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Beschluss

5 UF 120/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nicht ermittelbaren ausländischen Rentenanwartschaften kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich entfallen, wenn die Anwartschaften offenkundig wertlos sind. • Ist nicht zu erwarten, dass ausländische Anwartschaften realisiert werden, ist auf schuldrechtlichen Ausgleich zu verzichten und vielmehr ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG bei späterer Realisierung möglich. • Die Feststellung, dass Auslandsanwartschaften wertlos sind, kann gestützt werden auf fehlende Sozialversicherungsabkommen und bestandskräftige Bescheide, die Anerkennungen ausschließen.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei offensichtlich wertlosen Auslandsanwartschaften • Bei nicht ermittelbaren ausländischen Rentenanwartschaften kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich entfallen, wenn die Anwartschaften offenkundig wertlos sind. • Ist nicht zu erwarten, dass ausländische Anwartschaften realisiert werden, ist auf schuldrechtlichen Ausgleich zu verzichten und vielmehr ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG bei späterer Realisierung möglich. • Die Feststellung, dass Auslandsanwartschaften wertlos sind, kann gestützt werden auf fehlende Sozialversicherungsabkommen und bestandskräftige Bescheide, die Anerkennungen ausschließen. Die Parteien ließen sich scheiden; das Familiengericht regelte den Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlich unter Einbeziehung von inländischen Anwartschaften und einer Zusatzversorgung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 1975–1979 in K. und bis 1993 in R. weitere ausländische Rentenanwartschaften erworben, die das Familiengericht nicht ermittelte und außer Betracht ließ. Der Antragsteller erhob befristete Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs. Es bestehen keine Sozialversicherungsabkommen mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und ein bestandskräftiger Bescheid stellt fest, dass Anerkennungen nach dem Fremdrentengesetz nicht möglich sind. Versuche, Rentenauskünfte durch Sachverständige zu erlangen, waren zuvor nicht durchführbar. Der Senat hat die Beschwerde geprüft, ob die ausländischen Anwartschaften zu berücksichtigen sind. • Statthaftigkeit der befristeten Beschwerde nach §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wurde festgestellt. • Grundsatz: Auslandsanwartschaften sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie das Ergebnis beeinflussen können. • Praktische Hürde: Bei fehlenden Sozialversicherungsabkommen und nicht vorhandenen Nachweisen können Ermittlung und Bewertung unmöglich sein. • Rechtliche Wertung: Der Senat folgt der Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich entfallen kann, wenn ausländische Anwartschaften offenkundig wertlos sind. • Sachverhaltswürdigung: Für die Antragsgegnerin ist aufgrund fehlender Abkommen und eines bestandskräftigen Bescheids nicht zu erwarten, dass die in K. und R. erworbenen Anwartschaften jemals realisiert werden. • Folge: Die ausländischen Anwartschaften sind im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen; ein Verweis auf einen schuldrechtlichen Ausgleich ist nicht geboten. • Schutzmechanismus: Sollte sich die Lage zukünftig ändern und die Anwartschaften realisiert werden, kann der Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Neuberechnung verlangen. • Verfahrensgrenzen: Im Beschwerdeverfahren durfte nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass sich dessen Anwartschaften durch neue Auskünfte erhöht hätten (Verschlechterungsverbot). • Rechtsgrundlagen: § 1587b Abs. 1 BGB, § 10a VAHRG; verfahrensrechtlich §§ 621e, 621 ZPO sowie Kostengrundlagen § 13a Abs.1 FGG und § 17a Nr.1 GKG. Die befristete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Urteil des Familiengerichts, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung der in K. und R. erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin durchzuführen, bleibt bestehen. Begründend führt der Senat aus, dass diese ausländischen Anwartschaften aufgrund fehlender Sozialversicherungsabkommen, eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids nach dem Fremdrentengesetz und gescheiterter Ermittlung als tatsächlich wertlos anzusehen sind und daher nicht in die Ausgleichsberechnung einbezogen werden müssen. Ein Verweis auf schuldrechtlichen Ausgleich ist nicht erforderlich; für den Fall, dass die Anwartschaften später realisiert werden, steht dem Antragsteller das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG offen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller auferlegt und der Gegenstandswert wird festgesetzt.