Beschluss
1 Ws 174/04 (Vollz)
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gefangene haben Anspruch auf unentgeltliches Schreibmaterial in angemessenem Umfang zur Wahrung des Rechts auf unbeschränkten Schriftverkehr (§ 28 Abs.1 StVollzG).
• Die Anstalt kann Taschengeldempfängern die Kosten für Hygieneartikel und andere persönliche Verbrauchsgüter grundsätzlich durch Taschengeldüberlassung zuweisen; ein Anspruch auf dauerhafte kostenlose Versorgung damit besteht nicht.
• Bei der Prüfung, ob Schreibmaterial unentgeltlich zu gewähren ist, ist zu klären, ob die Anstalt bereits regelmäßig und angemessen kostenlos Schreibmaterial zur Verfügung stellt oder nur ausnahmsweise.
• Die Gewährung von Taschengeld beseitigt bei mittellosen Gefangenen die Mittellosigkeit und kann die Pflicht zur Selbstversorgung mit Hygieneartikeln begründen (vgl. §§ 21, 22, 46, 47, 56 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf kostenloses Schreibmaterial; Hygieneartikel über Taschengeld • Gefangene haben Anspruch auf unentgeltliches Schreibmaterial in angemessenem Umfang zur Wahrung des Rechts auf unbeschränkten Schriftverkehr (§ 28 Abs.1 StVollzG). • Die Anstalt kann Taschengeldempfängern die Kosten für Hygieneartikel und andere persönliche Verbrauchsgüter grundsätzlich durch Taschengeldüberlassung zuweisen; ein Anspruch auf dauerhafte kostenlose Versorgung damit besteht nicht. • Bei der Prüfung, ob Schreibmaterial unentgeltlich zu gewähren ist, ist zu klären, ob die Anstalt bereits regelmäßig und angemessen kostenlos Schreibmaterial zur Verfügung stellt oder nur ausnahmsweise. • Die Gewährung von Taschengeld beseitigt bei mittellosen Gefangenen die Mittellosigkeit und kann die Pflicht zur Selbstversorgung mit Hygieneartikeln begründen (vgl. §§ 21, 22, 46, 47, 56 StVollzG). Der Gefangene, verurteilt wegen Betrugs und ohne vorzeitige Entlassung, befindet sich seit Oktober 2003 in einer Justizvollzugsanstalt. Er beanstandete, die Anstalt habe sein Verlangen vom 20.11.2003 auf unentgeltliche Überlassung von Schreibpapier, Briefumschlägen und diversen Hygieneartikeln abgelehnt. Die Anstalt verwies ihn darauf, er könne diese Gegenstände mit dem ihm gewährten Taschengeld in Höhe von 30 € erwerben. Die Strafvollstreckungskammer wies seinen Antrag auf gerichtliche Anordnung der kostenlosen Aushändigung insgesamt zurück. Der Gefangene erhob Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung seines Rechts auf unbeschränkten Schriftverkehr (§ 28 Abs.1 StVollzG). • Rechtsbeschwerde teilweise erfolgreich: Hinsichtlich Schreibpapier und Briefumschlägen ist die Verweisung auf den Taschengeldeinsatz unzutreffend, weil § 28 Abs.1 StVollzG den unbeschränkten Schriftverkehr schützt und die Fürsorgepflicht der Anstalt umfasst, in angemessenem Umfang unentgeltliches Schreibmaterial zur Verfügung zu stellen. • Rechtliche Grundlage ist § 28 StVollzG; Einschränkungen sind nur nach § 28 Abs.2 StVollzG möglich. Literatur und Verwaltungsvorschriften sehen Schreibbedarf im angemessenen Umfang als unentgeltliche Leistung der Anstalt an; nur Portokosten sind regelmäßig vom Gefangenen zu tragen. • Die Strafvollstreckungskammer hat aufzuklären, ob die Anstalt dem Gefangenen bereits regelmäßig kostenlos Schreibmaterial in angemessenem Umfang bereitstellt oder ihm nur ausnahmsweise geholfen wurde; danach ist neu zu entscheiden. • Hinsichtlich Hygieneartikel ist die Rechtsbeschwerde unbegründet: Durch Taschengeld nach § 46 StVollzG wird die Mittellosigkeit beseitigt, sodass der Gefangene zum Einkauf von Körperpflegemitteln verpflichtet werden kann. • Rechtsgrundlagen und Zweck des Strafvollzugs (insbes. §§ 3, 21, 22, 46, 47, 56 StVollzG) rechtfertigen, dass die Anstalt nur eine Anfangsgrundausstattung an Hygieneartikeln unentgeltlich stellt und weitere Anschaffungen vom Taschengeld zu bestreiten sind. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Ablehnung der unentgeltlichen Aushändigung von Schreibpapier und Briefumschlägen aufzuheben ist; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen: Ein Anspruch auf dauerhafte kostenlose Versorgung mit Hygieneartikeln besteht nicht, weil Taschengeld nach § 46 StVollzG die notwendige Mindestausstattung und die Möglichkeit zum Einkauf solcher Artikel sicherstellt. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung gewährt.