OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W 142/04

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis besitzt. • Bei eröffnetem Insolvenzverfahren geht die Verfahrensführungsbefugnis für insolvenzbetroffene Ansprüche auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). • Ein Antrag nach § 494a ZPO zur Vorbereitung eines Kostenerstattungsanspruchs kann nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden, sofern die Forderung zur Insolvenzmasse gehört.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde mangels Verfahrensführungsbefugnis bei Insolvenzeröffnung • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis besitzt. • Bei eröffnetem Insolvenzverfahren geht die Verfahrensführungsbefugnis für insolvenzbetroffene Ansprüche auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). • Ein Antrag nach § 494a ZPO zur Vorbereitung eines Kostenerstattungsanspruchs kann nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden, sofern die Forderung zur Insolvenzmasse gehört. Die Antragsstellerin begehrte gerichtliche Maßnahmen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2). Gegen die Antragsgegnerin zu 2) war bereits am 1.10.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Antragsgegnerin reichte nach Hinweis des Senats Schreiben des Insolvenzverwalters ein. Streitgegenstand war, ob die Antragsgegnerin noch die Befugnis zur Verfahrensführung besitzt und damit die sofortige Beschwerde zulässig ist. Die Antragstellerin berief sich auf Gegenansprüche, die im selbständigen Beweisverfahren relevant sind. Entscheidend war, ob ein Antrag nach § 494a ZPO zur Vorbereitung eines Kostenerstattungsanspruchs von der Antragsgegnerin oder nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden kann. Das Gericht prüfte die Zuständigkeit zur Geltendmachung insolvenzbetroffener Forderungen. • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsgegnerin zu 2) die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis fehlt. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Verfahrensführungsbefugnis für insolvenzbetroffene Ansprüche gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. • Das selbständige Beweisverfahren wurde nicht unterbrochen, doch entfällt hieraus nicht die Verfahrensführungsbefugnis der insolventen Partei; relevante Rechtsmeinung bestätigt die Überleitung der Befugnis auf den Insolvenzverwalter. • Ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO dient der Vorbereitung eines Kostenerstattungsanspruchs, der gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann und daher nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. • Die vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters zeigen lediglich, dass er bezüglich einer abgetretenen Vergütungsforderung nichts mehr geltend macht, sie bewirken allerdings keine Freigabe oder Ermächtigung der Antragsgegnerin zu 2) zur Geltendmachung eines eventuell massezugehörigen Kostenerstattungsanspruchs. • Mangels erkennbarer Freigabe oder Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter konnte nicht festgestellt werden, dass ein Antrag der Antragsgegnerin zu 2) nach § 494a ZPO zulässig wäre. • Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 97 Abs. 1 ZPO getroffen; die Beschwerdewertermittlung beruhte auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wurde als unzulässig verworfen, weil ihr die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis infolge der Insolvenzeröffnung nicht mehr zustand. Die Verfahrensführungsbefugnis ist nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen; daher hätte nur dieser gegebenenfalls einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO stellen können. Die vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters begründeten keine Freigabe oder Ermächtigung zur Geltendmachung des in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs durch die Antragsgegnerin zu 2). Folglich war die Beschwerde unzulässig und die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wurde auf bis zu 3.000 € festgesetzt.