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Beschluss

4 W 54/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine Rückweisung eines Ergänzungsantrags im Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 567 ZPO statthaft, wenn der angefochtene Beschluss keine der in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungen betrifft. • Hat das erstinstanzliche Gericht bei Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht über sämtliche beantragten Kosten materiell entschieden, handelt es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO, sondern um eine Unterlassen der Sachentscheidung, die mit dem nach § 11 RpflG eröffneten Rechtsbehelf zu rügen ist. • Ist durch nachfolgende Abhilfebeschlüsse das Beschwerdeziel materiell erfüllt worden, ist ein Ergänzungsantrag auf Entscheidung über die im Ergänzungsverfahren entstandenen Kosten gemäß § 321 ZPO zulässig und begründet. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Ergänzung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen bei unvollständiger Sachentscheidung • Die sofortige Beschwerde gegen eine Rückweisung eines Ergänzungsantrags im Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 567 ZPO statthaft, wenn der angefochtene Beschluss keine der in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungen betrifft. • Hat das erstinstanzliche Gericht bei Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht über sämtliche beantragten Kosten materiell entschieden, handelt es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO, sondern um eine Unterlassen der Sachentscheidung, die mit dem nach § 11 RpflG eröffneten Rechtsbehelf zu rügen ist. • Ist durch nachfolgende Abhilfebeschlüsse das Beschwerdeziel materiell erfüllt worden, ist ein Ergänzungsantrag auf Entscheidung über die im Ergänzungsverfahren entstandenen Kosten gemäß § 321 ZPO zulässig und begründet. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hatte in einem Kostenfestsetzungsverfahren ursprünglich Gerichtskosten für ein Revisionsverfahren geltend gemacht. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.03.2000 wurde über einen Teil der beantragten Kosten nicht entschieden; diese Kosten waren offenbar bei der Entscheidung vergessen worden. Die Klägerin beantragte daraufhin mehrfach Ergänzungsbeschlüsse, die mit drei Teilabhilfebeschlüssen vom 15.03., 26.04. und 16.05.2002 teils erledigt wurden. Mit Schriftsatz vom 3.4.2000 und einem Antrag vom 23.05.2002 forderte die Klägerin zudem die Entscheidung über die im Ergänzungsverfahren entstandenen Kosten. Die Rechtspflegerin wies diesen Ergänzungsantrag am 11.07.2002 zurück. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Beschwerdewert auf 37,38 Euro fest. • Die sofortige Beschwerde war nach § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthaft, da der angefochtene Beschluss nicht unter die Ausnahmen des § 567 Abs. 2 ZPO fiel. • Der Beschwerdewert beträgt 37,38 Euro, dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, weil die Entscheidung nicht die dort genannten Fallgruppen betrifft. • Die Rechtspflegerin hatte bei Erlass der Abhilfebeschlüsse nicht zugleich über die im Ergänzungsverfahren entstandenen Kosten entschieden; dies stellt keine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dar, sondern ein Unterlassen der Sachentscheidung über beantragte Kosten. • Der korrekte Rechtsbehelf für die Klägerin gegen die unvollständige Kostenfestsetzung war der nach § 11 RpflG eröffnete Rechtsbehelf, nicht eine Berichtigung nach § 319 ZPO. • Die Klägerin verfolgte mit ihrem Antrag vom 23.05.2002 das Ziel, die Abhilfebeschlüsse um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen; dieser Antrag war gemäß § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb der Frist gestellt und daher zulässig. • Da die Abhilfebeschlüsse das Beschwerdeziel materiell erfüllt hatten, war die Ergänzung zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens geboten. • Die Änderung des angefochtenen Beschlusses beruht auf der Kostenverteilung nach § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.07.2002 wurde abgeändert: Der Beklagte hat die Kosten des durch Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 2000 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Beschwerdeverfahren hatte Erfolg, weil das Erstgericht bei den Abhilfebeschlüssen nicht über alle beantragten Kosten entschieden hatte und die Klägerin den zulässigen Ergänzungsantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wurde auf 37,38 Euro festgesetzt. Damit trägt der Beklagte die Prozesskosten, weil die Klägerin mit ihrem Ergänzungsantrag in der Sache Recht erhielt.