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Urteil

6 U 7/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entschädigung nach dem StrEG umfasst nur vermögenswerte Schäden und bei Freiheitsentziehung den nichtvermögensrechtlichen Ersatz nach § 7 Abs.3 StrEG. • Arbeitsleistung zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen vermögenswerten Schaden dar und ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. • Analoge Anwendung von § 7 Abs.2 StrEG auf Zeitaufwand und Arbeitskraft ist nicht zulässig; immaterielle Einbußen sind nur bei tatsächlicher Freiheitsentziehung zu entschädigen.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für geleistete gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe • Entschädigung nach dem StrEG umfasst nur vermögenswerte Schäden und bei Freiheitsentziehung den nichtvermögensrechtlichen Ersatz nach § 7 Abs.3 StrEG. • Arbeitsleistung zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen vermögenswerten Schaden dar und ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. • Analoge Anwendung von § 7 Abs.2 StrEG auf Zeitaufwand und Arbeitskraft ist nicht zulässig; immaterielle Einbußen sind nur bei tatsächlicher Freiheitsentziehung zu entschädigen. Der Kläger leistete vom 30.10.2000 bis 08.12.2000 unentgeltliche gemeinnützige Arbeit (180 Stunden), um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Er war während dieses Zeitraums arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Der gegen ihn ergangene Strafbefehl wurde später im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und die Entschädigungspflicht der Staatskasse dem Grunde nach festgestellt. Der Kläger verlangte Zahlung von 639,63 € als Entschädigung für die seiner Ansicht nach zu Unrecht erlittenen Vollstreckungsmaßnahmen. Das Land beantragte Abweisung der Klage; das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. • Anwendbare Norm ist § 7 StrEG; Entschädigung erfasst Vermögensschaden und bei Freiheitsentziehung darüber hinaus nichtvermögensrechtlichen Schaden nach § 7 Abs.3 StrEG. • Vermögensschaden ist nach bürgerlichem Recht zu bestimmen; dazu gehören nur in Geld bewertbare Einbußen wie Verdienstausfall oder Mindereinkommen. • Der Kläger hat keine Geldstrafe bezahlt und keinen Verdienstausfall erlitten, da er arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe weiter bezogen hat; daher fehlt ein vermögenswerter Schaden. • Die geleistete gemeinnützige Arbeit stellt Einbußen an Arbeitskraft und Zeit dar, die nach herrschender Ansicht immateriell sind und keinen Marktwert haben; unvergütete gemeinnützige Tätigkeiten sind nicht ersatzfähig, weil eine Vergütung dem Zweck widerspräche. • Die Stellung des Klägers ist nicht mit der eines fälschlich Verurteilten gleichzusetzen, der die Geldstrafe bezahlt hat; eine analoge Ausdehnung von § 7 Abs.2 StrEG auf Arbeitsleistung und Freizeitverlust ist nicht zulässig. • Für den Fall tatsächlicher Freiheitsentziehung wäre nach § 7 Abs.3 StrEG nur eine geringe Entschädigung (11 € je Tag) vorgesehen; der Kläger verlangt jedoch im Wesentlichen eine Vergütung seiner Tätigkeit, wofür keine Anspruchsgrundlage besteht. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung des Landes war erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die von ihm geleistete gemeinnützige Arbeit, weil ihm dadurch kein vermögenswerter Schaden entstanden ist und er keine Freiheitsentziehung erlitten hat. Arbeitskraft und Zeit sind immaterielle Güter ohne ersatzfähigen Marktwert; eine Vergütung der geleisteten Tätigkeit würde den Kläger besser stellen, als wenn keine Verurteilung erfolgt wäre, was nicht Zweck des StrEG ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.