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Urteil

4 U 70/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gläubiger kann nach §303 Abs.1 AktG von dem beherrschenden Unternehmen Sicherheitsleistung verlangen, wenn seine Forderung vor der Bekanntmachung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags begründet war und er binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung Sicherheit verlangt. • Ansprüche aus einem durch Umwandlung und Modifizierung fortgeführten Dauerschuldverhältnis sind als bereits begründet im Sinne des §303 Abs.1 AktG zu behandeln, wenn der ursprüngliche Grund des Arbeitsverhältnisses vor dem Bekanntmachungsstichtag lag. • Keine Sicherheit nach §303 Abs.1 AktG besteht für Ansprüche, die erst durch die Altersteilzeitvereinbarung als neue Entstehungstatbestände begründet wurden, insbesondere für rentenbezogene Ausgleichsansprüche, sowie für Ansprüche, die der Insolvenzsicherung nach speziellen Vorschriften unterliegen (z. B. §7 BetrAVG). • Eine vorgelegte ausländische Garantieerklärung ist nur dann als taugliche Bürgschaft im Sinne von §232, §239 BGB geeignet, wenn Identität des Erklärenden, Vertretungsbefugnis, Vermögensverhältnisse und inländischer Gerichtsstand bzw. Durchsetzbarkeit hinreichend festgestellt sind; bloße Gerichtsstandsvereinbarungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Sicherungsanspruch nach §303 AktG bei Altersteilzeit: nur bereits begründete Forderungen sicherbar • Ein Gläubiger kann nach §303 Abs.1 AktG von dem beherrschenden Unternehmen Sicherheitsleistung verlangen, wenn seine Forderung vor der Bekanntmachung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags begründet war und er binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung Sicherheit verlangt. • Ansprüche aus einem durch Umwandlung und Modifizierung fortgeführten Dauerschuldverhältnis sind als bereits begründet im Sinne des §303 Abs.1 AktG zu behandeln, wenn der ursprüngliche Grund des Arbeitsverhältnisses vor dem Bekanntmachungsstichtag lag. • Keine Sicherheit nach §303 Abs.1 AktG besteht für Ansprüche, die erst durch die Altersteilzeitvereinbarung als neue Entstehungstatbestände begründet wurden, insbesondere für rentenbezogene Ausgleichsansprüche, sowie für Ansprüche, die der Insolvenzsicherung nach speziellen Vorschriften unterliegen (z. B. §7 BetrAVG). • Eine vorgelegte ausländische Garantieerklärung ist nur dann als taugliche Bürgschaft im Sinne von §232, §239 BGB geeignet, wenn Identität des Erklärenden, Vertretungsbefugnis, Vermögensverhältnisse und inländischer Gerichtsstand bzw. Durchsetzbarkeit hinreichend festgestellt sind; bloße Gerichtsstandsvereinbarungen genügen nicht. Der Kläger ist seit 1965 bei der Firma K. beschäftigt. Die K. AG, an der die Beklagte Großaktionärin war und mit der sie einen Gewinnabführungsvertrag hatte, wurde 2001 umstrukturiert und in eine GmbH umgewandelt; die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wurde im Handelsregister bekannt gemacht. Der Kläger schloss am 27. April 2001 eine Altersteilzeitvereinbarung mit der nunmehrigen K. GmbH und begehrt von der Beklagten Sicherheitsleistung nach §303 AktG für seine aus der Altersteilzeitresultierenden Ansprüche. Die Beklagte bestreitet den Anspruch und verweist auf eine vorgelegte Garantieerklärung einer ausländischen Firma als Sicherung. Der Kläger erklärte einen Teil des Streitgegenstands über 56.646,72 € für erledigt; umstritten blieben insbesondere Renten- und betriebliche Versorgungsansprüche sowie die Zulässigkeit der vorgelegten Bürgschaftserklärung. • §303 Abs.1 AktG gewährt Anspruch gegen das beherrschende Unternehmen, wenn die Forderung vor der Bekanntmachung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags begründet war und binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung Sicherheit verlangt wurde; die Bekanntmachung erfolgte am 10.04.2001 und der Kläger hatte rechtzeitig Sicherheit verlangt. • Arbeitsverhältnis des Klägers ist ein bereits 1965 begründetes Dauerschuldverhältnis; die Altersteilzeitvereinbarung stellt keine Neubegründung dar, sondern modifiziert das bestehende Verhältnis, sodass die dort geregelten Ansprüche (insoweit) als vor dem Stichtag begründet gelten. • Ausnahmen: Ansprüche, die erst durch die Altersteilzeitvereinbarung als neue Entstehungstatbestände begründet wurden (insbesondere der in §6 geregelte Ausgleich für Rentenabschläge), sind nach Auffassung des Gerichts erst nach dem maßgeblichen Stichtag entstanden und damit nicht sicherbar nach §303 Abs.1 AktG. • Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unterliegen der Insolvenzsicherung nach Sonderrecht (§7 BetrAVG) und sind gemäß §303 Abs.2 AktG von der Sicherungsleistung ausgeschlossen. • Die vorgelegte „Garantieerklärung“ einer amerikanischen Firma erfüllt nicht die Anforderungen an einen tauglichen Bürgen i.S.v. §232, §239 BGB, weil Identität, Vertretungsmacht, Vermögensverhältnisse und inländische Durchsetzbarkeit nicht festgestellt sind; eine bloße Gerichtsstandsvereinbarung reicht nicht. • Aufgrund Teilerledigung und Nichtberücksichtigung der nicht sicherbaren Ausgleichsansprüche ergibt sich eine zu leistende Sicherheit in Höhe von 688,59 €; die Klägerforderung über 56.646,72 € ist als erledigt festgestellt. • Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie die Zulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten führt nur teilweise zum Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nach ihrer Wahl Sicherheit in Höhe von 688,59 Euro zu leisten; insoweit war der Anspruch nach §303 Abs.1 AktG begründet, weil die maßgeblichen Forderungsgrundlagen aus dem bereits vor dem Bekanntmachungsstichtag bestehenden Arbeitsverhältnis resultierten. Soweit dem Kläger Ausgleichsansprüche für Rentenabschläge (§6) und bestimmte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§7) zustehen, sind diese nicht zu sichern: die Rentenansprüche sind erst durch die Altersteilzeitvereinbarung neu begründet worden und damit nach dem Stichtag entstanden, die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unterfallen der Insolvenzsicherung und sind nach §303 Abs.2 AktG ausgeschlossen. Die vorgelegte ausländische Garantieerklärung genügt nicht den Anforderungen an einen tauglichen Bürgen nach §232, §239 BGB; eine Bankbürgschaft kann der Kläger nicht in konkreter Form verlangen. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich 56.646,72 € erledigt; die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend entschieden. Die Revision wurde zugelassen.