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Urteil

5 UF 110/03

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Gerichtsstand des Beklagten nach §13 ZPO bejaht. • Abstammungsfeststellung durch mit Apostille versehene ausländische Urkunde begründet vollen Beweis nach §§415,417 ZPO. • Materiell-rechtliche Unterhaltsfragen richten sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art.18 EGBGB); bei Einkommensgefälle kann der Unterhalt in einem festen Geldbetrag nach §83 FamGB bestimmt und angepasst werden. • Bei im Ausland lebendem Kind ist vorrangig die deutsche Unterhaltstabelle anzuwenden und anschließend eine Absenkung wegen geringerer Lebenshaltungskosten vorzunehmen. • Unterhaltsrückstände sind nicht verwirkt, wenn das Zeitmoment der Verwirkung (in der Regel mindestens ein Jahr) nicht erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Unterhalt eines im Ausland lebenden Kindes: Anerkennung der Vaterschaft und Anpassung des Tabellenunterhalts • Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Gerichtsstand des Beklagten nach §13 ZPO bejaht. • Abstammungsfeststellung durch mit Apostille versehene ausländische Urkunde begründet vollen Beweis nach §§415,417 ZPO. • Materiell-rechtliche Unterhaltsfragen richten sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art.18 EGBGB); bei Einkommensgefälle kann der Unterhalt in einem festen Geldbetrag nach §83 FamGB bestimmt und angepasst werden. • Bei im Ausland lebendem Kind ist vorrangig die deutsche Unterhaltstabelle anzuwenden und anschließend eine Absenkung wegen geringerer Lebenshaltungskosten vorzunehmen. • Unterhaltsrückstände sind nicht verwirkt, wenn das Zeitmoment der Verwirkung (in der Regel mindestens ein Jahr) nicht erfüllt ist. Die Klägerin, in Russland wohnendes nichteheliches Kind russischer Staatsangehörigkeit, verlangt rückständigen Kindesunterhalt ab Januar 2002 und laufenden Unterhalt ab April 2003 in Höhe von 128% des Düsseldorfer Regelbetrags. Der Beklagte, in Deutschland wohnhaft, verheiratet und Vater eines weiteren Kindes, ist erwerbstätig mit bereinigtem Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.085 €. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 100% des Regelbetrags ab April 2003 und sprach den Rückstand ab Januar 2002 zu, nachdem russisches Recht zur Abstammung und zum Unterhalt angewandt wurde. Der Beklagte beruft und bestreitet die Wirksamkeit der vorgelegten Urkunden zur Vaterschaft sowie die Höhe des Abschlags wegen Lebensverhältnissen in Russland; er rügt zudem Verwirkung. Die Klägerin legte originalen Apostille-versehene Urkunden und Übersetzungen vor; deren Inhalt wurde von den Parteien als zutreffend anerkannt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts weitgehend. • Internationale Zuständigkeit: Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist auch die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben (§13 ZPO). • Abstammung: Die mit Apostille versehene russische Anerkennungsurkunde erbringt nach §417 ZPO vollen Beweis für die Feststellung der Vaterschaft; damit steht die Abstammung fest. Gericht bewertet Echtheit nach §438 ZPO und Apostille genügt gemäß Haager Übereinkommen. • Anwendbares Recht: Materiell-rechtlich ist der Unterhaltsanspruch nach russischem Recht zu beurteilen, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Russland hat (Art.18 EGBGB). • Bemessung des Unterhalts: Nach §81 FamGB würde grundsätzlich eine Quote gelten; §83 FamGB erlaubt jedoch die Festsetzung eines festen Geldbetrags, wenn Einkommen in ausländischer Währung bezogen wird oder die Quotenbildung unpassend ist. Bei im Ausland lebenden Kindern ist regelmäßig die deutsche Unterhaltstabelle als Ausgangspunkt zu nehmen und sodann ein Abschlag wegen geringerer Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Ein Vergleich der Lebenshaltungskosten ist geeigneter Maßstab als alleinige Ländergruppeneinteilung des Finanzministeriums. • Konkrete Anpassung: Unter Zugrundelegung des Einkommens des Beklagten, der Düsseldorfer Tabelle und eines Preisvergleichs ergab sich eine angemessene Herabsetzung von 128% auf 100% des Regelbetrags (ca. 22% Reduktion). • Verwirkung: Rückständige Unterhaltsansprüche sind nicht verwirkt. Das erforderliche Zeitmoment wurde nicht erfüllt, da zwischen Angebot des Beklagten und Zugang des Prozesskostenhilfe-Antrags weniger als ein Jahr verstrichen war; bei Unterhaltsansprüchen sind wegen besonderer Schutzwürdigkeit des Gläubigers strengere Anforderungen an die Verwirkung zu beachten. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts bleibt bestehen. Der Beklagte ist zur Zahlung von 100% des Düsseldorfer Regelbetrags ab April 2003 sowie zur Begleichung des Unterhaltsrückstands ab Januar 2002 verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Beklagten zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen; damit ist der Anspruch der Klägerin materiell und prozessual bestätigt.