheiden; eine hiervon abweichende Verfügung ist unwirksam (§ 8 Abs.4 RPflG). • Gesetzesänderung 1998: Die Stärkung des Rechtspflegers durch spätere Änderungen des Rechtspflegergesetzes führt nicht zu einer anderen Bewertung hinsichtlich der Befugnis, in laufende richterliche Geschäfte durch Abgabeersuchen einzugreifen. • Abweichende Rechtsprechung: Soweit andere Oberlandesgerichte entgegenstehen, rechtfertigt dies keine Vorlage an den BGH nach §28 Abs.2 FGG, weil es hier um Abgabe des Verfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht geht und nicht um eine weiterbeschwerdefähige Entscheidung. Die Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts Cochem nicht befugt war, das Amtsgericht Simmern um Übernahme zu ersuchen oder den Abgabestreit vorzulegen. Maßgeblich ist, dass Abgabe- und Übernahmeentscheidungen in Betreuungssachen dem Richter vorbehalten sind, um die kontinuierliche richterliche Kontrolle und die Voraussetzungen für Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung sicherzustellen. Eine entgegenstehende Verfügung des Rechtspflegers ist unwirksam. Damit bleibt das Verfahren beim zuständigen Richter; der Antrag auf Abgabe an ein anderes Gericht ist zurückzuweisen.