Beschluss
3 W 250/03
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nicht förmlich zugestellter Beschluss setzt die Beschwerdefrist nicht in Lauf; daher ist eine nachträgliche Erhöhung der festgesetzten Vergütung möglich.
• Bei der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung handelt es sich um ein Amtsverfahren; der Antrag des Betreuers ist als Anregung zu verstehen und bindet den Beteiligten nicht.
• Berufsbetreuern kann gemäß BVormVG ein erhöhter Stundensatz gewährt werden, wenn ihre Ausbildung inhaltlich mit einer Fachhochschulausbildung oder einem Hochschulstudium vergleichbar ist.
Entscheidungsgründe
Erhöhung des Stundensatzes für Berufsbetreuer bei vergleichbarer Fachschulausbildung (31 €) • Ein nicht förmlich zugestellter Beschluss setzt die Beschwerdefrist nicht in Lauf; daher ist eine nachträgliche Erhöhung der festgesetzten Vergütung möglich. • Bei der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung handelt es sich um ein Amtsverfahren; der Antrag des Betreuers ist als Anregung zu verstehen und bindet den Beteiligten nicht. • Berufsbetreuern kann gemäß BVormVG ein erhöhter Stundensatz gewährt werden, wenn ihre Ausbildung inhaltlich mit einer Fachhochschulausbildung oder einem Hochschulstudium vergleichbar ist. Der Beteiligte zu 1) beantragte Festsetzung seiner Vergütung als Berufsbetreuer für mehrere Zeiträume. Ein Rechtspfleger setzte die Vergütung zunächst in Verfügungen fest; diese wurden jedoch nach Aktenlage nicht förmlich zugestellt. Das Landgericht verweigerte dem Betreuer den von ihm beantragten erhöhten Stundensatz von 31 Euro. Der Betreuer legte daraufhin Beschwerde ein; das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz nach der BVormVG vorliegen und ob die Verfügungen zulässig zugestellt waren. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist wegen Zulassung statthaft; Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) nach § 20 Abs. 1 FGG gegeben, weil das gerichtliche Festsetzungsverfahren ein Amtsverfahren ist und der Antrag nicht bindend ist. • Zustellung und Rechtskraft: Die Verfügungen des Rechtspflegers vom 5.7.2002 und 13.1.2003 wurden nach Aktenlage nicht förmlich zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist nicht begann und die Festsetzungen nicht rechtskräftig wurden; daher kommt eine Änderung der Vergütung in Betracht. • Rechtsmaßstab für erhöhte Vergütung: Nach § 1836a BGB und § 1 BVormVG sind gestaffelte Mindeststundensätze vorgesehen; erhöhte Sätze (23 € oder 31 €) setzen Fachkenntnisse oder besondere Kenntnisse voraus, die durch eine abgeschlossene Lehre oder Hochschulausbildung oder eine inhaltlich vergleichbare Ausbildung nachgewiesen sein müssen. • Vergleichbarkeit der Ausbildung: Die inhaltliche Vergleichbarkeit ist entscheidend und anhand von Kriterien wie Zeitaufwand, Lehrstoffumfang und Abschlussprüfung zu beurteilen; eine Fachschulausbildung kann einem Fachhochschulstudium gleichgestellt werden, wenn die Kriterien erfüllt sind. • Einzelfallwürdigung: Das Amtsgericht hat bei der Bewertung der Vergleichbarkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Der Betreuer hatte eine staatlich anerkannte Erzieherausbildung plus mehrjährige Berufserfahrung sowie eine Fachschulausbildung zum Heilpädagogen absolviert, deren Inhalte und Dauer die Gleichstellung mit einem Fachhochschulabschluss rechtfertigen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Vor diesem Hintergrund ist die Verneinung des erhöhten Stundensatzes durch das Landgericht rechtsfehlerhaft; daher ist der Stundensatz auf 31 € festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die angefochtenen Entscheidungen geändert und den Stundensatz des Beteiligten zu 1) auf 31 € festgesetzt; die für die angegebenen Zeiträume zu gewährende Vergütung wurde entsprechend konkretisiert (682,00 € für 4.3.2002–1.7.2002 und 587,45 € für 9.7.2002–30.12.2002). Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend führte das Gericht aus, dass die Verfügungen nicht förmlich zugestellt waren, die Festsetzungen somit nicht rechtskräftig wurden und die insoweit vorzunehmende inhaltliche Vergleichsbewertung der Ausbildungsnachweise des Betreuers die Gewährung des erhöhten Stundensatzes rechtfertigt.