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Beschluss

6 WF 75/04

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den das Entscheidungsgericht zur erneuten Überprüfung veranlasst werden soll. • Eine Gegenvorstellung kann nur zu Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung führen, wenn greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kann die Erfolgsaussicht einer Gegenvorstellung ausschließen, wenn das zuständige erstinstanzliche Gericht jederzeit von Amts wegen einschreiten kann. • Anhaltspunkte für unzuverlässige Sachvorträge und mögliche Beeinflussung des Kindes rechtfertigen die Prüfung alternativer Schutzmaßnahmen durch das Familiengericht. • Die Prüfung und Anordnung einstweiliger Schutzmaßnahmen obliegt dem erstinstanzlichen Familiengericht, nicht dem Senat.
Entscheidungsgründe
Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Beschlüsse nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit; Zuständigkeit des Familiengerichts für Schutzmaßnahmen • Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den das Entscheidungsgericht zur erneuten Überprüfung veranlasst werden soll. • Eine Gegenvorstellung kann nur zu Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung führen, wenn greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kann die Erfolgsaussicht einer Gegenvorstellung ausschließen, wenn das zuständige erstinstanzliche Gericht jederzeit von Amts wegen einschreiten kann. • Anhaltspunkte für unzuverlässige Sachvorträge und mögliche Beeinflussung des Kindes rechtfertigen die Prüfung alternativer Schutzmaßnahmen durch das Familiengericht. • Die Prüfung und Anordnung einstweiliger Schutzmaßnahmen obliegt dem erstinstanzlichen Familiengericht, nicht dem Senat. In einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wandte sich die Antragsgegnerin mit einer Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss. Streitgegenstand sind Sorge- und Herausgabefragen bezüglich des Kindes M., wobei die Antragsgegnerin Suizidabsichten und Misshandlungen geltend machte. Das Familiengericht führt die Hauptsache; das Oberlandesgericht (Senat) hatte bereits einen Beschluss erlassen, der unanfechtbar ist. Die Antragsgegnerin forderte die Abänderung dieses Beschlusses mit Verweis auf akute Gefährdung des Kindeswohls. Der Senat prüfte die vorgelegten ärztlichen Unterlagen und die Anhörung des Kindes und bezweifelte die Tragfähigkeit mancher Behauptungen. Das Jugendamt hatte vorgeschlagen, das Kind bis zur Entscheidung vorläufig aus der elterlichen Obhut zu nehmen. • Gegenvorstellung ist ein formfreier Rechtsbehelf zur Veranlassung gerichtlicher Überprüfung, führt aber nur dann zu Änderung unanfechtbarer Entscheidungen, wenn greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt. • Bei unanfechtbaren Entscheidungen (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO) ist eine Änderung durch Gegenvorstellung nur ausnahmsweise bei groben Verstößen gegen grundrechtlich gesicherte Rechte möglich; solche Gründe wurden nicht dargelegt. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einstweilige Anordnungen jederzeit zulässig, sofern dringendes Bedürfnis besteht; das erstinstanzliche Familiengericht hat die Entwicklung laufend zu beobachten und von Amts wegen einzuschreiten. • Prüfung der Beweismittel ergab, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine hinreichende Bestätigung der behaupteten Reaktionen und Beschwerden des Kindes liefern; das Kind machte in der Anhörung keine Angaben zu wiederholten Gewalttaten. • Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass die Mutter den Sachvortrag nicht sachlich darstellt und das Kind beeinflusst; zugleich ist nicht auszuschließen, dass das Verhalten des Vaters eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bewirken kann. • Aufgrund der widersprüchlichen Hinweise regte das Jugendamt an, das Kind bis zur Entscheidung aus der elterlichen Obhut zu nehmen; diese Prüfung und mögliche Anordnung liegt beim Familiengericht, nicht beim Senat. Die Gegenvorstellung führt nicht zu einer Änderung des Senatsbeschlusses. Mangels greifbarer Gesetzeswidrigkeit und wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses besteht kein Anlass für den Senat, den unanfechtbaren Beschluss abzuändern. Das Familiengericht als erstinstanzliches Gericht ist gehalten, die Rechts- und Sachlage fortlaufend zu beobachten und gegebenenfalls einstweilige Schutzmaßnahmen anzuordnen. Vorgelegte ärztliche Unterlagen stützen die behaupteten schweren Beeinträchtigungen des Kindes nicht ausreichend, zugleich bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vortrags der Mutter und Hinweise auf mögliche Beeinflussung des Kindes. Daher soll das Familiengericht prüfen, ob vorläufige Herausnahme des Kindes aus der elterlichen Obhut erforderlich ist; hierzu obliegt die Entscheidung dem erstinstanzlichen Gericht.