OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 WF 105/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Bei einem selbständigen Verfahren zur Änderung oder Regelung des Umgangsrechts gilt für die Gebührenfestsetzung das FGG und die einschlägigen BRAGO-Vorschriften. • Vor dem 01.01.2002 sind vorläufige Anordnungen innerhalb einer isolierten Familiensache gebührenrechtlich als unselbständiger Zwischenstreit zu behandeln; hierfür ist kein gesonderter Streitwert anzusetzen. • Für die Bemessung der Anwaltsgebühren nach BRAGO ist grundsätzlich der Mittelwert der Rahmengebühr (7,5/10) zugrunde zu legen, der Mindestwert kommt nur bei geringer Tätigkeit und geringer Vermögensverhältnisse in Betracht. • Die Verfahrens-, Verhandlungs- und Vergleichsgebühren sind nach den alten Gebührentabellen zu berechnen; Auslagen können höchstens mit 40 DM festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts nach BRAGO • Bei einem selbständigen Verfahren zur Änderung oder Regelung des Umgangsrechts gilt für die Gebührenfestsetzung das FGG und die einschlägigen BRAGO-Vorschriften. • Vor dem 01.01.2002 sind vorläufige Anordnungen innerhalb einer isolierten Familiensache gebührenrechtlich als unselbständiger Zwischenstreit zu behandeln; hierfür ist kein gesonderter Streitwert anzusetzen. • Für die Bemessung der Anwaltsgebühren nach BRAGO ist grundsätzlich der Mittelwert der Rahmengebühr (7,5/10) zugrunde zu legen, der Mindestwert kommt nur bei geringer Tätigkeit und geringer Vermögensverhältnisse in Betracht. • Die Verfahrens-, Verhandlungs- und Vergleichsgebühren sind nach den alten Gebührentabellen zu berechnen; Auslagen können höchstens mit 40 DM festgesetzt werden. Die Beschwerdeführer (Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin) waren der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnet, in dem die Antragsteller die Regelung des Umgangsrechts begehrten. Das Amtsgericht Germersheim bestätigte eine Umgangsvereinbarung vom 3. Dezember 2001; ein Antrag auf vorläufige Anordnung blieb unentschieden. Das Familiengericht setzte den Streitwert für die Hauptsache auf 5.000 DM und für die vorläufige Anordnung auf 1.000 DM fest. Die Beschwerdeführer beantragten die Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 583,31 €, der Urkundsbeamte setzte hingegen 403,31 € fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Anwälte; das Oberlandesgericht prüfte die sachliche Grundlage und die gebührenrechtliche Bemessung nach BRAGO. Streitpunkt war insbesondere, welche Gebührenarten und welcher Gebührensatz anzusetzen sind sowie die Frage der Anrechnung der vorläufigen Anordnung auf die Hauptsache. • Anwendbarkeit: Das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist gemäß § 621a Abs.1 ZPO nach den Vorschriften des FGG zu beurteilen; die Beschwerde ist nach § 64 Abs.3 FGG zu entscheiden. • Streitwert: Es ist vom vom Familiengericht festgesetzten Streitwert von 5.000 DM für die Hauptsache auszugehen; für die vorläufige Anordnung ist kein gesonderter Streitwert anzusetzen, weil solche Anordnungen innerhalb isolierter Familiensachen vor dem 01.01.2002 gebührenrechtlich unselbständige Zwischenstreitigkeiten waren. • Gebührenbemessung: Die maßgeblichen Gebührentatbestände ergeben sich aus § 118 BRAGO (nicht § 31 BRAGO): Verfahrensgebühr, Verhandlungs-/Erörterungsgebühr sowie die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. • Gebührensatz: Bei der Bemessung nach § 12 BRAGO ist im Regelfall der Mittelwert der Rahmengebühr (7,5/10) anzusetzen; der Mindestwert kommt nur bei geringer Tätigkeit und geringem Vermögen in Betracht. Aufgrund der Verteidigung der Antragsgegnerin und der rechtlichen Bewertung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung war der Ansatz von 7,5/10 gerechtfertigt. • Berechnung: Nach der vor dem 01.01.2002 geltenden Gebührentabelle ergeben sich Gebühren von 2 x 240 DM (Verfahrens- und Verhandlungsgebühr) plus 320 DM (10/10-Vergleichsgebühr) = 800 DM. Hinzu 40 DM Auslagenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer ergeben insgesamt 974,40 DM = 498,20 €. • Weiteres Rechtsmittel: Die weitergehende Beschwerde war unbegründet; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung wurde abgelehnt. Die Beschwerde führte teilweise zum Erfolg: Die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist aus der Staatskasse gemäß § 123 BRAGO auf 498,20 € festzusetzen. Das Gericht folgt dabei dem vom Familiengericht festgesetzten Streitwert von 5.000 DM und berücksichtigt, dass vorläufige Anordnungen in isolierten Familiensachen vor dem 01.01.2002 gebührenrechtlich unselbständige Zwischenstreitigkeiten sind. Als angemessener Gebührensatz wurde der Mittelwert von 7,5/10 für Verfahrens- und Verhandlungsgebühr sowie eine 10/10-Vergleichsgebühr zugrunde gelegt; Auslagen wurden mit 40 DM und 16 % Mehrwertsteuer berücksichtigt. Die weitergehende Beschwerde der Anwälte blieb dagegen ohne Erfolg.