Beschluss
1 Ss 102/04
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Versenden eines Anhörbogens an den Betroffenen durch einen ersuchten Polizeibeamten unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auch wenn der Bogen inhaltlich fehlerhaft oder unsachgemäß bearbeitet wurde.
• Für die Wirksamkeit der Unterbrechung genügt, dass der Adressat objektiv erkennen kann, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen gerichtet sind.
• Ein nachfolgend fehladressiertes oder als Zeugen deklariertes Schreiben beseitigt nicht rückwirkend die bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung der Verjährung durch ersuchten Polizeibeamten trotz unsachgemäßer Adressierung • Das Versenden eines Anhörbogens an den Betroffenen durch einen ersuchten Polizeibeamten unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auch wenn der Bogen inhaltlich fehlerhaft oder unsachgemäß bearbeitet wurde. • Für die Wirksamkeit der Unterbrechung genügt, dass der Adressat objektiv erkennen kann, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen gerichtet sind. • Ein nachfolgend fehladressiertes oder als Zeugen deklariertes Schreiben beseitigt nicht rückwirkend die bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Bei einer Radarkontrolle am 9. Juni 2003 wurde ein Fahrzeug erfasst; die Halterin war die Ehefrau des Betroffenen. Ein an sie gerichteter Anhörungsbogen vom 21.07.2003 wurde ohne Angaben zurückgesandt. Wegen sichtbarer männlicher Person auf dem Foto ersuchte die Verwaltungsbehörde die Polizeidienststelle um Ermittlung des Fahrers. Ein Polizeibeamter kopierte den Anhörungsbogen, überklebte Namen/Adresse und setzte handschriftlich die Daten des Betroffenen ein; das Schreiben behielt jedoch die Anrede ‚Sehr geehrte Frau E.‘. Der Beamte vermerkte am 06.08.2003, den Bogen an den Betroffenen versandt zu haben; unter nicht erklärlichen Umständen ging dem Betroffenen am 04.09.2003 zudem ein Schreiben als Zeugen zu. Am 29.09.2003 erließ die Behörde den Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; das Amtsgericht verurteilte zu 50 € Geldbuße. Der Betroffene rügte Verjährung und legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zugelassen, greift in der Sache jedoch nicht durch. • Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbricht die Versendung eines Anhörbogens die Verjährung; hierfür ist keine besondere Form und kein unmittelbares Handeln der Verwaltungsbehörde erforderlich. Ermittlungen durch ersuchte Polizeibeamte genügen. • Auch unsachgemäß bearbeitete oder beschädigte Schriftstücke sind wirksam, sofern ihre Funktion nicht aufgehoben ist; eine Fälschung lag nicht vor, da der Beamte von seiner Befugnis zur Umadressierung ausgehen durfte. • Die objektive Auslegung des an den Betroffenen gerichteten, als ‚Anhörung als Betroffener‘ betitelten Bogens lässt keinen Zweifel, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richteten; die verbliebene Anrede ‚Sehr geehrte Frau E.‘ ist als redaktioneller Fehler zu werten. • Der Ausweis der Versendung und des Versanddatums im Vollzugsvermerk vom 06.08.2003 dokumentiert die Unterbrechung hinreichend und macht die Wirkung der Handlung für die Verjährung feststellbar. • Eine nachfolgende Übersendung eines Schreibens mit der Bezeichnung ‚Anhörung als Zeuge‘ kann die bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht rückwirkend aufheben. • Die Feststellungen zum Tatbestand und zur Rechtsfolge wurden nicht beanstandet und bleiben bestehen; daher ist das angefochtene Urteil nicht aufzuheben. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen; das Amtsgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Verjährung war am 06.08.2003 wirksam durch die Versendung des Anhörbogens an den Betroffenen unterbrochen, sodass der Bußgeldbescheid vom 29.09.2003 noch rechtzeitig erging. Die unsachgemäße Adressierung und spätere Zusendung eines Zeugenbogens ändern nichts an der Wirksamkeit der Unterbrechung. Mangels grundsätzlicher Rechtsfehlern in Feststellung und Rechtsfolgen wurde die Geldbuße bestätigt und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.