Beschluss
4 W 19/03
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einfachen Unterlassungssachen nach § 23a UWG ist bei der Streitwertbemessung grundsätzlich eine Herabsetzung auf 50% des Normalstreitwerts geboten.
• Für die Anwendung des § 23a UWG sind Art und Umfang der Sache sowie die Belastbarkeit der Partei durch die Prozesskosten zu berücksichtigen.
• Wird der Anspruch vor der mündlichen Verhandlung anerkannt und das Verfahren im schriftlichen Vorverfahren beendet, ist dies ein weiterer Gesichtspunkt für eine wertmindernde Behandlung.
Entscheidungsgründe
Streitwertminderung bei einfachen Unterlassungssachen nach § 23a UWG • Bei einfachen Unterlassungssachen nach § 23a UWG ist bei der Streitwertbemessung grundsätzlich eine Herabsetzung auf 50% des Normalstreitwerts geboten. • Für die Anwendung des § 23a UWG sind Art und Umfang der Sache sowie die Belastbarkeit der Partei durch die Prozesskosten zu berücksichtigen. • Wird der Anspruch vor der mündlichen Verhandlung anerkannt und das Verfahren im schriftlichen Vorverfahren beendet, ist dies ein weiterer Gesichtspunkt für eine wertmindernde Behandlung. Streitparteien sind ein Anspruchsteller und der Beklagte, der in zwei Schreiben sich bzw. sein Büro als Architekt bezeichnete, obwohl er nicht Mitglied der rheinland-pfälzischen Architektenkammer ist. Der Anspruchsteller begehrte Unterlassung dieser Angabe. Die Sache beruht unmittelbar auf dem schriftlichen Austausch; der Sachverhalt ergibt sich aus den beiden Schreiben. Der Beklagte erkannte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch vor der mündlichen Verhandlung an. Im schriftlichen Vorverfahren erging daraufhin ein Anerkenntnisurteil. Das Landgericht hatte den Streitwert ursprünglich auf 20.000,00 € festgesetzt; der Beklagte legte Beschwerde dagegen ein. • Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet. • Nach § 23a UWG ist bei der Bemessung des Streitwerts für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder die Prozesskosten eine Partei untragbar belasten würden. • Hier liegt eine einfache Sachlage vor: der Streit betrifft lediglich die Bezeichnung in zwei Schreiben und die rechtliche Würdigung ist unproblematisch. • Das vorprozessuale Anerkenntnis des Beklagten und das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren sprechen zusätzlich für eine Reduzierung des Streitwerts. • Der Senat hält es im Regelfall der 1. Alternative des § 23a UWG für geboten, den Streitwert auf 50% des Normalstreitwertes herabzusetzen. Der Beschluss der Vorsitzenden des Landgerichts Frankenthal vom 27.01.2003 wurde geändert: Der Streitwert wird von 20.000,00 € auf 10.000,00 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde Erfolg, weil die Angelegenheit nach Art und Umfang einfach gelagert ist und der Anspruch bereits vor der mündlichen Verhandlung anerkannt wurde, sodass eine wertminderung gemäß § 23a UWG auf die Hälfte des Anfangsstreitwerts gerechtfertigt ist.